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Die Interessenvertretung für Energieberater Rhein-Ruhr

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Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in Vermittlungsausschuss

5. Dezember 2019

Der Vermittlungsausschuss soll das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht grundlegend überarbeiten. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat kommt am 9. Dezember 2019 dafür zusammen.

Dazu liegen u.a. eine Empfehlung des Umweltausschusses und ein Antrag des Freistaats Sachsens vor.

Übersicht über „Steuerbonus“ für energetische Sanierungen

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu 20 % steuerlich gefördert werden. Maximal sind also insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Hierzu sieht die neue gesetzliche Regelung des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen an die durchgeführten Einzelmaßnahmen und das ausführende Fachunternehmen erfüllt sind. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs soll nun zumindest ebenfalls auch eine Steuerermäßigung für Kosten der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme durch Energieberater zu 20 Prozent gelten. Zudem sieht die Rechtsverordnung vor, den Begriff des Fachunternehmers um den Energieberater im Sinne des § 21 Energieeinsparverordnung als bescheinigendes Fachunternehmen zu erweitern. Doch das geht noch nicht weit genug.

 

Verzicht auf Qualitätskontrolle im Gesetz

Mit dem Ziel, eine möglichst einfache und unkomplizierte Umsetzung der steuerlichen Regelung zu ermöglichen, verzichtet die steuerliche Regelung auf eine verpflichtende gesonderte Baubegleitung durch einen Energieberater.

Dies hält der GIH aufgrund der Finanzierung durch Steuergelder für nicht tragbar und unterstützt die Argumentation des Freistaats Sachsens. Dieser erklärt in seinem Antrag: „Gleichzeitig sollte die Missbrauchsgefahr (Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen z.B. durch einen „Hausmeisterservice“) minimiert werden. Hierfür könnte eine verpflichtende Einbeziehung von Energieeffizienz-Experten vorgesehen werden, um die Bescheinigungen der Fachunternehmen zu bestätigen.“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erkennt ebenso die Wichtigkeit des Vier-Augen-Prinzips: „Auch die Planung und Qualitätssicherung ist mangelhaft: So soll nach dem Gesetz die Bescheinigung durch den Erbringer oder die Erbringerin der Leistung selbst erfolgen.“

Zudem schlägt er eine weitere sinnvolle und ganzheitliche Maßnahme vor: „Die Gewährung der steuerlichen Förderung ist an die Inanspruchnahme einer Energieberatung für Gebäude in Form der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor Beginn der ersten Maßnahme zu knüpfen, sofern deren Kosten einen Schwellenwert von 5 000 Euro überschreiten. Die Kosten zur Erstellung des iSFP sollen bis zu einem angemessenen Höchstbetrag zu 100 Prozent förderfähig sein.“

 

Lösung durch verbindliches Vier-Augen-Prinzip

Als Lösung schlägt der Umweltausschuss dieselbe Regelung vor wie der GIH: „Um sicherzustellen, dass die mit der Einzelmaßnahme beabsichtigte Energieeffizienz auch tatsächlich erreicht wird und der Steuerbonus gerechtfertigt gewährt werden kann, ist die Maßnahme entsprechend dem Verfahren der KfW-Förderung durch eine unabhängige Energie-Effizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder eine sachverständige Energieberaterin bzw. einen sachverständigen Energieberater zu überprüfen.“

Wir fordern eine Bagatellegrenze als Kompromissvorschlag: Unter 5.000 Euro soll die Möglichkeit bestehen, dass der Fachhandwerker seine Maßnahme selbst bestätigen kann.

 

Derzeitige bewährte Regelung bei der KfW-Förderung

Der Umweltausschuss verweist auf das bewährte System bei der Förderung von Einzelmaßnahmen und verweist zurecht darauf dass „dieses Klima-Förder- und Qualitätssystem ohne Not in Frage gestellt“. Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch und bestätigt diese durch die Bestätigung zur Durchführung (BzA). Dann prüft er diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung durch Bestätigung nach Durchführung“ ( BnD).

