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Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen

23. Februar 2021

Im Januar 2021 hatte der GIH die folgenden Änderungen des Entwurfs der ESanMV gefordert:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Sie können so handwerkliche Maßnahmen durchführen und deren Förderung bestätigen, ohne dass ein Energieberater die fachliche Planung und Umsetzung prüft. Dies lehnt der GIH ab.
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergeldern gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die meisten dieser Forderungen wurden in der Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10. Februar nicht berücksichtigt. Nach wie vor ist die Baubegleitung nicht verpflichtend, auch Fenstermonteure werden weiterhin als Fachunternehmen anerkannt und können die Förderungen – wie auch Fachunternehmer – bestätigen, ohne dass ein Energieberater dies fachlich plant und die Qualitätskontrolle übernimmt. Lediglich kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Technischen Mindestanforderungen sind vorgenommen worden. Die Angleichung an die sonstigen Bundesförderungen ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung somit immer noch nicht gelungen. Die Änderungsverordnung gilt nun rückwirkend vom 1. Januar 2021 an, die auf die Beschlussfassung des Bundestages folgende Befassung des Bundesrates ist nach derzeitigem Stand für den Mai 2021 vorgesehen. Die Veröffentlichung wäre danach für den Sommer 2021 avisiert.

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10.2.2021 (derzeit gültig)

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Weitere Infos im GIH-Artikel vom 19. Januar 2021 Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: Änderungsverordnung/ Bundeskabinett/ Energetische Sanierungsmaßnahmen/ ESanMV/ Fachunternehmen/ Fenstermonteure/ Steuerliche Förderung/ Technische Mindestanforderungen

GIH nimmt Stellung zum Richtlinienentwurf “Serielle Sanierung”

8. Februar 2021

Durch die neue “Bundesförderung Serielle Sanierung” des BMWi sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur seriellen Sanierung entstehen, die dazu beitragen, die systemische Sanierung zu beschleunigen und die aufwendigen herkömmlichen Sanierungslösungen effizienter, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Entwurf der Förderrichtlinie weist einen klar industriepolitischen Bezug auf die Vorfertigung von Bauteilen, Gebäudetechnik, Sanierungsverfahren und Entwicklung von innovativen Sanierungskomponenten auf. Durch die Förderung der industriellen Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und einer standardisierten Installation von Anlagetechnik im Rahmen von seriellen Gesamtsanierungslösungen soll die Markteinführung der seriellen Sanierung in Deutschland beschleunigt werden. Durchführer der Richtlinie soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein.

Der GIH begrüßt diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung grundsätzlich. Sie stellt einen weiteren Bauteil in der Erhöhung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung und somit zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele dar. Allerdings gibt der GIH dem BMWi folgende Punkte zu bedenken:

  • Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des Programms muss durch das BAFA gewährleistet sein, damit es nicht zu einer verzögerten Abwicklung wie derzeit bei der BEG kommt.
  • Die Qualität und Fehlerbehebung der innovativen Sanierungsmaßnahmen durch entsprechende Handwerksbetriebe muss gewährleistet sein
  • Grundsätzlich fehlende Anforderungen zu Anlagentechnik, Digitalisierung und Wohnqualität im Entwurf der Förderrichtlinie
  • weitere konkrete Änderungswünsche (Details in GIH-Stellungnahme)

Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zur Richtlinie “Bundesförderung Serielle Sanierung”

Entwurf der BMWi Förderrichtlinie Serielle Sanierung vom 25. Januar 2021

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BMWi/ Bundesförderung/ energetische Sanierung/ Gesamtsanierungslösungen/ Klimaziele/ serielle Sanierung

BMWi und BAFA: Förderprogramme gut für Klima und Konjunktur

3. Februar 2021

Die Verbesserung der Förderung seit Anfang 2020 habe ihr Ziel erreicht und einen sprunghaften Anstieg von Investitionen in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt ausgelöst, so das BMWi. So hätten sich die förderbedingten CO2-Einsparungen dank der Förderprogramme auf 14 Millionen Tonnen bis 2030 verdoppelt. Durch die steuerliche Förderung sowie die CO2-Bepreisung sei mit weiteren wesentlichen CO2-Einsparungen zu rechnen. Zahlen belegen dies laut dem BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme sowie des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW seien stark angestiegen, zum Teil hätten sich die Zahlen fast verdoppelt. Sowohl in der Sanierung als auch im Neubau würden die Programme eine hohe Nachfrage genießen. Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) würden „neue konjunkturelle Impulse gesetzt“ und der Klimaschutz mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter vorangetrieben. Die BEG sollte die Antragstellung erleichtern und Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen für die Bürger attraktiver machen.

BAFA-Präsident Torsten Safarik freut sich über den vermeintlich erfolgreichen Start der BEG:  „Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Damit können die Bürgerinnen und Bürgern ihre Anträge noch einfacher stellen und wir beim BAFA das Verfahren noch effizienter gestalten. Parallel bauen wir unsere Außenstelle in Weißwasser aus, um die Anträge noch schneller bearbeiten zu können.“

Der GIH begrüßt deutlich die BEG als Meilenstein. Insbesondere die Vernetzung der investiven Förderung mit der Beratung durch dem iSFP-Bonus sieht er sehr positiv. Die Erfahrung zeigt: wird ein Energieberater zu einer Einzelmaßnahme wegen eines iSFPs gerufen, ergeben sich durch die Beratung meist weitere energetische Modernisierungsschritte. Nicht selten saniert der Kunde dann sogar zu einem ganzheitlichen Effizienzhaus.

