Vorbemerkung
Alle BEG-Richtlinien sind nun vollständig offiziell veröffentlicht:
- BEG Einzelmaßnahmen (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)
- BEG Wohngebäude (Effizienzhäuser)
- BEG Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude)
Im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.
Grundsätzliches
Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG gesichert. Die derzeit geltenden Förderhöhen bleiben erhalten, bzw. werden teilweise sogar erhöht.
In Zukunft sollen alle Angebote als Zuschussvariante über die BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Die Umsetzung ist jedoch nicht komplett zum Jahresanfang 2021 erfolgt (siehe Zeitplan).
Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG), BEG Nichtwohngebäude (NWG) und BEG Einzelmaßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude (EM).
Übersicht der Änderungen
Die meisten Änderungen sind aus Energieberatersicht positiv und vom GIH lange gefordert.
- Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar
- Förderfähige Kosten der Baubegleitung werden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
- Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
- Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
- Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
- Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung förderfähige Kosten beim Effizienhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro WE & Jahr
- Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
- Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
- Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme Einzelmaßnahmen Heizungen – wie bisher im MAP)
- Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
- Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.
Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA. Energieeffizienzexperten müssen seit 1.1.2021 vor Antragstellung eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an der Heizung und Heizungsoptimierung). Diese ist vergleichbar mit der BzA (Bestätigung zum Antrag der KfW). Bevor nach Abschluss der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen der Verwendungsnachweis durch den Energieeffizienzexperten eingereicht wird, muss der Experte seit 1.1.21 einen technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser weist den zweckentsprechenden Fördermitteleinsatz nach und ist vergleichbar mit der BnD (Bestätigung nach Durchführung der KfW). Beide Formulare – TPB und TPN – sind auf der Webseite des BAFA abrufbar. Als Zugangsdaten auf der BAFA-Webseite dienen die Zugangsdaten der Energieeffizienzexpertenliste.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
Übersicht über Fördersätze
Fördersätze BEG EM
- Fördersatz Baubegleitung: bei allen Programmteilen 50 %
- Gebäudehülle: 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € brutto
- Anlagentechnik (außer Heizung): 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € brutto
- Heizungsoptimierung: 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 300 € brutto
- iSFP-Bonus: zuästzlich 5 %
- Innovationsbonus Biomasse (Feinstaubbonus): zusätzlich 5 % unter Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5mg/m³
Fördersätze BEG EM Heizung
- Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“): 20 %
- Gas-Hybridheizung: 30 %
- Solarkollektoranlagen: 30 % oder ertragsabhängig
- Biomasseheizungen, Wärmepumpen, innovative Heiztechnik auf Basis EE, EE-Hybride: 35 %
- Austausch von Ölheizung: plus 10 %
- Gebäudenetz und Anschluss (mind. 25 % EE: 30 %; mind. 55 % EE: 35 %)
- Visualisierung erneuerb. Energien: entsprechend Maßnahme
- Mindestinvestitionsvolumen: 2.000 € brutto
Fördersätze BEG WG – Neubau
- Effizienzhaus 55: 15 %
- Effizienzhaus 40: 20 %
- Effizienzhaus 40 Plus: 25 %
- EE-Bonus: zusätzlich 2,5 %
- NH-Bonus: zusätzlich 2,5 %
- EE-Bonus und NH-Bonus nicht kumulierbar
- Achtung: Beim Effizienzhaus 40 Plus kann der EE-/NH-Bonus nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden!
Fördersätze BEG WG – Sanierung
- Effizienzhaus Denkmal: 25 %
- Effizienzhaus 100: 27,5
- Effizienzhaus 85: 30 %
- Effizienzhaus 70: 35 %
- Effizienzhaus 55: 40 %
- Effizienzhaus 40: 45 %
- iSFP-Bonus: plus 5 %
- EE-Klasse: plus 5 %
- NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
- iSFP-Bonus und EE-Klasse kumulierbar
Fördersätze BEG NWG – Neubau
- Effizienzgebäude 55: 15 %
- Effizienzgebäude 40: 20 %
- EE-Klasse: + 2,5
- NH-Klasse: + 2,5 %
- Förderkombination von EE- und NH-Klasse nicht möglich
Fördersätze BEG NWG – Sanierung
- Effizienzgebäude Denkmal: 25 %
- Effizienzgebäude 100: 27,5 %
- Effizienzgebäude 85: fehlt, nicht vorgesehen
- Effizienzgebäude 70: 35 %
- Effizienzgebäude 55: 40 %
- Effizienzgebäude 40: 45 %.