 

Weitere Gründe für die Qualitätsprüfung durch die Einbindung eines Energieberaters

  • Planungssicherheit für Haushalte: Durch die Zusammenführung der Antragsbestätigungen im EBS-Prüftool der KfW kennen Länder, Kommunen und Bund bereits vorab die zu erwartenden Steuerausfälle.
  • Missbrauchsvorbeugung einer Doppelförderung: Durch eine Weiterentwicklung des Prüftools besteht kaum eine Betrugsmöglichkeit. Die gleichen Maßnahmen könnten somit nicht über die steuerliche Variante und zusätzlich über den Zuschuss/Kreditweg beantragt werden.
  • Weniger Aufwand für Steuerbehörde: Der Energieberater könnte verschiedene Fachhandwerkerrechnungen bündeln, sowie die förderfähigen Kosten prüfen und zusammenfassen – so wie bisher bei der KfW-Förderung.
  • Investitions- und Verbraucherschutz Durch die Bestätigung hat der Antragsteller eine hohe Sicherheit, dass die Maßnahme förderkonform ist.
  • Höherer CO2-Einsparung durch mehr und sinnvollere Maßnahmen: Ist der Energieberater vor der Maßnahme involviert, wird meist mehr saniert. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Keine Log-In-Effekt durch ganzheitliche Beratung: Unabhängige Energieberater stimmen Maßnahmen gewerkeübergreifend ab: Durch geeignete Vorarbeiten kann der nächste Sanierungsschritt ohne große Mehrkosten wegen nötiger Änderungen an kürzlichen Sanierungen erfolgen (z.B. Dachüberstand geeignet für Außendämmung).
  • Weniger Bauschäden und höhere Einsparung: Durch die Überprüfung der handwerkliche Umsetzungen werden unsachgemäße Sanierungen erkannt. So sind beispielsweise laut co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme durch Energieberater.

Übersicht zu Protokollen und Beschlüsse der Klimasteuermaßnahmen auf Seite des Bundesrats

Gemeinsame Pressemitteilung dazu der in der Energieberatung tätigen Verbände Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer, GIH, BAKA, DEN und ZDS

 

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: Qualitätssicherung/ Steuerliche Förderung/ Vermittlungsausschuss

Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung

15. November 2019

Pressemitteilung als PDF

 

 

 

 

 

Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung

Die steuerliche Anrechenbarkeit energieeffizienter Gebäudesanierungen ist auf dem Weg. Allerdings droht bei der Umsetzung des von allen Verbänden geforderten Klimaschutzprogramms ins Steuerrecht die Qualitätssicherung am Bau Schaden zu nehmen. Die derzeit obligatorische Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienzexperten soll zwar zukünftig bei der steuerlichen Abschreibung energetischer Sanierungen gefördert werden, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung sein. Es sollen in Zukunft Fachunternehmererklärungen für das jeweilige Gewerk im Antragsverfahren ausreichen.

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung dieses Gesetz inklusive des Änderungsantrags aus dem Finanzausschuss beschlossen. Es soll zum ersten Januar 2020 in Kraft treten, sofern der Bundesrat diesem zustimmt.

Energieberater, Architekten und Ingenieure sind sich einig: Die Qualität am Bau ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Insbesondere bei geförderten Sanierungen sei sie unerlässlich: „Wenn Steuermilliarden fließen, muss auch gewährleistet sein, dass ihr Einsatz maximal nachhaltig ist und alle politischen Ziele berücksichtigt, so auch die Baukultur”, sagt Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.

„Das bislang bei der KfW-Förderung gängige Vier-Augen-Prinzip, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft, hat sich als Mittel der Qualitätssicherung hervorragend bewährt”, begründet Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, die Kritik an der geplanten Neuregelung.

Das EBS-Prüftool der KfW mit dem zweistufigen Antragsverfahren biete hohe Prozessqualität und verbinde technische Plausibilitätsprüfung und Authentifizierung der Sachverständigen, ergänzt Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH aus der Praxis. „Dies ist eine saubere Schnittstelle zwischen Energieberatern und Bauherren. Zudem gewährleistet es Planungssicherheit und Qualität für die Kunden“, so Leppig weiter.

„Dass ein Energieberater mit im Boot ist, beugt aber nicht nur Bauschäden vor und sorgt für Verbraucherschutz, sondern gewährleistet auch, dass der Hausbesitzer Potenziale voll ausschöpft“, weist Ulrich Zink, Vorstandsvorsitzender des BAKA Bundesverband Altbauerneuerung, auf einen weiteren Vorteil der Baubegleitung hin. Ohne einen strategischen, vom Energieberater erstellen Maßnahmenplan für das ganze Gebäude könnten auch die Einzelmaßnahmen nicht effizient umgesetzt werden. Nur so wirke sich Klimaschutz auch nachhaltig aus, führt Zink weiter aus.