Der Energieberaterverband bemängelt jedoch die Abwicklung der Förderung: Nach anfänglichen technischen Schwierigkeiten mit dem BEG-Antragsportal berichten zahlreiche GIH-Mitglieder nach wie vor, dass sie wochenlang auf Zuwendungsbescheide vom BAFA warten müssten. Denn bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens drei Wochen. Zudem klagen Energieberater über schlechte Erreichbarkeiten sowie mangelnde Fachinformationen seitens des BAFA. Dies führt nicht nur zu Verzögerungen beim Start der Sanierungsmaßnahmen bei Bauherrn, sondern auch zu großem Unmut unter Energieberatern und Kunden. Derzeit scheint die vermeintliche Erleichterung der Förderung im Rahmen der BEG die Antragstellung für viele Kunden und Energieberater eher komplizierter zu machen.

Daher fordert der GIH, dass das Zuschussportal technisch sofort verbessert und beim BAFA das Personal deutlich aufgestockt wird. Nur so werden die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung eingehalten werden könnten und die Energiewende effektiv umgesetzt wird.

Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi und des BAFA: Altmaier: “Verbesserte Gebäudeförderung ist gut für Konjunktur und Klima”

 

 

Kategorie: Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ BMWi/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Energieeffizienz/ Förderprogramme/ Investitionen/ Klimaziele/ Peter Altmaier/ Pressemitteilung/ Torsten Safarik

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der “Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)” unter Anlage B als “handwerksähnlichen Gewerbe” geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

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Neue CO2-Bepreisung gilt seit 1. Januar – Auswirkungen für Sanierung

7. Januar 2021

Bei diesem Festpreissystem werden Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die Unternehmen verkauft, die die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen. Der Einsatz fossiler Energieträger wird dadurch im Vergleich zu erneuerbaren unwirtschaftlicher. Bis 2025 ist der Preis festgesetzt, danach müssen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Umlauf bringen, per Auktion Zertifikate ersteigern. Die Gesamtmenge der zu erwerbenden Zertifikate ist allerdings entsprechend der Klimaziele der Bundesrepublik begrenzt. Die Unternehmen geben die CO2-Bepreisung über Kraftstoff-, Öl- oder Gaspreise an die Verbraucher*innen weiter. So soll sich langfristig nicht nur der Preis am Markt durch Angebot und Nachfrage selbst regulieren, sondern die Gesamtmenge an Zertifikaten jedes Jahr gesenkt werden. Dadurch wird der Ausstoß von CO2 mit jedem Jahr unwirtschaftlicher und Unternehmen wie Verbraucher*innen werden dazu angereizt, nachhaltige bzw. emissionsarme Energieträger im Verkehr und für die Wärmeerzeugung im Gebäudebereich zu verwenden.

Seit 1. Januar 2021 sind 25 Euro pro Tonne CO2 fällig. Dieser Preis steigt jedes Jahr auf einen bereits abgesteckten Betrag von 55 Euro in 2025. Auch darüber hinaus sind weitere Preissteigerungen zu erwarten.

Beispielrechnung:

Angenommen wird ein jährlicher Energieverbrauch von 20.000 Kilowattstunden eines Standardhauses bei Kosten von 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021 bzw. 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025.

Bei Ölheizungen: 6,36 Tonnen CO2 pro Jahr = 159 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 und rund 350 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Bei Gasheizungen: 4,94 Tonnen CO2 pro Jahr = 125 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 rund 272 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Ausgehend von jährlichen CO2-Kosten von 55 Euro pro Tonne im Schnitt in den nächsten 20 Jahren – ohne Zinseffekt und Inflation und andere Einflüsse zu berücksichtigen– erzeugt die CO2-Steuer bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit Ölheizung somit rund 7.000 Euro und mit Gasheizung rund 5.400 Euro an Zusatzkosten. Dadurch amortisieren sich viele energetische Sanierungsmaßnahmen deutlich schneller – sowohl an der Hülle durch Energieeffizienz als auch die Vermeidung von CO2-Ausstoß durch Einbau einer Heizung mit erneuerbarem Strom.

Für den Gebäudesektor bedeutet dies, dass sich die CO2-Bepreisung stark auf die Energiekosten auswirken wird und dass energetische Maßnahmen zukünftig immer wirtschaftlicher werden. Im Jahr 2021 führt die CO2-Bepreisung zu einer Preissteigerung bei fossilen Brennstoffen zwischen fünf und 15 Prozent, während im Jahr 2025 bereits Preissteigerungen von 15 bis 25 Prozent zu erwarten sind. Somit lohnt es sich, den CO2-Preis ab sofort bei Investitionsentscheidungen sowohl im Gebäude- als auch im Verkehrssektor miteinzubeziehen.

Hinzu kommen weitere Förderprogramme, die Investitionen in erneuerbare Energien anregen sollen, beispielsweise die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Kritisiert wird vonseiten einiger Bundesministerien aber, dass die CO2-Bepreisung derzeit vollständig auf die Mieter*innen abgewälzt werden kann, obwohl diese lediglich ihren Energieverbrauch regulieren können, aber keinen Einfluss auf den Gebäudezustand haben. Deswegen werden Forderungen laut, dass auch Vermieter*innen einen Teil der neuen Kosten der CO2-Bepreisung mittragen sollen. Dies unterstützt der GIH, weil so weitere Anreize zur energetischen Sanierung geschaffen werden. Denkbar ist hier beispielsweise, dass die Kostenverteilung von der Güte des Gebäudes abhängt. Allenfalls können Mieter*innen aber auf Entlastung hoffen.

