Mit der Europäischen Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) leistet die EU einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele der EU. Denn mehr als ein Drittel der Emissionen in der EU werden im Gebäudesektor in den Mitgliedstaaten verursacht. Dementsprechend möchte sich auch der GIH für die Stärkung der EPBD – und damit für eine höhere Energieeffizienz im Gebäudesektor – einsetzen.
Umsetzung der BEG – Diskussion mit energiepolitischen MdBs
Mittwoch, 24. März 2021, 18:00 – 19:30 Uhr
Es diskutieren mit GIH-Vorsitzendem Jürgen Leppig und -Geschäftsführer Benjamin Weismann folgende Bundestagsabgeordnete:
– Carsten Müller, CDU
– Timon Gremmels, SPD
– Steffen Kotré, AfD
– Prof. Dr. Martin Neumann, FDP
– Ralph Lenkert, DIE LINKE
– Christian Kühn, Bündnis 90/Die Grünen
Der GIH stellt die BEG und deren aktuelle Nachfrage vor und erläutert, welche Anpassungen an der Förderung rasch umgesetzt werden sollen. Die energiepolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen nehmen dazu Stellung und stellen dar, welchen Sinn die Gebäudeförderung für ihre Partei darstellt.
Teilnehmerfragen sind erwünscht.
Unterrichteinheiten für die Energieeffizienz-Expertenliste wurden beantragt.
Der GIH weist darauf hin, dass das Online-Seminars aufgezeichnet werden kann. Mit der Anmeldung erklären Sie sich hiermit einverstanden.
Kosten für Registriernummern für Energieausweise ohne Ankündigung erhöht
Begründet werden diese Kosten mit allgemeinen Kostensteigerungen (z. B. Personal- und IT-Kosten und Umstellung aufs GEG) auf Seiten des DIBt. Wer den neuen Nutzungsbedingungen nicht zustimmt, kann innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Dann wird allerdings auch das Konto bei der GEG-Registrierstelle inaktiv gesetzt und es können keine weiteren Energieausweise registriert werden. Die letzte Gebührenerhöhung wurde von der GEG-Registrierstelle nicht angekündigt und taggleich mit Zusendung der neuen Nutzungsbedingungen eingeführt. Durch die Gebührenerhöhung wurde die Änderung der Nutzungsbedingungen notwendig, da die Höhe der Gebühren dort im 2. Punkt Gebühren genannt wird. Daher ist eine (erneute) Zustimmung der Nutzungsbedingungen notwendig.
Das DIBt teilt mit, dass „die großen Player wie Architektenkammer, HWK und GIH nicht [ihre] Ansprechpartner sind, sondern lediglich die Nutzer, welche bei [ihnen] ein Benutzerkonto eingerichtet haben”. Daher sei eine vorherige Information nicht möglich.
Der GIH fordert, dass die Kosten nicht den Energieberater aufgebürdet werden sollen und dass es endlich eine Veröffentlichung der Auswertung der Energieausweis-Daten für ein gutes Monitoring gibt. Geordnet nach Gebäudetypen und -größen könnte so ein sinnvolles Monitoring geschaffen werden. Darüber hinaus fordert der GIH eine rechtzeitige Information, wenn erhöhte Kosten auf die Energieberater zukommen.
KfW veröffentlicht Regelungen zur BEG ab 1. Juli
Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA.
Die Umstellung der Förderung auf die BEG erfolgt zeitgleich mit der Umstellung des anzuwendenden Ordnungsrechts von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG), sodass die BzA ab 1. Juli ausschließlich nach GEG erstellt werden muss.
Wie bereits aus der BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) bekannt, gelten für die Einbindung eines Energieeffizienzexperten innerhalb der BEG die Regelung, dass für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) die Einbindung eines Energieeffizienzexperten grundsätzlich Pflicht ist. Nur für Einzelmaßnahmen (BEG EM) an der Heizung ist eine Fachunternehmererklärung ausreichend.
Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt
- Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Einzelmaßnahmen (Wohngebäude) und Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Online-Prüftool (BEG-Prüftool) und
- eine gBzA für Einzelmaßnahmen (Nichtwohngebäude) und Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) in der BEG-gBzA-Anwendung
erstellt werden. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen. Für die BnD-Erstellung in den auslaufenden Produkten werden die entsprechenden Versionen weiterhin verfügbar sein, sodass laufende Anträge auch nach Inkrafttreten der BEG abgeschlossen werden können.
Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen
Im Januar 2021 hatte der GIH die folgenden Änderungen des Entwurfs der ESanMV gefordert:
- Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
- Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Sie können so handwerkliche Maßnahmen durchführen und deren Förderung bestätigen, ohne dass ein Energieberater die fachliche Planung und Umsetzung prüft. Dies lehnt der GIH ab.
- Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergeldern gefördert werden sollten.
- Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.
Die meisten dieser Forderungen wurden in der Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10. Februar nicht berücksichtigt. Nach wie vor ist die Baubegleitung nicht verpflichtend, auch Fenstermonteure werden weiterhin als Fachunternehmen anerkannt und können die Förderungen – wie auch Fachunternehmer – bestätigen, ohne dass ein Energieberater dies fachlich plant und die Qualitätskontrolle übernimmt. Lediglich kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Technischen Mindestanforderungen sind vorgenommen worden. Die Angleichung an die sonstigen Bundesförderungen ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung somit immer noch nicht gelungen. Die Änderungsverordnung gilt nun rückwirkend vom 1. Januar 2021 an, die auf die Beschlussfassung des Bundestages folgende Befassung des Bundesrates ist nach derzeitigem Stand für den Mai 2021 vorgesehen. Die Veröffentlichung wäre danach für den Sommer 2021 avisiert.
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10.2.2021 (derzeit gültig)
Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)
Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen
Weitere Infos im GIH-Artikel vom 19. Januar 2021 Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf
GIH nimmt Stellung zum Richtlinienentwurf “Serielle Sanierung”
Durch die neue “Bundesförderung Serielle Sanierung” des BMWi sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur seriellen Sanierung entstehen, die dazu beitragen, die systemische Sanierung zu beschleunigen und die aufwendigen herkömmlichen Sanierungslösungen effizienter, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Entwurf der Förderrichtlinie weist einen klar industriepolitischen Bezug auf die Vorfertigung von Bauteilen, Gebäudetechnik, Sanierungsverfahren und Entwicklung von innovativen Sanierungskomponenten auf. Durch die Förderung der industriellen Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und einer standardisierten Installation von Anlagetechnik im Rahmen von seriellen Gesamtsanierungslösungen soll die Markteinführung der seriellen Sanierung in Deutschland beschleunigt werden. Durchführer der Richtlinie soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein.
Der GIH begrüßt diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung grundsätzlich. Sie stellt einen weiteren Bauteil in der Erhöhung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung und somit zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele dar. Allerdings gibt der GIH dem BMWi folgende Punkte zu bedenken:
- Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des Programms muss durch das BAFA gewährleistet sein, damit es nicht zu einer verzögerten Abwicklung wie derzeit bei der BEG kommt.
- Die Qualität und Fehlerbehebung der innovativen Sanierungsmaßnahmen durch entsprechende Handwerksbetriebe muss gewährleistet sein
- Grundsätzlich fehlende Anforderungen zu Anlagentechnik, Digitalisierung und Wohnqualität im Entwurf der Förderrichtlinie
- weitere konkrete Änderungswünsche (Details in GIH-Stellungnahme)
Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zur Richtlinie “Bundesförderung Serielle Sanierung”
Entwurf der BMWi Förderrichtlinie Serielle Sanierung vom 25. Januar 2021
BMWi und BAFA: Förderprogramme gut für Klima und Konjunktur
Die Verbesserung der Förderung seit Anfang 2020 habe ihr Ziel erreicht und einen sprunghaften Anstieg von Investitionen in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt ausgelöst, so das BMWi. So hätten sich die förderbedingten CO2-Einsparungen dank der Förderprogramme auf 14 Millionen Tonnen bis 2030 verdoppelt. Durch die steuerliche Förderung sowie die CO2-Bepreisung sei mit weiteren wesentlichen CO2-Einsparungen zu rechnen. Zahlen belegen dies laut dem BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme sowie des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW seien stark angestiegen, zum Teil hätten sich die Zahlen fast verdoppelt. Sowohl in der Sanierung als auch im Neubau würden die Programme eine hohe Nachfrage genießen. Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) würden „neue konjunkturelle Impulse gesetzt“ und der Klimaschutz mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter vorangetrieben. Die BEG sollte die Antragstellung erleichtern und Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen für die Bürger attraktiver machen.
BAFA-Präsident Torsten Safarik freut sich über den vermeintlich erfolgreichen Start der BEG: „Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Damit können die Bürgerinnen und Bürgern ihre Anträge noch einfacher stellen und wir beim BAFA das Verfahren noch effizienter gestalten. Parallel bauen wir unsere Außenstelle in Weißwasser aus, um die Anträge noch schneller bearbeiten zu können.“
Der GIH begrüßt deutlich die BEG als Meilenstein. Insbesondere die Vernetzung der investiven Förderung mit der Beratung durch dem iSFP-Bonus sieht er sehr positiv. Die Erfahrung zeigt: wird ein Energieberater zu einer Einzelmaßnahme wegen eines iSFPs gerufen, ergeben sich durch die Beratung meist weitere energetische Modernisierungsschritte. Nicht selten saniert der Kunde dann sogar zu einem ganzheitlichen Effizienzhaus.