Eine ganzheitliche Sichtweise verhindere diese Lock-In-Effekte: „Bei einer defekten Heizung kann es beispielsweise Sinn machen, diese noch zu reparieren und vor einem Austausch zuerst das Gebäude zu dämmen. Dadurch kann die neue Heizung kleiner dimensioniert oder eine effizientere Technik eingesetzt werden. Dies senkt den CO2-Ausstoß und spart dem Kunden dauerhaft Kosten”, führt Daniel Fürst, 1. Vorsitzender des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger, aus.

Das technische Prüftool der KfW sollte zu einem zentralen Register für alle Durchführungsbestätigungen weiterentwickelt werden, schlägt Hermann Dannecker, Vorstand des Deutschen Energieberater-Netzwerks, vor. „Damit ist hohe Betrugsprävention in allen steuerfinanzierten Gebäudeförderprogrammen gewährleistet und Transparenz über die Inanspruchnahme der jeweiligen Fördermittel möglich“, erklärt Dannecker weiter. Das ermögliche Bund und Ländern zudem Steuerungsmöglichkeiten bei der Finanzplanung. Zeitgleich bietet das System die Datengrundlage für das im Klimapaket geforderte Monitoring und eine weitgehende Digitalisierung des Antragsverfahrens.

 

Kontakte:

Energieberaterverband GIH: info@gih.de, 030 340 60 23-70

Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN): info@den-ev.de, 069 138 2633-40

Bundesarchitektenkammer: info@bak.de, 030 263 944-0

Bundesingenieurkammer: info@bingk.de, 030 2589 882-0

Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger (ZDS) – Gewerkschaftlicher Fachverband: info@zds-schornsteinfeger.de, 0361 78951-0

BAKA Bundesverband Altbauerneuerung: info@bakaberlin.de, 030 48 49 078-55

 

Pressemitteilung als PDF

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

BAFA-Förderkompass 2019

29. Oktober 2019

Er fasst die Zuschussprogramme des BAFA auf einen Blick zusammen und soll Ihnen eine Orientierung geben, welche Programme Sie bei Ihren Investitionen unterstützend nutzen können.

Förderkompass 2019

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ Förderkompass

Energie KOMPAKT 05/19 – 2. BAFA-Energietag

29. Oktober 2019

Thorsten Herdan, Abteilungsleiter Energiepolitik Im Bundeswirtschaftsministerium

Beitrag “Förderung wird neu gestaltet” als PDF.

Kategorie: Programme/Gesetze

Gebäudeenergiegesetz diskriminiert freie Energieberater

23. Oktober 2019

„Von der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes hätten wir deutlich mehr erwartet – vor allem was Offenheit und Fairness angeht”, so Leppig, der hier eine klare Marktabschottung gegenüber freien Energieberatern ausmacht. Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn sich ein Hausbesitzer für eine Beratung durch die Verbraucherzentrale entscheide, die ausschließliche Verpflichtung auf diesen Beraterkreis könne aber geradezu groteske Züge annehmen: „Man stelle sich vor, ein Hausbesitzer will massiv in die Zukunft seiner Immobilie investieren und dazu einen qualifizierten freien Berater mit ins Boot nehmen, der ihm empfohlen wurde oder mit dem er bereits erfolgreich zusammen gearbeitet hat. Da er damit aber den gesetzlichen Auflagen nicht Genüge tut, darf er diesen nicht beauftragen, sondern muss sich erst an einen Berater der Verbraucherzentrale wenden”, deckt Leppig eine Absurdität des Entwurfs auf.

Leppig lobt ausdrücklich die zum Großteil durch Steuergelder finanzierten Energieberatungen der Verbraucherzentrale: „Wir freuen uns, wenn die für sie tätigen Energieberater mit ihren niederschwellige Initialberatungen viele energetische Sanierungen anstoßen.“ Allerdings sind dort bundesweit gerade mal rund 500 Energieberater gelistet, die alle daneben noch ihr eigenes Büro haben. Engpässe seien daher klar vorprogrammiert. Daher fordert Leppig, dass im Gesetz zusätzlich zu den Beratern der Verbraucherzentrale auch auf die über 11.000 qualitätsgeprüften Energieeffizienz-Experten verwiesen wird, die für die Förderprogramme des Bundes zugelassen sind.

