Seit 1. Januar 2021 gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einziges, umfassendes und modernisiertes Förderangebot. Sie bündelt die bisherigen bestehenden Förderprogramme und besteht aus drei Teilen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die ehemals geltenden bekannten Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM in der Zuschussvariante bereits seit 1.1.21 gilt, treten die beiden anderen Richtlinien sowie die BEG EM als Kreditvariante am 1.7.2021 in Kraft. In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude
Die Förderrichtlinie zur BEG Wohngebäude (BEG WG) wurde am 1. Februar 2021 offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BEG für Wohngebäude fördert Effizienzhäuser sowohl in der Sanierung als auch im Neubau. Bis zum 30. Juni 2021 können Effizienzhäuser weiterhin über die gewohnten KfW- Programme 151, 152, 153 und 431 gefördert werden, am 1. Juli tritt dann die BEG WG in Kraft.
Wichtig bei der gesamten BEG-Förderung ist, dass die Antragstellung vor Vorhabenbeginn erfolgen muss. Als solcher gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Lediglich Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung in Anspruch genommen werden, sodass Kunden sich erst von einem Energieeffizienzexperten beraten lassen können und sodann entweder selbst die BEG-Förderung beantragen können oder denselben Experten bevollmächtigen können, dies für sie zu tun.
Eine Novelle innerhalb der BEG ist die besondere Förderung von Nachhaltigkeit (NH-Klasse) und erneuerbaren Energien (EE-Klasse). Kunden, die erneuerbare Energien mit mindestens 55 Prozent für Wärme- oder Kälteversorgung einbeziehen oder ein spezielles Nachhaltigkeitszertifikat des Bundes vorweisen können, erhalten einen Bonus von 2,5 Prozent auf den ohnehin gewährten Fördersatz. Auch der iSFP-Bonus von 5 Prozent in der Sanierung kann in Anspruch genommen werden. Daraus ergeben sich folgende Fördersätze:
Fördersätze BEG WG – Neubau
- Effizienzhaus 55: 15 %
- Effizienzhaus 40: 20 %
- Effizienzhaus 40 Plus: 25 %
- EE-Bonus: zusätzlich 2,5 %
- NH-Bonus: zusätzlich 2,5 %
- EE-Bonus und NH-Bonus nicht kumulierbar
- Achtung: Beim Effizienzhaus 40 Plus kann der EE-/NH-Bonus nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden!
Fördersätze BEG WG – Sanierung
- Effizienzhaus Denkmal: 25 %
- Effizienzhaus 100: 27,5
- Effizienzhaus 85: 30 %
- Effizienzhaus 70: 35 %
- Effizienzhaus 55: 40 %
- Effizienzhaus 40: 45 %
- iSFP-Bonus: plus 5 %
- EE-Klasse: plus 5 %
- NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
- iSFP-Bonus und EE-Klasse kumulierbar
Innerhalb der BEG WG sind folgende Maßnahmen förderfähig, sofern sie zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzhausniveaus beitragen:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
- Baubegleitung
Die Baubegleitung wird in allen Programmteilen mit 50 Prozent gefördert. Für Kunden bedeutet das, dass sie die Kosten für den Energieberater in jedem Fall zur Hälfte als Zuschuss- oder Kreditförderung zurückbekommen.
Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Förderrichtlinie BEG Wohngebäude
Technische Mindestanforderungen BEG Wohngebäude
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Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude
Insbesondere die Förderung von Nichtwohngebäuden sollte mit der BEG an die Förderung für Wohngebäude angeglichen werden. Durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist dies gelungen. Vor allem die Förderung im Neubau hat sich verändert und ist stark angestiegen. Die BEG NWG wurde am 1. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt sowohl als Neubau- als auch als Sanierungsförderung zum 1. Juli 2021 in Kraft. Bis dahin gelten unter anderem die KfW-Förderprogramme 219, 220 und 433 sowie die Förderung im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude.
Auch im Neubau kann zusätzlich zu den regulären Fördersätzen der Bonus für die EE- oder NH-Klasse von 2,5 Prozent bzw. 5 Prozent beantragt werden.