- EE- oder NH-Klasse: + 5 %
- Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
Änderungen in KfW-Produkten ab 1. Januar 2021
Mit Beginn der neuen BEG ergeben sich auch im laufenden KfW Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ einige Änderungen. Die KfW möchte ihre Angebote in einem optimierten Förderangebot bündeln.
Investitionszuschuss (430)
Seit 1. Januar 2021 sind nur Sanierungen zum Effizienzhaus im Programm 430 förderfähig. Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante laufen seit 1. Januar 2021 über die BEG EM. Eine alte, noch gültige BzA kann seit 1. Januar im Programm nicht mehr genutzt werden.
Zuschuss Baubegleitung (431)
Die Förderung von energetischen Fachplanungen und Baubegleitungen im Programm 431 ist weiterhin nur möglich, wenn gleichzeitig eine Basisförderung aus einem der folgenden Programme in Anspruch genommen wird:
- Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
- Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), nur für Sanierungen zum Effizienzhaus
- Eine Kombination aus Programm 431 und Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen aus der BEG EM vom BAFA ist nicht möglich
Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)
Der Ergänzungskredit (167) gilt seit 1. Januar für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien, die die technischen Mindestanforderungen der BEG EM (neu!) erfüllen.
Merkblätter zu diesen Themen wurden am 1. Januar 2021 veröffentlicht.
Anforderungen an Wärmerückgewinnung im Effizienzhaus 40 Plus
- wesentliches Element des Plus Pakets für KfW-Effizienzhaus 40 Plus: technologische Anforderung an die Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- seit 1. Januar: auch Abluftwärmepumpen sind möglich für Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen
- sowohl Zu-/Abluftanlagen als auch Abluftanlagen mit einer Abluft-Wärmepumpe können kombiniert werden. Dabei muss die so gewonnene Wärme dem Gebäude wieder zugeführt werden.
- Berechnungsvorschriften nach DIN V 18599 bzw. DIN V 4701-10 gelten
Zeitplan BEG-Einführung
Seit 01.01.21 BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA
Bis 30.06.21 Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)
Ab 01.07.21 BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW
Ab 01.07.21 BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW
Ab 01.01.23 Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW
Förderrichtlinien und technische Mindestanforderungen
Förderrichtlinien
- Förderrichtlinie BEG EM (Einzelmaßnahmen) – final vom 17. Dezember 2020
- Förderrichtlinie BEG WG (Wohngebäude) – final vom 17. Dezember 2020
- Förderrichtlinie BEG NWG (Nichtwohngebäude) – final vom 17. Dezember 2020
Technische Mindestanforderungen
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Einzelmaßnahmen – final vom 17. Dezember 2020
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude – final vom 17. Dezember 2020
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Nichtwohngebäude – final vom 17. Dezember 2020
FAQs
Rechtliches/Allgemeine Fragen zur neuen BEG
2020 gab es erfreulicherweise einen enormen Aufwuchs von Anträgen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass im kommenden Haushalt ausreichend Mittel vorgesehen sind. Auch 2020 wurden das Budget schon erfolgreich aufgestockt.
Die Richtlinien beruhen auf dem Klimaschutzprogramm 2030. Daher werden die Richtlinien voraussichtlich bis Ende 2030 gültig sein. Sie sind – ungewohnt für Förderprogramme – auf zehn Jahre ausgelegt.
Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen wurde am 30. Dezember 2020 offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Förderrichtlinie für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wurden am 1. Februar 2021 veröffentlicht.
Laut BMWi bleibt dies abzuwarten. Natürlich stellt die Nachfrage das Angebot auf eine harte Probe. Das BMWi geht allerdings davon aus, dass die Baubranche das kapazitiv schaffen wird.