Quellen:

Bosch Thermotechnik GmbH: CO2-Vergleich: Energieträger Heizung – ein Klimabilanz. https://www.effizienzhaus-online.de/heizung-energietraeger-und-klimabilanz/ [05.01.2021].

Öko-Zentrum NRW GmbH: CO2-Bepreisung im Gebäudesektor. https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/CO2-bepreisung-im-gebaeudesektor/ [05.01.2021].

Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Nationaler Emissionshandel. https://www.dehst.de/DE/Nationaler-Emissionshandel/nationaler-emissionshandel_node.html  [05.01.2021].

Schultz, Stefan, Spiegel Online: Mieter können auf Entlastung bei CO2-Preis hoffen. https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mieter-koennen-auf-entlastung-bei-co2-preis-hoffen-a-18d87c1d-d0c9-49e6-821e-5386b5a9cb22 [19.01.2021].

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände Tags: Brennstoffemissionshandelsgesetz/ CO2-Bepreisung/ CO2-Preis/ CO2-Steuer/ Emissionen/ Emissionshandel/ Umweltbundesamt/ Zusatzkosten

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderung/ KfW/ wichtigste Änderungen

Für GIH-Mitglieder: Änderungen zur BEG – laufend aktualisiert

4. Januar 2021

Der GIH möchte seinen Mitgliedern alle Informationen zu Unklarheiten bei der BEG  rasch mitteilen, damit diese im Kundengespräch hilfreich sein können. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Gewähr für die Aussagen übernimmt, da diese teilweise auf Telefongesprächen und E-Mail-Verkehr mit BMWi und BAFA oder Annahmen nach bestem Wissen beruhen.

Bitte informieren Sie sich zur BEG auch auf folgenden Seiten:

  • FAQ des BMWi (zusätzlich, laufend aktualisiert)
  • Liste technischer FAQ des BAFA
  • Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFA
  • GIH FAQ zur BEG (zusätzlich, laufend aktualisiert)

Update vom 13. April

Mitglieder melden, dass der Zugang der Energieberater im BAFA-Portal derzeit teilweise nicht funktioniere. Das BAFA informierte uns heute, dass es seit Freitag generelle Probleme beim Einloggen gebe. Die BAFA-IT sei “informiert und arbeitet an einer Lösung”:

Update vom 12. April

Die Fachunternehmererklärung werden vom BAFA nun nicht mehr bei bspw. Maßnahmen an der Gebäudehülle mitgesendet. “Dieser Punkt ist also bereits durch uns bearbeitet worden”, so die BAFA in heutiger E-Mail.

Update vom 31. März

Im Technischen Projektnachweis (TPN – siehe dazu auch Update vom 28.3.) ist ein “Initial-U-Wert” einzutragen. Auf Nachfrage teilte das BAFA uns telefonisch mit, dass dort der U-Wert im Bestand vor der Sanierung einzutragen sei.

Update vom 30. März

Ölaustausch-Bonus: Wenn der Kunde den Öltank selber reinigt und entsorgt, wird nur ein Bonus gewährt, wenn eine Bestätigung vorliegt, so das BAFA.

Die ausführliche Stellungnahme des BAFA: “Entgegen des sonstigen Tenors der Richtlinie, der Eigenleistungen i.d.R. nicht mehr als förderfähig anerkennt, sondern die Leistung von Fachunternehmer*innen und Expert*innen in den Mittelpunkt stellt, ist die Regelung zur Gewährung der Ölaustauschprämie weitgehend von Nachweisen befreit. Jedoch kann diese Befreiung nicht so weit gehen, dass de facto kein Nachweis mehr für beispielsweise bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit zu erbringen ist. Dem Durchführer ist deshalb nachzuweisen, dass tatsächlich eine Ölheizung entsorgt wurde. Dies wäre z.B. auch durch eine Bestätigung des Wertstoffhofes denkbar.”

Update vom 29. März

Das BMWi teilt mit, dass eine BEG-Richtlinienanpassung mit Wirkung zum 2. Halbjahr in Kraft treten soll (technische Korrekturen / Klarstellungen zu häufigen Auslegungsfragen). Das Ministerium wird den Entwurf der geänderten Richtlinie vsl. Mitte April dem GIH zukommen lassen und am 19. April den Verbänden vorstellen.

Update vom 28. März

Die Fachunternehmererklärung für Heizungen wird per Post automatisiert vom BAFA versendet, auch wenn es sich um Anträge der Gebäudehülle handelt. (Der GIH hat das BAFA schon vor vielen Wochen gebeten, dies anzupassen.) Gefordert ist der Technischer Projektnachweis (TPN) für Maßnahmen bei Einbindung von Energieeffizienz-Experten. Dieser ist auch bei Baubegleitungsanträgen bei Heizungsanierungen nötig. Da es (derzeit) keine BAFA-Erklärung für Gebäudehülle und Lüftung gibt, bestätigt der Energieberater nach GIH-Ansicht diese Maßnahmen per TPN. Dieses befindet sich auf der verlinkten BAFA-Seite unter “Formulare”. Zur Absicherung bei der Dokumentation der Baubegleitung ist vom Energieberater die Unternehmererklärung des Fachhandwerkers einzufordern. Ob hier das KfW-Formular verwendet werden kann, hat uns das BAFA leider immer noch nicht bestätigt.