Mit Blick auf einen fairen und offenen Wettbewerb liegt für den GIH auf der Hand, dass der Entwurf in dieser Fassung keinesfalls verabschiedet werden darf. „Wir sprechen uns klar für Marktoffenheit aus. Eine Diskriminierung und Marktbenachteiligung vieler unserer Mitglieder können wir so nicht akzeptieren”, so Leppig, der sich zudem wundert, wieso der Entwurf verpflichtende Beratungen nur für Ein- und Zweifamilienhäuser vorsieht. „Liegen denn beim Verkauf von Mehrfamilienhäusern nicht genau die gleichen Gründe für eine neutrale Energieberatung vor?”, wundert sich der GIH-Vorsitzende.

Pressemitteilung als PDF

Ansprechpartner für die Presse:
Geschäftsstelle Bundesverband
Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

Kategorie: Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken

11. Oktober 2019

Die Qualität am Bau – insbesondere bei energetischen Sanierungen – ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Um sie zu sichern wurde mit Steuermitteln und hohem Aufwand eine Energieeffizienz-Expertenliste ins Leben gerufen, die bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch die KfW-Bank verbindlich ist. Sprich: Will ein Hausbesitzer zur energieeffizienten Sanierung seiner Immobilie auf staatliche Fördermittel zurückgreifen, braucht er nicht nur einen Handwerker, der die entsprechenden Maßnahmen umsetzt, sondern auch einen dort gelisteten Energieberater, der die Ausführung plant und überprüft sowie ihre Korrektheit bescheinigt. „Die Erfahrung zeigt, dass dies auch bitter nötig ist: Unsere baubegleitenden Energieberater müssen häufig regelrecht darum kämpfen, dass Fördervorgaben oder Grundanforderungen der EnEV eingehalten werden“, berichtet Leppig aus der Praxis. Findet keine Kontrolle statt, bestehe die große Gefahr, dass Förder- und somit Steuermittel sinnlos verpuffen.

Das Klimaschutzprogramm sieht nun vor, dass ein sanierender Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen zwischen einer KfW-Förderung oder einer steuerlichen Anrechnung wählen darf – finanziell sind beide Optionen für ihn im Endeffekt wohl gleichwertig. Die Konkretisierung im Referentenentwurf zur Umsetzung im Steuerrecht setzt jedoch für die steuerliche Anrechenbarkeit keine Baubegleitung durch einen Energieberater voraus. „Dies öffnet dem Pfusch am Bau Tür und Tor“, wettert Leppig. „Dass dem Finanzamt eine simple Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers genügt, ist geradezu absurd. Man zeige mir den Handwerker, der seiner eigenen Ausführung die Korrektheit absprechen würde!“

Womit jedoch noch nicht genug sein dürfte: „Es ist damit zu rechnen, dass mit der Einführung der beratungsfreien steuerlichen Anrechenbarkeit auch die Beratungspflicht bei der Einzelmaßnahmenförderung der KfW-Bank fällt. Gleichheit mag zwar grundsätzlich ein gutes Prinzip sein, in diesem Fall läuft die Sache aber auf gleiche Fahrlässigkeit hinaus. Will man die Qualität am Bau nicht über Bord werfen, wäre dieselbe verpflichtende Baubegleitung bei beiden Optionen der richtige Weg“, so Leppig.

Auch für die Auftragslage der Energieberater hätte der Wegfall der verpflichtenden Baubegleitung dramatische Konsequenzen: „Rund 90 Prozent der von der KfW-Bank geförderten Sanierungen entfallen auf Einzelmaßnahmen und bei allen ist derzeit ein Energieberater in Spiel. Bekommt man seine Förderung auch ohne Energieberater, werden sich viele Bauherren mit einem Handwerker begnügen“, prognostiziert Leppig. Was vordergründig zwar einfacher erscheinen mag, im Falle von Ausführungsfehlern aber bereut werden wird. „Mir sind viele Fälle bekannt, in denen Bauherren im Nachhinein dankbar waren, dass sie ihr Energieberater vor Bauschäden bewahrt hat oder die gesamte Sanierung aus einer neutralen und gewerkeübergreifenden Perspektive geplant hat“, so Leppig.

