Widersprüche zur BEG-EM dürfen beim BAFA ab sofort nicht mehr durch die Bevollmächtigten eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Änderung sind Bevollmächtigte mit rechtsanwaltlicher Zulassung oder der Erlaubnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Hiervon unberührt bleibt das Recht der antragstellenden Person, bei eigenen Förderanträgen den Widerspruch selbst einzulegen.

Werden die o. g. Kriterien bei einem Widerspruch zu einem BEG-EM-Vorgang des BAFA nicht eingehalten, weist das BAFA die bevollmächtigte Person ab sofort förmlich durch Bescheid zurück. Hierdurch erlischt gleichzeitig die Bevollmächtigung im jeweiligen Vorgang. Der Widerspruch selbst wird jedoch als eingereicht angesehen. Die Antragstellenden erhalten hierüber ein Informationsschreiben.

Bereits vom BAFA nach der bisherigen Verwaltungspraxis bearbeitete Widersprüche sind von der o. g. Änderung nicht betroffen.

Hintergrund dieser Anpassung ist § 14 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 3 RDG.