Laut BMWI-Aussage am 17. Dezember sind die hier aufgeführten TMAs final.
Ja, außer den Einzelmaßnahmen als Zuschussvariante. Diese läuft schon seit 1.1.21 über die BAFA. Dies beinhaltet auch Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Lüftungsanlagen in der Zuschussvariante – nicht jedoch die Kreditvariante. Bis zum 30.06.2021 können Förderkredite für Wohn- und Nichtwohngebäude (Effizienzhäuser/-gebäude und Einzelmaßnahmen) sowie Zuschüsse für Effizienzhäuser und diesbezügliche Baubegleitung weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden. Auch das Technologieeinführungsprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (KfW 433) wird unabhängig davon als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen bleiben.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist weder bei Nichtwohngebäude eine De-Minimis-Erklärung noch eine Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Somit können auch Unternehmen ohne Berücksichtigung des Beihilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung ist aus beihilferechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die BEG EM ist am 1.1.21 bereits beihilfefrei gestartet.
Die EU-Kommission möchte nicht, dass Unternehmen aufgrund ihrer regionalen Lage oder Größe bevorteilt werden. Keiner soll bei der Förderung besser oder schlechter behandelt werden.
Sind technische FAQs (analog KfW) geplant, um sich im Antragsportal des BAFA besser zurechtzufinden?
Das BAFA hat mittlerweile eine Liste technischer FAQs veröffentlicht.
Die KfW hat angekündigt, alle Fragen rechtzeitig vor dem 1. Juli zu klären und zu veröffentlichen.
In der Förderrichtlinie BEG WG werden die Aufgaben des Energieeffizienzexperten genau aufgelistet. Darüber hinaus ist der GIH im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Fragen zur BEG EM
Ja, anders als bisher können auch Anlagen, für die eine Nachrüstpflicht besteht, über die BEG EM gefördert werden.
Im folgenden Kalenderjahr. Seit 1. Januar gilt bei der Zuschussvariante der Einzelmaßnahmen, dass pro Kalenderjahr und pro Wohneinheit die förderfähigen Kosten 60.000 Euro betragen.
Diese Begrenzung findet sich nicht mehr in der Förderrichtlinie und wurde somit aufgehoben. Es sind also nun auch Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten förderfähig.
Nein, in der BEG EM sind die förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro gedeckelt. Diese Summe gilt für sämtliche Einzelmaßnahmen zusammen. Allerdings werden seit 1. Januar 2021 nun 60.000 Euro pro Wohneinheit und pro Kalenderjahr gefördert. Bis 30. Juni können allerdings parallel Anträge über die EBS-Programme der KfW und der BEG EM beim BAFA gestellt werden.
Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und –technik sind jetzt in der BEG EM zusammengefasst. Daher gilt der Höchstsatz für alle Einzelmaßnahmen zusammen und einmalig pro Kalenderjahr, also nicht mehr separat für jede einzelne Maßnahme.
Nein, das BMWi hat von einem Kombinationsbonus abgesehen.
Neben dem reinen Austausch von Fenstern, Türen und Toren ist hier auch der erstmalige Einbau neuer Außenbauteile entsprechend der Nummer 1 der technischen Mindestanforderungen förderfähig. Eine Liste förderfähiger Maßnahmen findet sich im Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFA.
Nein, im Rahmen der BEG müssen alle Maßnahmen mit Fachunternehmen durchgeführt werden. Damit soll die Qualität der Ausführung sichergestellt werden sowie Schwarzarbeit vermieden werden. Der GIH hat diesbezüglich extra beim BMWi nachgefragt, eine davon abweichende Regelung lehnt das BMWi aber entschieden ab.
Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Laut BMWi-Aussage handelt es sich um einen Neubau, sobald eine neue Wohneinheit entsteht. Sofern einzelne Maßnahmen umgesetzt werden, beispielsweise ein kleiner Anbau, der den technischen Mindestanforderungen entspricht und durch die keine neue Wohneinheit entsteht, können diese Maßnahmen als Sanierung über die BEG EM mitgefördert werden.