Fördersätze BEG NWG – Neubau
- Effizienzgebäude 55: 15 %
- Effizienzgebäude 40: 20 %
- EE-Klasse: + 2,5
- NH-Klasse: + 2,5 %
- Förderkombination von EE- und NH-Klasse nicht möglich
Fördersätze BEG NWG – Sanierung
- Effizienzgebäude Denkmal: 25 %
- Effizienzgebäude 100: 27,5 %
- Effizienzgebäude 85: fehlt, nicht vorgesehen
- Effizienzgebäude 70: 35 %
- Effizienzgebäude 55: 40 %
- Effizienzgebäude 40: 45 %.
- EE- oder NH-Klasse: + 5 %
- Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
Sofern die Maßnahmen zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzgebäudeniveaus beitragen, sind folgende Maßnahmen innerhalb der BEG NWG förderfähig:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
- Baubegleitung
Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Besonderheiten bei Baudenkmalen:
Bei der Sanierung von Denkmalen ist die Einbindung eines Energieeffizienzexperten Pflicht, der unter speziell als Sachverständiger der Kategorie „Energieeffizient Sanieren – Nichtwohngebäude Denkmal” zugelassen ist. Darüber hinaus bedarf es der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde.
Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude
Technische Mindestanforderungen BEG Nichtwohngebäude
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Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Die Richtlinie zu Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) ist als einziges der drei Teilprogramme bereits am 1. Januar 2021 in der Zuschussvariante in der Zuschussvariante in Kraft getreten. Im Rahmen der BEG EM sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Das zu sanierende Gebäude muss zur Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein, zur Heizungsoptimierung müssen Anlagen zwei Jahre alt sein. Mit dem Inkrafttreten der BEG EM gilt der KfW-Investitionszuschuss 430 nicht mehr. Lediglich der KfW- Kredit für Einzelmaßnahmen 151 und 152 sowie in diesem Zusammenhang das Programm 153 gelten noch bis zum 30. Juni 2021.
In Wohn- und Nichtwohngebäuden werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und Baubegleitung gefördert. Seit 1. Januar sind Digitalisierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz auch alleinstehend förderfähig. Weitere wesentliche Neuerungen der BEG EM sind der Innovationsbonus Biomasse und der iSFP-Bonus. Dieser versprechen bei Einhaltung bestimmter niedriger Feinstaubwerte bei Biomasseheizungen einen Bonus von 5 Prozent auf die reguläre Förderung sowie bei Vorlage eines BAFA-geförderten individuellen Sanierungsfahrplans einen zusätzlichen Bonus von 5 Prozent.
Die Fördersätze in der BEG EM betragen:
- Fördersatz Baubegleitung: bei allen Programmteilen 50 %
- Gebäudehülle: 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € brutto
- Anlagentechnik (außer Heizung): 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € brutto
- Heizungsoptimierung: 20 %, Mindestinvestitionsvolumen 300 € brutto
- iSFP-Bonus: zuästzlich 5 %
- Innovationsbonus Biomasse (Feinstaubbonus): zusätzlich 5 % unter Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5mg/m³
Fördersätze BEG EM Heizung
- Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“): 20 %
- Gas-Hybridheizung: 30 %
- Solarkollektoranlagen: 30 % oder ertragsabhängig
- Biomasseheizungen, Wärmepumpen, innovative Heiztechnik auf Basis EE, EE-Hybride: 35 %
- Austausch von Ölheizung: plus 10 %
- Gebäudenetz und Anschluss (mind. 25 % EE: 30 %; mind. 55 % EE: 35 %)
- Visualisierung erneuerb. Energien: entsprechend Maßnahme
- Mindestinvestitionsvolumen: 2.000 € brutto
Höchstgrenzen förderfähiger Kosten Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden
Höchstgrenzen förderfähiger Kosten Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden
Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen
Technische Mindestanforderungen BEG Einzelmaßnahmen
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Energieberatung für Wohngebäude
Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Immobilienbesitzern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können. Basierend auf der Bestandsaufnahme und Analyse des Gebäudezustands erstellt der Energieberater ein individuelles energetisches Sanierungskonzept unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien: Entweder als Komplettsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder als schrittweise Sanierung mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen (“individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)”). Zudem informiert er in einem persönlichen Gespräch über die Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung. Durch einen Zuschuss an den Energiefachmann von bis zu 80 Prozent wird die Beratung deutlich günstiger für den Kunden. Achtung: Wer einen iSFP für sein Wohnhaus nachweisen kann, bekommt im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude einen Bonus von 5 Prozent! Dieser Bonus gilt nicht für BAFA Vor-Ort-Beratungen.