Dem GIH-Vorsitzenden ist durchaus bewusst, dass sein Plädoyer auch eigennützig ausgelegt werden kann – schließlich profitieren die Mitglieder seines Verbandes finanziell von der Beratungspflicht. „Diese war jedoch einst politisch gewollt und wurde mit Überzeugung sowie aus guten Gründen eingeführt. Obwohl sich an der Wirklichkeit zwischenzeitlich nichts geändert hat, soll sie nun obsolet sein – das wundert mich doch sehr!“

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht vom 11.10.2019

 Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht (vom Kabinett am 16.10.2019 verabschiedet)

PM GIH 11.10.2019 – Steuerliche Abschreibung von Einzelmaßnahmen – bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: Einzelmaßnahmen/ Energieberater/ Klimaschutzprogramm/ Steuerliche Abschreibung

Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ohne Qualitätsprüfung durch Energieberater geplant

11. Oktober 2019

Gestern hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht an die Verbände geschickt mit der Bitte, heute bis 13 Uhr dazu Stellung zu beziehen. Auch der Energieberaterverband GIH hat seine Stellungnahme (s.u.) dazu verfasst, da dies für Energieberater teilweise drastische Auswirkungen auslösen könnte. Bei einigen Energieexperten, dies sich vor allem auf Einzelmaßnahmen spezialisiert haben, könnte durch diese Gesetzesänderung die wirtschaftliche Grundlage zu sehr großen Teilen entzogen werden.

Die Hauptpunkte des Gesetzesentwurfes

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie  Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 Prozent der Aufwendungen.
  • Maximal sind insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Das bedeutet, dass unterschiedliche Einzelmaßnahmen mit einer Gesamtsumme von 200.000 Euro bei der Steuer angesetzt werden können.
  • Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
  • Eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens reicht als Nachweis für die Steuerermäßigung aus. Ein Energieberater wäre somit obsolet.
  • Das Handwerksunternehmen haftet für verkürzte Steuer oder für die durch seine Handlung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ausnahme: Es weist nach, dass es bei der Erstellung der Bescheinigung seine Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
  • Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Der Anspruch gilt nicht, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Derzeitige Regelung

Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch, prüft diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung.

Forderung des GIHs

Diese erfolgreiche Praxis der Qualitätsprüfung anhand eines Vier-Augen-Prinzips muss unbedingt beigehalten werden.

Daher schlägt der GIH vor, dass die einzureichenden Bescheinigung der KfW („Bestätigung nach Durchführung“ – BnD) weiter ausschließlich über den Energieberater einzureichen ist, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Erfahrung zeigt: Ist der Energieberater dadurch involviert, finden durch seine Beratungsleistung oft weitere Einzelmaßnahmen statt, oft kommt es sogar zu kompletten ganzheitlichen Sanierungen. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Hinzu kommt, dass Handwerksmeister ohne Zusatzausbildung zum Energieberater selten ganzheitlich beraten – in der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt.
  • Zudem droht ein Log-In-Effekt, da Handwerksbetriebe ohne Zusatzausbildung zum Energieberater meist nur aus Sicht ihres Gewerks sanieren und somit weitere potenzielle Maßnahmen aus anderen Gewerken nicht aufeinander abgestimmt werden können. in der In der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt. Beispiel: Normalerweise tauscht der Heizungsinstallateur die Heizanlage aus, ohne das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Oft macht es jedoch Sinn, die Gebäudehülle zuerst zu dämmen. Durch den deutlich gesunkenen Energiebedarf kann die Anlagengröße viel kleiner dimensioniert werden. Zumeist kann sogar auf ein anderes System (z.B. mit höherem Anteil an Erneuerbaren Energien) dadurch eingesetzt werden. Der Eigentümer spart somit Geld und saniert sinnvoll. Beim Austausch von Fenstern verhält es sich ähnlich: Wird nicht auf eine anstehende Dämmung der Wand geachtet, werden oft Fenster nicht so und dort eingebaut, wie es eine Dämmung erfordern würde. Der Eigentümer wird aber nicht die frisch installierten Fenster wieder versetzen lassen. Und somit wird er auch nicht die Wände danach dämmen.
  • Die derzeit von der KfW für Einzelmaßnahmen vorgeschriebene Baubegleitung ist ein Korrektiv, für das viele Bauherren dankbar sind und bei dem ein Energieberater handwerkliche Umsetzungen unabhängig überprüft – was leider auch nötig ist. So sind beispielsweise laut der Beratungsgesellschaft co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme. Es mag traurig sein, aber Energieberater berichten immer wieder, dass sie regelrecht darum kämpfen müssen, dass die technischen Mindestanforderungen der KfW und die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Energieberater garantieren also dem Eigentümer, dass Bauschäden deutlich reduziert und somit so gut wie immer vermieden werden.
  • Für den Energieberaterverband GIH ist der erst vor kurzem ins Leben gerufene individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) der Königsweg zu abgestimmten, qualitativ hochwertigen und weitreichenden Sanierungen. Die angedachte drastische Aufweichung der Qualitätsprüfung konterkariert aber nicht nur die ganzheitliche Idee des iSFP, sondern ist auch dazu geeignet, der Energieberaterbranche ihr Betätigungsfeld sowie den Nachwuchs zu rauben: Wozu noch eine zeitaufwändige Weiterbildung absolvieren, wenn man als einfacher Handwerksmeister nahezu dieselben Möglichkeiten hat?

