Ab dem 04.03.2025 müssen bei eingereichten Verwendungsnachweisen für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) oder Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) steuerliche Angaben gemacht werden (siehe auch Infoletter vom 18.02.2025).
Dies wurde aufgrund neuer rechtlicher Vorgaben (Mitteilungsverordnung: Mitteilungspflicht nach § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) nötig.
Ist der oder die Antragstellende eine natürliche Person, müssen Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum angegeben werden.
Bei juristischen Personen muss die Steuernummer (sofern vorhanden) angegeben werden. Ist die Angabe einer Steuer-Identifikationsnummer nicht möglich, kann stattdessen die Nummer des für den Antragstellenden zuständigen Finanzamtes (= Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Die Finanzamtsnummer können Antragstellende telefonisch beim Finanzamt erfragen oder im Internet unter diesem Link ermitteln.
Auf den Internetseiten des BAFA www.bafa.de/ebw und www.bafa.de/ebn finden Sie ab dem
04.03.2025 die angepassten Merkblätter, welche die Einreichung des Verwendungsnachweises erläutern.
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