Die Fachommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat mit der Auslegung XXV-1 zur § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zur Energieeinsparverordnung EnEV 2013 die Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden präzisiert.