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Änderungen bei Energieaudits vor Sommerpause wahrscheinlich

7. Februar 2019

Das Wirtschaftsministerium passt das Energiedienstleistungsgesetz an. Geplant ist eine Auditbefreiung für rund 3500 Unternehmen mit niedrigem Energieverbrauch. Dies ist für Energieberater wichtig, die derzeit Energieaudits anbieten. Der GIH hat Verbesserungsvorschläge in einer Stellungnahme zusammengefasst.

Die Gesetzesnovelle zum Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Dazu finden in Kürze Länder- und Verbändeanhörungen statt, an der sich der GIH beteiligt. Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist jedoch noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Die wichtigste Änderungen und GIH-Kritikpunkte im Überblick

Es ist zu erwarten, dass die Energieauditpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von maximal 500 Megawattstunden pro Jahr entfällt. Der GIH wiederholt seine Forderung, dass in Gesetzen genannten Normen Energieberatern und Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zudem schlägt er vor, die derzeitigen Zulassungsanforderungen für „Energieberatung im Mittelstand“ auch für Auditoren anzuwenden. Der GIH begrüßt die Nachweispflicht an die Unternehmen und die höheren Qualitätsstandards zum Energieauditbericht.

 

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Berlin, 7. Februar 2019

Energieeffizienzdienstleistungen sind eine Schlüsselbranche für die Energiewende. Um die großen Effizienzpotenziale, die in deutschen Unternehmen schlummern zu erschließen, befürwortet der Energieberaterverband GIH Energieaudits. Kontinuierliche energetische Betrachtungen, insbesondere durch externe, fachlich kompetente Energieberater, sind sinnvoll und nützlich – sowohl für Unternehmen als auch für das Erreichen von Klimaschutzzielen und damit für die Sicherung der Zukunft unserer Gesellschaft.

Da viele Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen, die aus dem EDL-Gesetz resultieren, nicht ausreichend kennen und umsetzen, sehen wir Bedarf für eine Informationskampagne – auch wenn dafür leider kaum noch Zeit zur Verfügung steht. Eine Kampagne würde auch der Gefahr begegnen, dass das Thema Energieeffizienz ein Negativimage erhält.

Um eine höhere Rechtsicherheit des Gesetzes zu erzielen sollten die in dem Gesetz genannten Normen Energieberatern und Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Zu den Paragraphen im Einzelnen:

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung; Absatz 4

Im Sinne der Angemessenheit unterstützt der GIH die Befreiung von der Energieauditpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von maximal 500 Megawattstunden pro Jahr. Gegebenenfalls könnte es auch sinnvoll sein, diese Bagatellgrenze etwas niedriger anzusetzen.

Da dieser Wert erfahrungsgemäß erst im Laufe des Folgejahres zur Verfügung steht – bei  angemieteten Betriebsstätten beispielsweise muss auf die Nebenkostenabrechnung gewartet werden –, kann der Zeitraum zur Erstellung eines Energieaudits noch im selben Jahr zu kurz sein. Wir schlagen daher vor, die entsprechende Frist um sechs bis zwölf Monate zu verlängern. Außerdem sollte geklärt werden, auf welcher Basis eine verbindliche Umrechnung des Energieverbrauchs  erfolgt. Ferner muss vorgeben werden, wie Warmmietverträge bewertet werden.

Von der Energieauditpflicht befreite Unternehmen sollten unter bestimmten Rahmenbedingungen zur Teilnahme am Bundesförderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen werden. Für Nicht-KMUs, zum Beispiel Unternehmen mit einer 25-prozentigen Beteiligung der öffentlichen Hand, ist dieses Förderprogramm derzeit nicht offen. Wobei darauf geachtet werden sollte, dass Unternehmen, die bereits ein Energieaudit durchgeführt haben, nicht benachteiligt werden. Denkbar wären Boni bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits; Absätze 1, 4 und 5

Die eingeforderten Qualitätsstandards zum Energieauditbericht und zu den Wirtschaftlichkeitsbewertungen sind sinnvoll und zeitgemäß. Vielfach werden diese bereits angewendet. 

§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

Als Verband, der sich für Qualität in der Energieberatung stark macht, begrüßen wir regelmäßige Weiterbildungsverpflichtungen der Personen, die Audits durchführen. Allerdings sollte noch genauer auf deren Neutralität verwiesen werden: Eine Beratung muss anbieter-, hersteller- und vertriebsneutral erfolgen. Provisionen für nachfolgende Umsetzungen müssen ausgeschlossen sein.

Vor dem Hintergrund, dass für Energieberater, die im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ tätig sind, bereits deutlich höhere Standards im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgeschrieben sind, ist eine Übergangsfrist von drei Jahren unverständlich. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte zudem dringend eine Vereinheitlichung der Zulassungsverfahren angestrebt werden. Im Sinne von Bürokratieabbau und Vereinheitlichung schlägt der GIH vor, die derzeitigen Zulassungsanforderungen für „Energieberatung im Mittelstand“ auch für Auditoren anzuwenden. Dies wäre ein weiterer wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Förderstrategie.

§ 8c Nachweisführung

Die Pflicht von Unternehmen, gesetzlich geforderte Energieaudits nachzuweisen, begrüßen wir ausdrücklich. Da die gemäß § 8, Absatz 4 von der Energieauditpflicht befreiten Unternehmen ebenfalls erfasst werden sollen, sollte ein verbindlicher Zeitpunkt für die Meldung definiert werden.

Zur Schaffung eines Benchmarks, der Unternehmen hilft, ihren eigenen Energieverbrauch einzuschätzen, ist eine Datenauswertung wichtig und sinnvoll. Allerdings muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass Wettbwerbern aus den Daten auditierter Unternehmen nicht deren Energieintensität oder gar Produktionsverfahren erschließen können.

§ 8d Verordnungsermächtigung

Es ist naheliegend, dass diese Regelungen im Detail erst nach Verabschiedung der Gesetzesnovelle veröffentlicht werden. Um Änderungen im  anstehenden Energieauditzyklusberücksichtigen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass deren Zeitpunkt und Umfang rechtzeitig und verlässlich kommuniziert werden – schließlich soll das Gesetz Energieeffizienzdienstleitungen fördern und nicht behindern. Um Planungssicherheit für Energieberater und Unternehmen zu schaffen, müssen beispielsweise die Punkte 1 bis 4 (Merkblätter!) mi Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht werden. Außerdem müssen spätere Änderungen müssen alle aktiven Auditoren, Unternehmen und Verbände unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Veröffentlichung reicht nicht aus.

§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz; Absatz 2, 4.

Im Sinne von Transparenz und kontinuierlicher Verbesserung fordern wir, dass die Berichtspflicht beibehalten und eine Veröffentlichung vorgesehen wird.

 

GIH-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vom 07.02.2019

BMWi-Referentenentwurf zum Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vom 31.01.2019

Synopse des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vom 31.01.2019

Das BMWi hat der Veröffentlichung der Dokumente ausdrücklich zugestimmt.

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