Der Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie für eine Gesetzesänderung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt klar, dass die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen von Anlagen, die auf kurze Distanz Strom an Kunden liefern, für drei Jahre beibehalten werden. Somit werden Betreiber bisheriger Kundenanlagen so lange nicht als Netzbetreiber zu behandeln sind. Dies soll aber nur für Anlagen gelten, die bis zum Inkrafttreten der Novelle ans Netz gegangen sind. Mieterstromprojekte, aber auch Anlagen zum Eigenverbrauch in Unternehmen oder an Krankenhäusern, werden damit weiter nicht wie Netzbetreiber eingeordnet und müssen keine Entgelte erheben. Der Bundestag muss diese Gesetzesänderungen noch beschließen.