Update vom 24. März

Im Rahmen der BEG WG muss stets geprüft werden, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind und ggf. ein Lüftungskonzept erstellt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortet schließlich aber der Bauherr, sodass der Energieberater für die Nichtumsetzung nicht in Haftung treten muss.

In der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen findet sich dieser Passus fälschlicherweise nicht. Das BMWi gab einen Fehler in der Förderrichtlinie zu. Derzeit liegt die Verantwortung für die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen noch beim Energieberater. Die Förderrichtlinie BEG EM soll diesbezüglich verändert werden, dass auch hier der Energieberater nicht haften muss.

Update vom 18. März

Das BAFA hat endlich eine Liste mit technischen FAQs veröffentlicht. Wir bitten unsere Mitglieder, zunächst in diese Liste, die Förderrichtlinien, die BEG FAQ des GIH sowie des BMWi zu schauen und erst wenn die Frage weiterhin besteht, eine E-Mail an den GIH zu schreiben.

Am 15. März hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Update vom 17. März

Das BMWi teilt mit, dass die Prüfung von Anträgen im Ramen der Richtlinie “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)” derzeit 13 Arbeitstage beträgt. Im Anschluss daran wird die bewilligte Förderung unmittelbar an den Energieberater ausgezahlt. Aufgrund der vielen Anträge dürfte die Bearbeitungszeit aber tendenziell weiter ansteigen.

Energieberater, die einen iSFP beantragt haben und mit diesem dann einen BEG-Antrag stellen möchten, müssen mit dem BEG-Antrag unbedingt warten bis die iSFP-Förderung ausgezahlt worden ist, ansonsten ist dieser nicht für den iSFP-Bonus anwendbar.

Update vom 11. März

Viele Bauherrn haben im Jahr 2020 einen Antrag auf MAP-Förderung gestellt. Nun möchten sie lieber die höhere Förderung nach BEG in Anspruch nehmen. Das BAFA teilt mit, dass der korrekte Weg, in die Förderung nach BEG EM zu wechseln, sei, den MAP-Antrag zurückzuziehen und anschließend einen neuen Antrag innerhalb der BEG zu stellen. Die sechsmonatige Sperrfrist zur erneuten Antragstellung gelte laut BAFA nur innerhalb der BEG, sodass es ohne eine Sperrfrist möglich sei, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gelte weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.

Außerdem arbeitet das BAFA derzeit “mit Hochdruck” daran, die technische Möglichkeit zum Hochladen von Verwendungsnachweisen auf der BAFA-Webseite zu schaffen. Ursprünglich war geplant, dass diese Möglichkeit ab dem 15. März zur Verfügung steht. Derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird.

Update vom 8. März

Nach Informationen der GEB-Redaktion soll am 15. März der Link zum Verwendungsnachweis-Formular freigeschaltet werden, sodass Antragsteller ab diesem Zeitpunkt ihre Verwendungsnachweise elektronisch ans BAFA übermitteln können. Nach positiver Prüfung zahle das BAFA die Fördermittel dann unverzüglich aus. Das BAFA erhalte mehr als 5000 Anträge pro Woche, arbeite aber daran, die Bearbeitungszeit von aktuell deutlich über fünf Wochen zu verkürzen sowie die Erreichbarkeiten zu verbessern.

Weitere Informationen des GEB

Update vom 4. März

Innerhalb der BEG EM besteht die Anforderung, dass bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle stets zu prüfen ist, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung die Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes erforderlich sind und auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung der Maßnahme zu achten ist. Das BMWi teilt mit, dass sich diese Anforderung ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme bezieht. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.

In dieser Woche erreichten den GIH viele Anfragen von Mitgliedern, die falsche Zuwendungsbescheide oder falsche Nachweisformulare zugeschickt bekommen haben. Das BAFA informiert, dass diesbezüglich technische Probleme vorliegen und die interene Verknüpfung beim BAFA zwischen TPB, Antrag des Kunden und der Bestätigung bei manchen Kombinationen fehlerhaft sei. Dies sei derzeit in Bearbeitung, es gelten bei fehlerhafter Zusage aber die beantragten Maßnahmen aus der TPB als Grundlage der Zusage der Förderung.

Update vom 3. März

Das BMWi bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Danach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden derzeit noch vom BMWi abgestimmt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nach BMWi-Aussage Beratungsberichte, die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig. Leider zementiert sich derzeit, dass Gesamtsanierungen im Rahmen der BEG WG vom iSFP-Bonus ausgeschlossen sein werden.

Update vom 2. März:

Das BAFA hat aus Versehen schon ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten der BEG veröffentlicht. Dies wurde auf GIH-Nachfrage wieder zurückgezogen, da noch nicht final. Die Endversion und weitere aktualisierten Merkblätter werden in Zukunft zur Weiterleitung an Mitglieder dem GIH direkt übermittelt.

Update vom 1. März:

Am 15. März ab 17 Uhr veranstaltet der GIH mit dem BAFA eine Online-Infoveranstaltung zum BEG, in dem GIH-Mitglieder ihre Fragen stellen können. Infos folgen.

Das BMWi informierte den GIH, dass zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellte und geförderte BAFA-Vor-Ort-Berichte auch für den iSFP-Bonus anerkannt werden. Diese gelte, laut BMWi, nicht für Beratungsberichte, “die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig.”

