Das Finanzministerium hat auf Rückfrage jetzt schriftlich bestätigt, dass die Energieberaterkosten steuerlich nach §35C EStG gefördert werden, wenn diese Kosten nicht bereits über die BEG gefördert wurden. Es muss allerdings eine Maßnahme in der BEG-EM oder der §35c gefördert werden.
Die Energieberaterkosten werden als eigenständige Maßnahme im §35c gewertet und widersprechen somit nicht §35 Absatz 3 ESTG. Damit werden die Finanzämter die Einreichung der Heizungsbaubegleitungskosten fördern, wenn Sie nicht bereits in der BEG-EM eingereicht worden sind.
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