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
Bei der Energieberatung für Wohngebäude geht der iSFP dabei speziell auf die individuellen Bedürfnisse und Finanzierungsmöglichkeiten des Hausbesitzers ein und beinhaltet sogar Umsetzungshilfen. Start des Sanierungsfahrplans war der 1. Juli 2017. Er ist in die Energieberatung für Wohngebäude integriert. Im Rahmen der neuen BEG erhalten Kunden, die einen iSFP vorweisen können, einen Bonus von 5 Prozent auf die Fördersätze. Ziel des iSFP-Bonus in der BEG ist es, Antragsteller, die keine Vollsanierung auf einen schlag durchführen (können), dazu anzureizen, die Sanierung in Schritten zu vollführen und diese einzelnen Schritte mithilfe eines Energieberaters in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und aufeinander abzustimmen.
Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude
Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Wohngebäude
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Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Im Zuge der neuen Förderung für Nichtwohngebäude werden die Förderrichtlinien für die Programme „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM) und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK) zusammengelegt. Zudem kommt die Contracting-Orientierungsberatung neu hinzu. Beratungsempfänger der EBN sind unter anderem KMU, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhängig vom jeweiligen Beratungsmodul. Die Zulassung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (BAFA).
Was wird gefördert?
EBN-Förderrichtlinie
- In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 80 % bezuschusst (wie bisher bei EBM und EBK)
Förderung für eine Neubauberatung energieeffizienter Nichtwohngebäude, insbesondere zur Vorbildwirkung öffentliche Hand (wie bisher) - Energieaudit nach DIN EN 16247 (Neben den Adressaten wie bisher bei EMB nun auch für Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr offen). Die Fördersätze liegen dabei wie in der der bisherigen EBM Richtlinie bei maximal 1.200 Euro / 6.000 Euro.
- Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Neben den Adressaten wie bisher bei EBK, nun auch für KMU, Nicht-KMU unter 500.000 kWh/Jahr).
Änderungen:
- Keine Zonierung mehr bei EB NWG nach DIN V 18599
- 3 Stufen (kleine (<200 m²), mittlere (>200 m² bis 500 m²) und große (>500 m²) NWG
- Förderhöhe je nach Stufe unterschiedlich: bis 200 m²: 1.700 €, 201 m² bis 500 m²: 5000 €, über 501 m²: 8.000 €. (Die Stufen entsprechen den bisher ausgezahlten Fördersätzen in der EBK)
Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)
- Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
- Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
- Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €
Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Steuerliche Förderung
Seit Anfang 2020 können Kundinnen und Kunden Kosten einer ambitionierten energetischen Sanierung bereits steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar 2021 ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.
- Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
- Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
- Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
- Gebäudemindestalter: zehn Jahre
- Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
- Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
- 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
- Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
- Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
- Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
- vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
- in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
Im Rahmen der steuerlichen Förderung sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Heizungsoptimierung
Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden sollte, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen. Sinnvoll kann die steuerliche Förderung dann sein, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.
Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen
Serielle Sanierung
Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle
Die KfW fördert die innovative Energiegewinnung über Brennstoffzellen im Neubau und in der Sanierung im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich mit einem Zuschuss von bis zu 34.300 Euro je Brennstoffzelle. Der Zuschuss beträgt dabei 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und setzt sich zusammen aus
- einem Festbetrag von 6.800 Euro und
- einem leistungsabhängigen Betrag von 550 Euro je angefangene 100 W elektrische Leistung.
Informationen der KfW zur Brennstoffzellenförderung
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