Die Abwicklung erklärt das BMWi wie folgt:

“Hierfür wollen wir das Verfahren trotz aller gebotener Nachvollziehbarkeit möglichst praktikabel und mit geringem Aufwand für Eigentümer und Energieberater*innen gestalten. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Erforderlich wird sein, dass der bzw. die für die BEG-Förderung einzubindende Energieeffizienz-Expert*in vor allem bestätigen muss, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht. Die Einzelheiten des Verfahrens und wie hierbei z.B. die Bestätigung des Experten aussehen soll, werden derzeit noch abgestimmt.

Eine entsprechende FAQ wird in Kürze auf der BMWi-Webseite veröffentlicht, sodass sich Energieberater*innen bzw. Expert*innen und auch Wohneigentümer darauf einstellen können. Sobald zum Verfahren weitere Informationen vorliegen, wird die FAQ um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Hinsichtlich der BEG EM werden die erforderlichen Informationen zur Antragstellung/Expertenbestätigung dann auch zeitnah auf den Webseiten des BAFA zu finden sein.”

Die KfW informiert: Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA. Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen.

Weitere Informationen zum Start der BEG durch die KfW

Update vom 25. Februar:

Das BAFA hat die De-minimis-Erklärung für das BEG mit dem BMWi und anderen Ministeren geprüft. Wie mündlich mitgeteilt, geht das BAFA davon aus, dass die Beratungsempfänger – und nicht die Energieberater – eine Erklärung abzugeben haben.

Update vom 24. Februar:

Aus BAFA-Antworten an Energieberater wird die – vom GIH vorgeschlagene – übergangsweise Akzeptanz der BAFA-Vor-Ort-Berichte aus den Jahren 2017 und 2020 für den iSFP-Bonus immer wahrscheinlicher.  Diese Berichte “sollen dem neuesten Stand zufolge […] wegen der 4-Jahre-Sperrfrist für eine erneute Beratungsförderung und der Nicht-Erkennbarkeit damals” anerkannt werden, wie das BAFA schrieb.

Update vom 23. Februar:

Zudem plant das BMWi, dass ein iSFPs-Bonus bei einer Vollsanierung (also der Umsetzung in einem Zug) nicht gelte. Der iSFP-Bonus soll in der BEG nur bei einem gestreckten Sanierungstatbestand gewähren werden. Dies solle in den FAQs auf der BMWi-Seite noch beschrieben werden.

Allerdingst steht über den iSFP-Bonus in der Verordnung der BEG WG (Wohngebäude) unter 8.4.2:

“Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP vollständig umgesetzt und mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus)”

Der GIH erkennt in der Formulierung “vollständig umgesetzt” keine Begrenzung des iSFP-Bonuses auf eine schrittweise Sanierung. Insbesondere da auf der offiziellen Seite Folgendes explizit über den iSFP steht: “Er ist sowohl für die Schritt-für Schritt-Sanierung als auch für die Gesamtsanierung in einem Zug geeignet.”

Folgende Erklärung hat uns das BMWi dazu auf unsere Anfrage gesendet:

“Der iSFP wurde entwickelt für Antragsteller, die aus finanziellen Gründen gerade nicht eine Vollsanierung in einem Zug realisieren können. Mit dem iSFP sollen Anreize gesetzt werden, dass bei Aufteilung in einzelne Sanierungsschritte diese in eine sinnvolle Reihe gebracht und aufeinander abgestimmt werden – und durch den Bonus eine annähernde Gleichstellung mit der Förderung einer Vollsanierung erzielt wird. Bedarf an einem Bonus entsteht dabei dadurch, dass mehrere Maßnahmen z.B. für ein späteres EH 55 bei einer schrittweisen Umsetzung zuvor als Einzelmaßnahmen mit 20% gefördert werden und nicht wie bei einer Umsetzung in einem Zug mit 40%.

Was wir nicht wollen, sind reine Mitnahmeeffekte von Antragstellern, die zwar eine Vollsanierung in einem Zug umsetzen könnten – aber einen iSFP und eine „gestaffelte Umsetzung“ durch vorziehen z.B. nur des Heizungsaustauschs jetzt nur in Anspruch nehmen, da sie mittels des iSFP ihre Förderquote z.B. für ein EH 55 für fast alle Maßnahmen von 40% auf 45% erhöhen wollen. Wir werden dazu noch einmal eine FAQ bereitstellen, mit der wir das noch näher verdeutlichen.”

“Allerdings war der iSFP-Bonus in der BEG nicht als Bonus für eine Sanierung allein wegen der vorherigen Beratung gedacht – sondern als ein gewisser Ausgleich, wenn eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einem Zug erfolgen kann und daher für Zwischenschritte nur niedrigere Förderquoten (z.B. 20% für die meisten Einzelmaßnahmen) statt der für das Zielniveau angebotenen Förderquote (z.B. 40% für ein EH 55) in Anspruch genommen werden können. Wird der iSFP in einem Zug und nicht als Sanierungsfahrplan in mehreren Schritten durchgeführt, ist eine generelle Erhöhung der Förderung um 5%-Punkte dagegen u.E. nicht gerechtfertigt. Als angemessener Fördersatz für eine Sanierung zum EH 55 wurde mit der BEG WG eine Förderquote von 40% festgelegt und nicht von 45%.”

Der GIH empfiehlt also insbesondere bei der Sanierung zu Effizienzgebäuden im Rahmen der BEG WG ab 1. Juli, Sanierungen in Schritten zu planen.