Das BMWi teilte mit, dass sich diese Anforderung ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme bezieht. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.
Bei einem Effizienzhaus ist der sommerliche Wärmeschutz laut KfW nicht zwingend einzuhalten. Das Effizienzhaus bleibt also förderfähig.
Wenn mit dem Aus- oder Anbau eine komplett neue Wohneinheit entsteht, ist dies laut BAFA als Neubau zu werten und wäre damit innerhalb der BEG EM nicht förderfähig. Insofern bleiben die Maßnahmen an der Gebäudehülle beim Aus- und Anbau in Form von Wohnraumerweiterungen auch weiterhin förderfähig.
Laut KfW ist dann nur der Einbau, nicht die Materialien selbst förderfähig.
Fragen zur BEG WG
Bei Wohngebäuden sollte es nicht um den zeitlichen Rahmen gehen, sondern um die Förderung pro Stufe der Verbesserung der Energieeffizienz. Pro Stufe, z.B. von 100 auf 85 und dann auf 70 kann man noch einmal förderfähige Kosten von 120.000 Euro pro Wohneinheit nutzen. Dies bezieht sich dann nur auf diejenigen energetischen Maßnahmen, die zu einem höherwertigen Effizienzhaus beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch nach Eigentümer*innenwechsel.
Nein, die Stichtagsregelung bleibt nicht erhalten. Um saniert zu werden, müssen Bestandsgebäude ein gewisses Mindestalter aufweisen, das ist in der neuen BEG fünf Jahre. Alle Häuser, die zu dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der BEG-Förderung eingeschlossen. Zur Heizungsoptimierung muss die Heizung mindestens zwei Jahre alt sein.
Ja, nach unserer Lesart ist dies möglich.
Nein, dies geht nicht mehr, da die Höchstgrenze von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschritten werden würde. Der GIH hat beim BMWi angefragt, ob die Energieberaterkosten wenigstens unter den förderfähigen Kosten angesetzt werden können, wenn diese für die Baubegleitung zu niedrig sind, beispielsweise beim Einbau einer neuen Haustür. Diese Antwort steht noch aus.
Das stimmt und ergibt keinen Sinn.
Nein, der Fördersatz beläuft sich beim Effizienzhaus 40 Plus auf 25%. Der EE- oder NH-Bonus kann hier nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Der Vorhabensbeginn bei Bauträgern/Fertighausbauern ist der Vertrag mit dem Bauträger. Das heißt, es können erst nach Antragstellung (nach 1.7.) Verträge geschlossen werden. Es könnte vor Antragstellung ein dokumentiertes Bankgespräch zu Fördermitteln geführt werden. Dieses Dilemmas ist sich die KfW bewusst, derzeit gibt es aber keine Lösung dafür.
Nähere Infos dazu gibt es in den FAQ des BMWi.
Laut KfW werden die Bearbeitungszeiten wie bisher “sehr kurz” bleiben.
Das ist noch nicht bekannt. Unter www.nachhaltigesbauen.de werden hoffentlich bald alle Details erklärt.
Das Baujahr kann geschätzt werden und eine Begründung angegeben werden, warum die Schätzung auf dieses Jahr fällt. Laut KfW könnten zum Beispiel auch alte Pläne aus Archiven mit Begründung zur Beantragung ausreichen.
Innerhalb der BEG werden Wohneinheiten definiert als „in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen:
- eigener abschließbarer Zugang,
- Versorgungsanschlüsse für eine Küche, Badezimmer und Toilette“
Inwieweit diese Definition innerhalb der BEG WG auch für Wohneinheiten bei Wohn- und Pflegeheimen sowie Hospizen gilt, kann die KfW derzeit noch nicht beantworten.
Der EE-Bonus innerhalb der BEG gibt es nur bei einer neuen Maßnahme, die gemäß BEG beantragt wurde und im Rahmen dieses Sanierungsschrittes erst installiert wird. Der EE-Bonus kann dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen des MAP in 2020 bereits eine Maßnahme gefördert wurde.