Grundsätzlich spicht sicher der GIH durchaus auch für Einzelmaßnahmen an sich aus. Diese sind im Rahmen eines abgestimmten ganzheitlichen Verfahrens wie dem iSFP durchaus sinnvoll und geeignet, ein Vorhaben schrittweise umzusetzen. Um diesen Rahmen zu gewährleisten, bedarf es jedoch einer Gesamtschau durch einen qualifizierten Energieberater.

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: Baubegleitung/ Einzelmaßnahmen/ Klimaschutzplan/ Steuerliche Fördernung

Klimaschutzprogramm – das Qualitätsprinzip im Blick behalten!

10. Oktober 2019

Berlin, 10. Oktober 2019

Etwas überrascht nimmt der GIH zur Kenntnis, dass das Programm bei den „handelnden Personen im Sektor Gebäude“ die Energieberater nicht erwähnt. Wobei er durchaus Verbesserungen hinsichtlich der Energieberatung vorsieht und dabei, wie vom Verband schon lange gefordert, den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) als Königsweg zu einer gelungenen energieeffizienten Sanierung ausweist. „Ganz besonders freut uns aber, dass das Klimaschutzprogramm zu bestimmten Anlässen wie beispielsweise einem Eigentümerwechsel eine Beratung verbindlich vorschreibt“, so Leppig. Dies sorge dafür, dass mehr Hausbesitzer produktneutrale, technologieoffene und gewerkeübergreifende Konzepte erhalten. „Eine sinnvolle Modernisierung braucht einen neutralen und ganzheitlichen Plan, selbst wenn dieser letztendlich nur nach und nach über abgestimmte Einzelmaßnahmen umgesetzt wird“, so Leppig weiter.

Ganz in diesem Sinne stehen bei der Förderung die Einzelmaßnahmen hoch im Kurs: Die entsprechenden KfW-Programme werden um zehn auf 20 Prozent erhöht, alternativ sollen Einzelmaßnahmen ab 2020 auch steuerlich abgeschrieben werden können. Während die Erhöhung der KfW-Förderung auch für Komplettsanierungen hin zu Effizienzhäusern gilt, sollen diese allerdings bei der steuerlichen Abschreibbarkeit außen vor bleiben. „Eine Komplettsanierung auf einmal zu stemmen schafft nicht jeder. Aber solvente Sanierer durch eine Nichtbeachtung bei der steuerlichen Förderung davon abzuhalten, ist trotzdem nicht gerade zielführend“, kritisiert Leppig.

Entscheidend ist für den GIH jedoch, dass bei jeglicher Förderung Qualitätsprüfungen stattfinden. Der Verband fordert daher, dass die Baubegleitung bei der KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen erhalten bleibt und ein vergleichbarer Ansatz auch im Falle steuerlicher Abschreibungen eingeführt wird. Die produktgemäße Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen durch den Energieberater müsse der Steuerbehörde dann vorgelegt werden. Beides sei unbedingt nötig, da die Praxis immer wieder zeige, dass Energieberater bei Bauvorhaben regelrecht darum kämpfen müssen, dass Fördervorgaben oder die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. „Zur Qualitätssicherung ist das Vier-Augen-Prinzip unerlässlich. Bei einer energetischen Sanierung braucht es nicht nur einen Handwerker, der umsetzt, sondern auch einen Energieberater, der die korrekte Ausführung überprüft und bescheinigt“, so Leppig. Geschehe dies nicht, bestehe die Gefahr, dass Steuermittel sinnlos verbrannt werden.