Update vom 22. Februar:

Im Rahmen der BEG antragsberechtigt sind auch Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers bzw. einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit dem Eigentümer

Darüber hinaus klärt das BAFA auf, dass der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Zu beiden Themen kursierten Fehlinformationen unter GIH-Mitgliedern, nachdem Mitarbeiter des BAFA falsche Informationen versendet hatte. Das BAFA hat die Fehler eingeräumt und sich entschuldigt.

Update vom 16. Februar:

Damit Energieberater im Rahmen der “Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude” den Zuschuss für die Erstellung eines iSFP durch das BAFA ausgezahlt bekommen, ist eine spezielle Rechnungsstellung notwendig, die beispielsweise das Rechnungsprogramm Lexware nicht verarbeiten kann. Das BAFA möchte den Förderanteil von der Bruttosumme (bei nicht abzugsberechtigten Personen) in Abzug gebracht haben, sodass der Eigenanteil als Bruttosumme ausgewiesen verbleibt, da die MwSt. bereits vorher eingerechnet ist. Um die Rechnungsstellung für seine Mitglieder zu vereinfachen, stellt der GIH unverbindlich eine Musterrechnung zur Verfügung. Diese Rechnung kann dann an den Kunden gehen und als Kopie an die mit Lexware erstellte Rechnung für die eigene Buchhaltung angeheftet werden. Die Musterrechnung dient lediglich der Hilfestellung, der GIH übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit dieses Prozesses.

Dieses Rechnungsverfahren ist auch für Energieberater notwendig, die Rechnungen an die Verbraucherzentrale stellen.

BAFA-Merkblatt zur Erstellung von Rechnungen

Update vom 15. Februar:

Am vergangenen Freitag konnte der GIH in einem Meeting mit den BEG-Verantwortlichen im BMWi viele offene Fragen besprechen. Dabei ging es um vor allem um grundlegende verfahrenstechnische Fragen beispielsweise zum iSFP, zur Erstellung von Merkblättern/technischen FAQs, technischen Problemen im Antragsportal und die Klärung wichtiger Definitionen innerhalb der BEG EM. Das BMWi schien sich sämtlicher Punkte bewusst zu sein, die Anmerkungen des GIH sind dort auf offene Ohren gestoßen:

  • Das BMWi hat in Aussicht gestellt, in wenigen Wochen offizielle Regelungen zur Nutzbarkeit von bestehenden Merkblättern zu veröffentlichen. Der GIH hat gefordert, dass bis zur Veröffentlichung von technischen FAQs (wohl erst im März/April) kurzfristig bei Unklarheiten die FAQs der KfW-Programme und des Marktanreizprogramms gelten sollen. Es geht dabei z.B. auch um die Klarheit, wann eine Erweiterung der Außenwände als Sanierung oder als Neubau gelten. (Der GIH erwartet, dass ein Neubau vorliegt, sobald neue Wohneinheiten geschaffen werden.)
  • Auch hinsichtlich der Anerkennung von geförderten Vor-Ort-Berichten aus den Jahren 2017 bis 2020 für den iSFP-Bonus hat das BMWi Hoffnung auf eine Übergangsregelung gemacht. Der GIH gab deutlich zu bedenken, dass die rund 25.000 BAFA-Berichte der letzten vier Jahre sonst von einer BEG-Förderung mit iSFP-Bonus ausgeschlossen wären. Dies würde ungerechterweise Hauseigentümer “bestrafen”, die diese Art der geförderten Beratung beauftragt hatten, als der iSFP-Bonus von fünf Prozent noch nicht bekannt war. Das BMWi schloss aus, dass seit 2021 ausgestelle Vor-Ort-Berichte auch als iSFP anerkannt werden würden.
  • Die vom GIH geforderte parallele Beantragungsmöglichkeit eines iSFP und einer BEG mit iSFP-Bonus hat – trotz nochmaliger Prüfung im Ministerium – eher wenig Chancen auf Erfolg. Der GIH hatte dabei auf die deutlicher zeitlicher Verzögerung in der Ausführung verwiesen, da die Bearbeitungszeiten beim BAFA mehrere Wochen betragen.
  • Auch die Wiederzulassung der Aufnahme von Materialen, die Eigentümer in Einzelleistungen anbringen, in die förderfähigen Kosten wurde leider eher abschlägig beurteilt. Das Minsterium habe dies lange abgewogen. Letztendlich wolle man keine Schwarzarbeit dadurch begünstigen und setze auf Qualitätsdurchführung von Fachhandwerkern. Der GIH wies deutlich darauf hin, dass durch die Baubegleitung eine Qualitätskontrolle erfolge und viele Maßnahmen aus Kostengründen dann leider nicht durchgeführt werden würden.
  • Was ist als Neubau zu werten? Uns wurde mitgeteilt, dass folgende Konkretisierung geplant sei: ein Neubau soll dann erst ein Neubau sein, wenn durch eine Erweiterung bzw. ein Anbau eine neue Wohneinheit geschaffen werde. Diese Einschätzung fehlt derzeit noch in der Richtlinie.
  • Stichproben zu den BEG sollen im Umfang – im Vergleich zu den KfW-Programmen erweitert werden. Die Umsetzungen erfolgen zeitversetzt. Derzeit und in den nächsten zwei rund Jahren werden noch KfW-Umsetzungen bei Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser geprüft.