Fragen zur BEG NWG
Dessen ist sich das BMWi bewusst und nimmt Verzögerungen in Kauf. Die Verpflichtungen gelten seit 1. Januar 2021.
Beides soll ab 1. Juli 2021 möglich sein. Die Förderung der NWG-Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist seit 1. Januar 2021 verfügbar.
In der BEG ist die Förderung von BHKWs grundsätzlich nicht ausgeschlossen, einige förderfähige Fälle sind durchaus denkbar, wenn die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, beispielsweise als Gebäudenetz.
Fragen zur Anlagentechnik
Hier gibt es keine Besonderheit. Wichtig ist da die Innovationsförderung in der Richtlinie. Biomasseanlagen spielen eine wichtige Rolle in der Decarbonisierung, sie können die CO2-Reuktion stark vorantreiben. Vor diesem Hintergrund sind besonders Biomasseanlagen förderfähig.
Umfeldmaßnahmen sind diejenigen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um die eigentliche Maßnahme umzusetzen. Umfeldmaßnahmen sind alle Kosten, die tatsächlich anfallen. Zum Beispiel sind beim Austausch von Fenstern auch Malerarbeiten und Putzarbeiten notwendig. Bei der Dämmung sind es nicht nur Dämmplatten, sondern auch ein Gerüst. Alles, was real zu bezahlen ist, wird auf die entsprechende Quote gelegt.
Nur wirklich erneuerbare Energien werden berücksichtigt. Abwärme über Lüftungsanlagen ist nicht tauglich, ein EE-Paket auszulösen.
Fragen zur Heizung
Ja, eine Förderung für Brennstoffzellenheizung gibt es, diese ist allerdings nicht Teil der BEG. Über das KfW-Programm 433 können Brennstoffzellen in Neubauten oder Bestandsgebäude im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich gefördert werden. Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (zum Beispiel KWK, Einspeisevergütung nach EEG, KfW Programm 431) ist nicht möglich.
Es sollen besonders effiziente Anlagen gefördert werden, die zur CO2-Reduktion beitragen. Allerdings geht es nicht ausschließlich um Effizienz oder CO2-Einsparung, sondern um die Luftreinhaltung. Biomasseanlagen tragen dazu bei. Wärmepumpen können diese Werte der Luftreinhaltung nicht erreichen.
Es geht immer um die Verbesserung des energetischen Niveaus. In der Rangfolge der Heizungen gilt: rein fossile Anlagen, Hybrid, EE.
Reine Stromdirektheizungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Beim EE-Paket müssen mindestens 55% über erneuerbare Energien generiert werden.
Die Heizungsoptimierung ist im Kern der hydraulische Abgleich plus niedriginvestive Maßnahmen. Das BMWi muss noch diskutieren, was genau gefördert wird. Vielleicht werden noch einzelne Maßnahmen hinzugefügt.
Mit der Austauschprämie für Kohleheizung rennt man beim BMWi zwar offene Türen ein, aber im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes 2030 wurde nur der Austausch von Ölheizungen genannt. Daher darf sich die BEG auch nur darauf beziehen. Der Austausch von Kohleheizungen würde auch zu hohen Kosten im Bundeshaushalt führen. Möglicherweise ist das in Zukunft noch zu realisieren. Geplant ist es aber derzeit nicht.
Wichtig ist dem BMWi eine Technologieoffenheit für Technologien, die zukünftig entwickelt werden. Neuerungen sollen mit der BEG nicht ausgeschlossen werden. Es gibt mit Sicherheit innovative Lösungen, an die bis jetzt noch niemand denkt. Der Innovationstatbestand soll diese zukunftsweisend miteinschließen.
Wenn, dann nach KWKG. Das KWKG bestimmt, inwiefern eine Kumulierung möglich ist.
(Korrigiert:) Nein. Die BEG EM bezieht sich explizit auf Bestandsgebäude. Über die BEG EM ist daher seit dem 1. Janaur 2021 keine Heizungsförderung im Neubau mehr möglich. Ab 1. Juli 2021 können Heizungen im Neubau über das Teilprogramm BEG WG als Effizienzhaus gefördert werden.