Klimaschutzprogramm 2030

Pressemitteilung als PDF

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Kategorie: Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Ein wichtiger Schritt nach vorne

20. September 2019

Statements des GIH-Vorsitzenden Jürgen Leppig zu einzelnen Maßnahmen im Klimapaket:

„Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude” präsentiert sich nicht nur deutlich verbessert, sondern wird bei einschneidenden Anlässen wie einem Eigentümerwechsel auch verpflichtend. Dies sorgt dafür, dass mehr Hausbesitzer umfänglich beraten und mit ganzheitlichen Konzepten für sinnvolle energetische Modernisierungen ausgestattet werden.”

„Die Erhöhung der KfW-Förderung für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen um zehn Prozent dürfte die Attraktivität der Programme deutlich steigern. Aus Gründen der Qualitätssicherung muss die Pflicht zu einer Baubegleitung aber auch bei Einzelmaßnahmen unbedingt bestehen bleiben.”

„Die Austauschprämie für Ölheizungen mit ihrer 40-Prozent-Förderung sollte die Austauschrate nach oben treiben. Bei der Ausgestaltung sollte der Gesetzgeber allerdings darauf achten, dass die neue Heizung im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts für das gesamte Gebäude richtig dimensioniert wird und auf erneuerbaren Energien bzw. hybriden Systemen basiert.”

GIH-Pressemitteilung – Klimapaket der Bundesregierung ist wichtiger Schritt nach vorne

Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030 nach Klimakabinett 20. September 2019

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze

KfW setzt GIH-Forderung weiter um und steigert Attraktivität der Förderprogramme

22. August 2019

Wichtigste Änderungen

Die Verlängerung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von 4 auf 12 Monate ab dem 01.10.2019 gilt für folgende Programme:

  • Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
  • Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)
  • KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134)

Somit gelten nun die selben Fristen bei Kreditvariante und Ergänzungskredit wie bei den KfW-Programmen 151 bis 153. Diese wurden bereits zum 1. Juni wieder erhöht.

KfW und Regierung gehen weiter auf GIH ein

Nach anhaltender Kritik durch Deutschlands größten Energieberaterverband wird nun zumindest eine Stellschraube zurückgedreht. „Eine längere bereitstellungsprovisionsfreie Zeit ist für Sanierer und Neubauer wichtig, da komplexe Bauvorhaben in der Regel innerhalb weniger Monate nicht abgeschlossen werden können. Schließlich ist es mittlerweile selbst auf dem Land keine Seltenheit mehr, dass Eigentümer monatelang auf einen Fachhandwerker warten”, berichtet der GIH-Vorsitzende Jürgen Leppig aus seiner Beratungserfahrung.

Weitere Forderungen des GIH

Allerdings mache auch eine langfristige Zinsbindung das energieeffiziente Bauen deutlich attraktiver: „Wenn meine Kunden wissen, dass sie sich nicht in zehn Jahren um eine Weiterfinanzierung kümmern müssen, können sie zuverlässiger planen. Zumal innerhalb von 20 Jahren oft sogar eine komplette Tilgung möglich ist”, so Leppig. Außerdem sei es Bauherren wichtig, kostenfrei außerplanmäßig tilgen zu können.

Leppig drängt daher darauf, auch diese beiden hemmenden Einschränkungen rückgängig zu machen: „Das Wahlergebnis am Sonntag hat gezeigt, dass vor allem für junge Leute der Klimawandel das Top-Thema ist – und dabei spielen Gebäude eine ganz wesentliche Rolle. Gerade durch sinnvolle Dämmung sowie effiziente Heizungen und Lüftungen kann man die CO2-Emissionen deutlich senken.” Einen ersten Schritt habe die KfW nun in die Wege geleitet, mit Blick auf die Energiewende müssten aber noch weitere folgen.

Hintergrund

Auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums hatte die KfW-Förderbank die Kreditkonditionen in ihrem an Hausbesitzer gerichteten Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren” im April 2018 deutlich verschlechtert. Neben der Senkung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von zwölf auf sechs Monate wurde die 20-jährige Zinsbindung eingestellt und eine Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen eingeführt. In der Folge brach das Zusagevolumen für Kredite zu Effizienzhäusern und energetischen Einzelmaßnahmen massiv ein, die Sanierungsquote sank deutlich.

Weitere aktuelle KfW-Änderungen

Zudem wird beim KfW-Wohneigentumsprogramm (124) der maximale Kreditbetrag ab 01.10.2019 auf 100.000 Euro  verdoppelt.

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: bereitstellungsprovisionsfreien Zeit/ KfW

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