Antworten auf spezifische Fragen finden GIH-Mitglieder – ständig aktualisiert – in unseren FAQs zur BEG.

Update vom 4. Februar:

Das BMWi informiert uns:

  • Erklärfilm zur Antragstellung in der BEG EM (aus Kundensicht, mit Empfehlung, Energieberater einzubinden)
  • Im Januar wurden beim BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt
  • Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”
  • Die Förderrichtlinien für die BEG WG wurde im Bundesanzeiger nun veröffentlicht
  • Die Förderrichtlinien für die BEG NWG ebenfalls
  • Wann starten BEG WG und BEG NWG? Das BMWi arbeite “derzeit intensiv mit der KfW zusammen, um den Start zum 1. Juli zu ermöglichen”

Update vom 3. Februar:

Bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens 3 Wochen.

Update vom 1. Februar:

Bei den BAFA-Förderprogrammen Energieberatung Wohngebäude sowie Energieberatung Nichtwohngebäude betragen die Bearbeitungszeiten derzeit jeweils rund zehn Arbeitstage. Man kann also nach rund zwei Wochen mit einem Verwendungsnachweis rechnen, sofern keine Rückfragen bestehen. Insb. im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen ist zu beachten, dass bis dahin kein BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden sollte, da laut BEG-Richtlinie ein geförderter iSFP vorliegen muss. Nach unserer Lesart ist das der Fall, sobald im Portal der iSFP den Status “geprüft” hat. (Leider muss eigenständig der jeweilige Status im Portal verfolgt werden, eine automatisch generierte E-Mail informiert darüber leider noch nicht – wir haben diesen Vorschlag dem BMWi unterbreitet und warten noch auf Rückmeldung.) Siehe dazu auch nachfolgendes Update.

Der GIH setzt sich weiter beim BMWi dafür ein, dass BEG-Antrag und Bearbeitung des iSFPs zeitlich parallel laufen dürfen, ohne dass es für den komplette Antrag förderschädlich ist, sollte der iSFP nicht bewilligt werden). Sobald wir eine Rückmeldung bekommen, wird dies hier veröffentlicht.

Update vom 29. Januar:

Dem GIH wurde mitgeteilt, dass das BAFA begonnen habe, die ersten BEG-Bewilligungsbescheide zu versenden.

Update vom 19. Januar:

Dass BAFA informiert, dass es genügt, wenn der Energieberater oder der Antragsteller den noch nicht geprüften iSFP zur BEG-Anstragstellung hochlädt und die unten stehende Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbart.

Im Klartext bedeutet dies nach Lesart des GIH, dass im Rahmen eines BEG-Antrags auf eigenes Risiko auch vom BAFA noch nicht geprüfte individuelle Sanierungsfahrpläne verwendet werden dürfen. Dabei muss der Energieberater die Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbaren, dass bei Nicht-Akzeptanz des iSFPs der ganze Fördervertrag, und nicht nur der iSFP-Bonus, unwirksam wird und der Kunde das finanzielle Risiko trägt. Der GIH übernimmt für dieses Verfahren keine Haftung.

Update vom 14. Januar:

Das BAFA hat nun das Formular “Vollmacht des Kunden an den Energieberater” (auf Basis des GIH-Vorschlags) hier veröffentlicht. Diese kann ab sofort verwendet werden.

Wichtiger Hinweis, da viele Fragen dazu eingehen: Auf der BEG-Zugangsseite des BAFA sind als Zugangsdaten die der Energieeffizienz-Expertenliste einzugehen, und nicht die Login-Daten für das BAFA-Förderprogramm Energieberatung im Wohngebäude.

Das BAFA hat zudem ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss veröffentlicht.

Update vom 13. Januar:

Das BAFA hat zugesichert, eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater nun “sehr zeitnah” zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden dem BAFA zu Beginn dieser Woche Mittel für die Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zur Verfügung gestellt. Seit dem 12. Januar versendet das BAFA wieder Zuwendungsbescheide. Dies ist wichtig für die BEG-Förderung, da Kunden, die einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen können, für die im iSFP geförderten Maßnahmen einen Bonus von 5% in Anspruch nehmen können.

Update vom 7. Januar:

Die Homepage der BAFA wurde überarbeitet:

  • Die BEG-Zugangsseite ist nun unter www.bafa.de/beg erreichbar.
  • Der LogIn für Energieberatung zur Beantragung der TBP (Technischen Produktbeschreibung – ehemals BzA) findet sich unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/login
  • Die Antragsstellung der Kunden ist zu finden unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem

Eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater ist auch bei der BEG möglich. Das BAFA entwickelt in nächster Zeit eine Vorlage. Laut BMWi soll vom BAFA auch ein formlose Vollmacht, die alle wichtigen Bestandsteile enthält, gültig sein. Das BMWi empfiehlt sich an der Vollmacht zur Antragsstellung im KfW-Zuschussportal oder der BAFA-Vollmacht zum Marktanreizprogramm zu orientieren, der GIH übernimmt aber hierfür keine Garantie hierfür. (Der GIH hat dem BMWi am 7. Januar eine selbst auf das BEG angepasste BAFA-Vollmacht gesendet, wartet aber noch auf die rechtliche Freigabe durch BMWi bzw. BAFA.)

Die Antragstellung der BEG-Einzelmaßnahme Heizung inklusive Beantragung Baubegleitung ist – nach einigen Gesprächen und E-Mail zwischen GIH und BMWi / BAFA – nun technisch möglich.