Ja, wenn im Rahmen eines geförderten Sanierungsvorhabens eine Gas-Hybridheizung installiert wird, fallen der Hausanschluss an das Gasnetz und die Abbau- und Entsorgungskosten für den alten Ölkessel unter die förderfähigen Umfeldmaßnahmen.
Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Das ist grundsätzlich möglich (sofern es sich nicht um dieselbe Maßnahme handelt); allerdings nicht empfehlenswert:
Wenn im ersten Halbjahr die Heizung mit 60.000 € förderfähigen Kosten beantragt wird und im zweiten Halbjahr das Effizienzhaus 55, dann stehen nur noch 60.000 € für die förderfähigen Kosten für das Effizienzhaus zur Verfügung.
Wenn jedoch ab 1.7 das Effizienzhaus mit EE-Bonus beantragt wird, stehen 150.000 € förderfähige Kosten zur Verfügung.
Fragen zum Verfahren
Diese Vorgaben kommen aus der Bundeshaushaltsordnung. Es können nur Vorhaben gefördert werden, wenn durch die Förderung auch Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes angereizt werden. Das wir durch Antragstellung deutlich gemacht. Die Handwerkerleistung darf erst nach Eingang der Bewilligung beauftragt werden.
Dies ist eine wesentliche Neuerung beim BEG. Die Fördersätze galten bisher pro Gebäude. Jetzt können im nächsten Jahr nach erfolgreicher Förderung neue Anträge auf dasselbe Gebäude gestellt werden, wenn der Energieeffizienz-Experte bescheinigt, dass sie durch die Maßnahme das Energieniveau des Gebäudes verbessert. Eine Ersatzinvestition gilt dabei nicht.
Es kommt darauf an, wie das Gebäude schwerpunktmäßig genutzt wird. Handelt es sich um eine überwiegende Nutzung für Wohnzwecke, kann ein Antrag für Wohngebäude gestellt werden, ansonsten ein Antrag für Nichtwohngebäude. Die komplette BEG ist beihilfefrei.
Die Regierung plant, die derzeitigen Vor-Ort-Kontrollen bei den KfW-Programmen zügig auf alle BEG-Förderungen auszubauen.
Zusagen gelten immer für die aktuelle Förderlandschaft. Vorherige Anträge sind nicht möglich, weil der aktuelle Anreiz in der Förderlandschaft offensichtlich schon ausgereicht hat. Wer eine Förderung nach der BEG möchte, muss warten, bis sie in Kraft tritt.
Laut Verwaltungsrecht können Anträge immer zurückgezogen werden, wenn sie noch nicht beschieden wurden.
Nach einer Zusage über die entsprechende Förderhöhe muss das Bauvorhaben innerhalb von maximal 48 Monaten umgesetzt werden. Sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme muss ein entsprechender Nachweis gebracht werden. Aus steuerlicher Sicht muss der Kredit nicht jährlich abgerufen werden. Das muss jede*r Bauherr*in mit ihrer*seiner Bank bzw. der KfW besprechen.
Laut BMWi soll dies so schnell wie möglich geschehen. Bei der KfW geht das bereits sehr schnell, da der Energieberater die BzA ausstellen kann. Bei der BEG muss nach Antragstellung auf die geprüfte Bewilligung von Seiten der BAFA/KfW gewartet werden. Die Entscheidung soll in maximal einem Monat fallen, die Zielmarke wäre maximal zehn Arbeitstage bei Einzelmaßnahmen und maximal 20 Arbeitstage bei systemischen Maßnahmen. Allerdings könnte es am Anfang bei großer Nachfrage zu Verzögerungen in der Bearbeitung bei der BAFA kommen.
Da Mitnahmeeffekte vermieden werden sollen, ist dies nicht möglich.
Bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens 3 Wochen. Bitte planen Sie dies bei Antragstellung zunächst mit ein. Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA.
Das BAFA ist aufgrund hohen Fragenaufkommens stark ausgelastet. Die Bearbeitungszeit von E-Mails beträgt derzeit mindestens 7-10 Arbeitstage. Telefonisch ist das BAFA nicht erreichbar. BAFA und BMWi sind sich der Problematik bewusst und arbeiten nach eigenen Angaben daran, diese schnellstmöglich zu beheben.
