Bisher ist eine Antragstellung bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum ausschließlich durch die WEG möglich. Der Verwalter der WEG oder ein Bevollmächtigter der WEG stellt den gemeinschaftlichen Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.
Die Antragsberechtigung wird dahingehend erweitert, dass alternativ auch einzelne Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer jeweils eigene Anträge stellen können.
Die förderfähigen Gesamtkosten für Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden in diesem Fall gemäß den Beschlüssen der WEG aufgeteilt. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer können dann entsprechend ihrer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierungsmaßnahme anteilig zu übernehmenden Kosten jeweils einen eigenen Antrag stellen.
Diese Anpassung ermöglicht es, die Förderung gezielter und bedarfsgerechter auf die einzelnen Eigentümer innerhalb der WEG zuzuschneiden. Gleichzeitig erfolgt damit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen in der Neubauförderung.
Eine Anpassung des Merkblattes erfolgt bei der nächsten Überarbeitung.
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