Das BMWK teilt mit, dass das Finanzministerium einer Fortführung des Förderprogramms nach der Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System (EBN)  ab dem 01.01.2025 mit den gleichen Konditionen im Hinblick auf die Förderhöhen zugestimmt hat.

Eine Änderung wird es geben: Nach der neuen EBN-Richtlinie gilt ab 1.1.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn gilt weiterhin der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist ab 1.1.2025 nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Eine auflösende Bedingung wird in diesem Zusammenhang nicht mehr akzeptiert. Eine Leistungserbringung vor Bewilligung ist daher künftig unzulässig.