Dieses Problem sollte mittlerweile behoben sein und die E-Mail-Adresse kein Pflichtfeld mehr sein. Ansonsten kann einfach noch einmal die E-Mail-Adresse des Energieberaters eingetragen werden.
Der GIH ist diesbezüglich im Austausch mit dem BAFA, eine Antwort steht noch aus.
Unterhalb 100.000 Euro Investitionsvolumen kann laut BMWi drauf verzichtet werden. Das Einholen von Angeboten oberhalb von 100.000 Euro ist allerdings eine Rechtspflicht, esseidenn dies ist aus trifftigen Gründen nicht möglich. Eventuell kann das BAFA eine einfache Möglichkeit im Antragsportal finden, diese Pflicht nicht erfüllen zu müssen.
Im Rahmen der BEG antragsberechtigt sind auch Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers bzw. einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit dem Eigentümer.
Der Bauherr kann von der KfW-Förderung zurücktreten. Eine Sperrfrist gibt es nur dann, wenn die Förderung bereits geflossen ist. Ansonsten kann der Antrag ohne Sperrfrist zurückgezogen werden.
Die KfW wird die Informationen „in Kürze“ mit ihrem Rundschreiben an Multiplikatoren und dann später auf ihrer Webseite veröffentlichen. Entsprechende Informationen an die Kreditinstitute sind schon versendet worden.
Nach eigenen Angaben wird die KfW darauf gut vorbereitet sein.
Viele Kunden haben im Jahr 2020 einen Antrag auf MAP-Förderung gestellt. Nun möchten sie lieber die höhere Förderung nach BEG in Anspruch nehmen. Das BAFA teilt mit, dass der korrekte Weg, in die Förderung nach BEG EM zu wechseln, sei, den MAP-Antrag zurückzuziehen und anschließend einen neuen Antrag innerhalb der BEG zu stellen. Die sechsmonatige Sperrfrist zur erneuten Antragstellung gelte laut BAFA nur innerhalb der BEG, sodass es ohne eine Sperrfrist möglich sei, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gelte weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.
Fragen zum iSFP
Ein iSFP-Bonus muss ein im Rahmen der BEG geförderter iSFP sein. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Das BMWi hat bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Demnach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.
Vor-Ort-Berichte, die nach dem 1. Januar 2021 erstellt wurden, werden nicht für den iSFP-Bonus anerkannt. Ein in 2021 ertellter iSFP muss vom BAFA gefördert worden sein. Er muss so leicht lesbar und abgleichbar sein, dass er rein schematisch ohne vertiefte Analyse direkt berücksichtigt werden kann. Der geförderte iSFP kann nur mit dem Tool erstellt werden.
Nach Erstellung eines iSFP hat der*die Eigentümer*in 15 Jahre Zeit, um Einzelmaßnahmen oder das im iSFP beschriebene Effizienzhaus umzusetzen. Sind die Maßnahmen im iSFP enthalten, wird der fünfprozentige iSFP-Bonus gewährt.
Das BMWi hat bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Demnach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.
Vor-Ort-Berichte, die nach dem 1. Januar 2021 erstellt wurden, werden nicht für den iSFP-Bonus anerkannt.
Nein, nicht zum Start am 1. Januar 2021. Den iSFP-Bonus gibt es in der Kreditvariante erst ab 1. Juli 2021. Bis dahin bleibt die Kredit-Förderung der KfW bestehen.
Nein, die iSFP-Förderung ist vor der Sanierung, daher gehen wir davon aus, dass diese Kosten nicht angesetzt werden können.
Ja, aber nur als Zuschussvariante, da dies über die BAFA seit dem 1.Januar 2021 abgewickelt wird.
