Einige Mitglieder haben uns heute Morgen informiert, dass das BAFA bei der Erstellung eines Verwendungsnachweises bei BEG-Einzelmaßnahmen in Vollmacht nun auch Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum vom Kunden abfragt.
Auf Grundlage von § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) übermittelt das BAFA die in § 8 MV genannten Daten an die Finanzbehörden. Um die Zuordnung für die elektronische Datenübermittlung an die Finanzbehörden zu gewährleisten, sind nach § 139b AO, in Bezug auf die zuwendungssempfangende Person, folgende Angaben zu machen:
Bitte geben Sie eine gültige Steuer-Identifikationsnummer Geburtsdatum der kontoinhabenden Person: *
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