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Änderungen der KfW-Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“

2. Januar 2020

Die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Produktänderungen beziehen sich auf die Sanierung und den Neubau zum KfW-Effizienzhaus für Wohn- und Nichtwohngebäude, sowie auf Einzelmaßnahmen im Bereich Heizung und Lüftung.

Änderungen für Wohngebäude:

Energieeffizient Sanieren – Kredit (152) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)

Seit 01.01.2020 wird die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übernommen.

Nicht mehr von der KfW gefördert werden:
– Öl-Brennwertkesseln, ölbetriebenen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Ölhybridheizungen, reine Gas-Brennwert-Heizungen, ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Einzelmaßnahme)
– Heizungspaket, Lüftungspaket (Maßnahmenpaket)

 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)

Seit 01.01.2020 werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert.  Für die energetische Berechnung zum KfW-Effizienzhaus kann ein nicht förderfähiger Wärme­erzeuger weiterhin berücksichtigt werden.

 

Energieeffizient Bauen Kredit (153)

Auch beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses wird seit 01.01.2020 keine Förderung mehr für Öl-Heizungen vergeben.

 

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)

Kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Öl werden seit 01.01.2020 nicht mehr gefördert.

Ergänzend zum BAFA-Zuschuss werden weiterhin gefördert:

– Solarthermie-Anlagen
– Biomasse-Anlagen (Pellet & Holzvergaser)
– Wärmepumpen
– Gas-Brennwertheizungen (in Kombination mit einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien)

 

Weiterhin von der KfW gefördert werden:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dach­flächen, Keller- und Geschoss­decken
  • Erneuerung der Fenster und Außen­türen
  • Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme
  • Optimierung einer bestehenden Heizungs­anlage
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungs­anlage

Ebenso gibt es keine Änderungen der Förderung für Brennstoffzellen (433) und für die Baubegleitung (431).

 

Änderungen für Nichtwohngebäude:

Sanierung und Einzelmaßnahmen: IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)

Die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärme­erzeuger auf Basis des Energie­trägers Öl (z. B. Öl-Brennwer­tkessel) sind seit 01.01.2020 nicht mehr förderfähig.

 

Neubau: IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276)

Auch beim Neubau von KfW-Effizienzgebäuden darf seit 01.01.2020 generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl eingesetzt werden. Dies gilt auch für Kombinationen, z. B. von Öl-Brennwert­kesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärme­systemen für die Versorgung von Effizienz­gebäuden (z. B. Öl-Brennwert­kessel als Spitzenlast­kessel) oder vergleichbaren Anwendungen.

 

>> Weitere Informationen der KfW

GIH Zusammenfassung der Förderprogramme des Bundes seit Januar 2020

Zu den Änderungen des BAFA-Marktanreizprogramms

 

Alle Angaben ohne Gewähr

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