Der Energieberaterverband bemängelt jedoch die Abwicklung der Förderung: Nach anfänglichen technischen Schwierigkeiten mit dem BEG-Antragsportal berichten zahlreiche GIH-Mitglieder nach wie vor, dass sie wochenlang auf Zuwendungsbescheide vom BAFA warten müssten. Denn bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens drei Wochen. Zudem klagen Energieberater über schlechte Erreichbarkeiten sowie mangelnde Fachinformationen seitens des BAFA. Dies führt nicht nur zu Verzögerungen beim Start der Sanierungsmaßnahmen bei Bauherrn, sondern auch zu großem Unmut unter Energieberatern und Kunden. Derzeit scheint die vermeintliche Erleichterung der Förderung im Rahmen der BEG die Antragstellung für viele Kunden und Energieberater eher komplizierter zu machen.
Daher fordert der GIH, dass das Zuschussportal technisch sofort verbessert und beim BAFA das Personal deutlich aufgestockt wird. Nur so werden die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung eingehalten werden könnten und die Energiewende effektiv umgesetzt wird.
Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen
Dass künftig Unternehmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe” Maßnahmen nicht nur durchführen, sondern deren Förderfähigkeit auch ohne Kompetenznachweis absegnen dürfen, stößt dem Energieberaterverband GIH äußerst sauer auf.
Sowohl bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als auch den Förderprogrammen der KfW-Bank ist eine Baubegleitung mit anschließender Bestätigung durch einen unabhängigen Energieberater Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln (einzige Ausnahme: Heizanlagen in BEG). Entscheidet sich ein Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen jedoch für die alternativ mögliche steuerliche Förderung, so genügt eine Bestätigung des durchführenden Fachbetriebs. „Bereits diese Situation empfinden wir als ungut”, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig: „Es wird sich wohl kaum ein Fachbetrieb finden, der seiner eigenen Ausführung die Förderwürdigkeit abspricht.”
Der nun vorliegende Referentenentwurf zur Änderung der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes” (ESanMV) treibt den Sachverhalt jedoch auf die Spitze: Laut ihm sollen im Falle eines Fenstertauschs nicht mehr nur Meisterbetriebe, sondern auch Monteursfirmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe” entsprechende Bescheinigungen ausstellen dürfen. „Damit wirft der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung jeglichen vernünftigen Qualitätskontrollanspruch über Bord: Diese Firmen sind weder meisterpflichtig, noch müssen sie irgendeinen Kompetenznachweis führen. Alles, was sie brauchen, ist ein Gewerbeschein und die Fähigkeit, eine deutschsprachige Rechnung zu stellen. Ersterer ist übrigens für rund 20 Euro online beantragbar”, so Leppig über einen Markt, auf dem viele Unternehmen mit ungelernten Hilfskräften operieren.
„Vor diesem Hintergrund erneuern wir unsere Forderung nach einem durchgängigen Vier-Augen-Prinzip: Ein unabhängiger Energieberater plant, überprüft und bescheinigt Maßnahmen, ein Fachhandwerker führt diese aus – alles andere ist fahrlässig und dem Steuerzahler nicht zu vermitteln”, so Leppig. Zumal es zuhauf Studien gebe, laut denen die Sanierungsquote bzw. die Anzahl durchgeführter Maßnahmen deutlich steige, sobald ein Energieberater mit im Boot sei.
Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten
Weitere Details, Einzelfragen und Stellungnahme zur steuerlichen Förderung
Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.
Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:
- Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
- Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
- Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
- Gebäudemindestalter: zehn Jahre
- Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
- Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
- 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
- Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
- Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
- Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
- vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
- in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
- Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
- Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
- Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.
Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen
GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV
Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:
- Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
- Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der “Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)” unter Anlage B als “handwerksähnlichen Gewerbe” geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
- Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
- Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.
Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)
Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)
Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen
Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet
Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
- Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
- Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020
Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.
Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.
In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.
Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).
Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
- Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
- Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
- Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
- Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
- Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
- Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
- Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
- Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
- Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
- Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
- Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
- Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
- Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)
Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.
Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.
Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.
GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.
Zeitplan BEG-Einführung
Seit 01.01.21 BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA
Bis 30.06.21 Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)
Ab 01.07.21 BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW
Ab 01.07.21 BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW
Ab 01.01.23 Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW
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