Die Entscheidung von BMWi und BAFA ist derzeit noch nicht final, allerdings hat das BMWi ein Entgegenkommen in Aussicht gestellt. Die Überlegung ist, eine Übergangsfrist einzuräumen, innerhalb derer auch Kunden mit Vor-Ort-Bericht den iSFP-Bonus in Anspruch nehmen können, wenn ein Energieeffizienzexperte bestätigt, dass die beantragte Maßnahme genauso im Vor-Ort-Bericht empfohlen wurde. Wichtig ist dabei, dass beim iSFP-Bonus weiterhin die schrittweise Sanierung im Fokus steht und keine Vollsanierung in einem Schritt.
Nein, sofern die Technischen Mindestanforderungen an eine Maßnahme eingehalten werden, bleibt die Maßnahme förderfähig, auch wenn die im iSFP festgehaltenen Werte nicht erbracht werden. Es entfällt dann lediglich der iSFP-Bonus von 5 Prozent.
Ja. Wird eine andere als im ISFP angegebene Anlage verbaut, die aber hinsichtlich der Energieeffizienz mindestens die gleichen oder bessere Werte erbringt, wird der iSFP-Bonus gewährt. Wenn also beispielsweise statt einer Pelletheizung eine Wärmepumpe verbaut wird, wäre dies gleich-oder höherwertig und mit dem iSFP-Bonus förderfähig.
Laut BMWi-Aussage hat das BAFA entschieden, zunächst auch solche iSFPs anzuerkennen, die nicht mit dem Tool erstellt wurden, solange sie EBW-konform und gefördert sind. “Perspektivisch” sollen dann “die Forderungen weiterentwickelt werden”.
Der iSFP soll als Anreiz dienen, Maßnahmen auf einem sinnvollen Pfad zu planen und umzusetzen und spricht damit insbesondere diejenigen Kunden an, die keine Expertise besitzen und denen daran gelegen ist, sich gemeinsam mit einem Energieeffizienzexperten eine sinnvolle Sanierung in Schritten zu überlegen. Diesen Anreiz benötigen Energieberater nicht, weil sie ohnehin schon die nötige Expertise besitzen. Eine Energieberatung muss nicht gefördert werden, wenn man selbst über Beratungskompetenz verfügt. Der iSFP-Bonus ist explizit kein Anreiz für eine “schöne Sanierung”, sondern den sinnvollen Weg zu einer Sanierung in Schritten einzuschlagen, den Kunden ohne iSFP-Bonus nicht gehen würden. Laut BMWi-Aussage können Energieberater selbst aus diesen Gründen nicht den iSFP-Bonus in Anspruch nehmen. Dies gilt ebenso beispielsweise für große Wohnungsgesellschaften, die ebenfalls über die nötige Expertise verfügen und nur den iSFP-Bonus “abgreifen” möchten.
Nein, für eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus wird der iSFP-Bonus nicht gewährt. Grund dafür ist, dass der iSFP-Bonus eine sinnvolle Sanierung in Schritten anreizen soll und auch diejenigen zum Sanieren motivieren soll, denen keine finanziellen Mittel zur Gesamtsanierung in einem Zug zur Verfügung stehen.
Das BAFA hat aufgeklärt, dass der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden ist und auch von nachfolgenden Eigentümern innerhalb der 15-Jahres-Frist für den Erhalt des iSFP-Bonus genutzt werden kann.
Der iSFP gilt als gefördert, wenn der Energieberater die Fördermittel dafür ausgezahlt bekommen hat.
Unwesentliche Abweichungen sind laut KfW alle Abweichungen, die in der Energieeffizienz der eingebauten Maßnahme keinen wesentlichen Unterschied machen.
Es ist mit etwa vier Wochen zu rechnen.
Fragen zu systemischen Maßnahmen
Die EE-Klassen sowie generell BEG WG und NWG treten ab 1. Juli 2021 in Kraft.
Laut BMWi ist mit der neuen BEG-Förderung bereits ein Ende erreicht. Eine Kombination von beiden Paketen ist fiskalpolitisch nicht möglich.
Fragen zu zukünftigen Maßnahmen
Das befindet sich noch in der Entwicklung. Wichtig ist dem BMWi jetzt erstmal der Start der BEG. Die Umsetzung von One Stop Shop sieht das BMWi eher Richtung 2022/23.
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