Update vom 5. Januar:

Das BMWi hat mit dem BAFA die über zehn teils dringenden Verbesserungsvorschläge des GIHs besprochen und die Umsetzung beauftragt. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass

  • bzgl. der Bestätigung nach Durchführung sich das BAFA augenblicklich noch in der Programmierung befände. Dieses ginge in einigen Wochen online,
  • eine generelle Hotline für Energieeffizienz-Experten “denkbar” sei. Der GIH hatte diese diese – analog zur KfW-Hotline – gefordert.

Update vom 4. Januar:

Das BAFA hat den Fehler nach GIH-Hinweisen bei der Anmeldung behoben. Nun können sich alle Energieberater mit ihrer E-Mail der Energieeffizienz-Expertenliste (“dena-Liste”) anmelden, auch wenn ihre E-Mail-Adresse aus mehr als 20 Zeichen besteht.

URSPRÜNGLICHER ARTIKEL vom 4. Januar:

Leider wurde die vom GIH vorab mehrfach angebotene Unterstützung nicht angenommen.

Der Link zur Erstellung einer technischen Produktbeschreibung (TPB) – ehemals BzA – bei Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist auf der BAFA-Seite sehr schwierig zu finden. Es gibt aktuell nur folgenden Weg:

  1. Bitte gehen Sie auf diese BAFA-Seite.
  2. Scrollen Sie auf dieser Seite bis zu den „Informationen zum Thema“ hinunter.
  3. Klicken Sie dort auf den dritten Reiter „Formulare“.
  4. Über den Link „Technische Projektbeschreibung“ gelangen Sie zum Eingabefeld zur Erstellung einer TPB. Dort erzeugen Sie den Antrag, den Sie dann verwenden können.

Leider ist an dieser Stelle die Zugangsmöglichkeit beim Eingabefeld der „Kennung“, also Ihrer E-Mail-Adresse, derzeit auf 20 Zeichen begrenzt. Dies bedeutet, dass sich Energieeffizienz-Experten, deren in der EEE-Liste hinterlegten E-Mail-Adresse aus 21 oder mehr Zeichen besteht, derzeit noch NICHT anmelden können.

Bitte informieren Sie sich zunächst hier, ob Ihre Frage bereits beantwortet werden kann, bevor Sie die auftretenden Probleme an buero@gih.de senden. Der GIH bündelt diese und geht umgehend auf das BAFA zu. Der GIH steht bereits im direkten Kontakt mit den BAFA-Verantwortlichen, die uns eine kurzfristige Behebung des begrenzten Anmeldefeldes und weiteren bereits aufgetretenen Fehlern kurzfristig zugesichert haben.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Fehler bei Anmeldung/ Technische Projektbeschreibung/ TPB

Förderung für Ladepunkte in Wohngebäuden

9. Oktober 2020

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­autos – Wohn­gebäude fördert die KfW Lade­stationen an Stell­plätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zu­gänglich sind. Zu den geförderten Kosten gehören:

  • Der Kaufpreis einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • Die Kosten für Einbau und An­schluss der Lade­station, inklusive aller Installations­arbeiten

Im November 2020 veröffent­licht die KfW eine Liste der ge­förderten Ladestationen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass für die Lade­station ausschließlich Strom aus erneuer­baren Energien genutzt wird – zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über den Energieversorger.

Ab dem 24. November können Anträge auf Förderung bei der KfW eingereicht werden. Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens beantragt werden.

Weitere Informationen direkt bei der KfW.

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Landesverbände Tags: Elektroauto/ KfW/ Ladepunkt/ Ladestation

Kooperation von GIH und DGNB erfolgreich gestartet

21. Juli 2020

Eine erste Veranstaltung konnte in Kooperation mit dem GIH Baden-Württemberg e.V. im Juli erfolgreich stattfinden – mit durchweg positiver Resonanz der Teilnehmer des Premierenangebots. Die Fortbildung setzt sich aus zwei Tagen digitaler Schulung und einem Präsenztag zusammen. Inhaltlich wird ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis vermittelt, darunter beispielsweise die Aspekte der Ökobilanzierung mit der Betrachtung der grauen Energie. Mit einer Prüfung zum Abschluss haben die Teilnehmer die Möglichkeit den Titel „DGNB Consultant“ zu erhalten. Der Termin für die nächste gemeinsame Schulungsveranstaltung wird in Kürze auf der GIH-Website bekanntgegeben.

Bildrechte: Dietmar Geiselmann, DGNB
Bildrechte: Seema Issar, DGNB
Bildrechte: DGNB e.V.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Landesverbände Tags: DGNB

GIH gründet wissenschaftlichen Beirat

23. September 2018

Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen helfen, den Energieberaterverband inhaltlich für die Zukunft auszurichten.

Neben den aktuellen politischen Herausforderungen wurden die Haupthemmnisse, die derzeit die Umsetzungen der Energiewende inbesondere im Gebäudebereich erschweren, diskutiert und mögliche Lösungen erarbeitet. Die Teilnehmer überlegten sich, wie dadurch die Energieberatung in einem immer komplexeren Umfeld mit steigenden Anforderungen in Zukunft ausgerichtet werden sollte.

An der konstituierenden Sitzung in der Berliner GIH-Geschäftsstelle am 21. September 2018 nahmen teil:

Von links: Prof. Dr. Marc Ringel, Michael Hörner, Benjamin Weismann, Jürgen Leppig, Prof. Dr. Michael Krödel, Christian Stolte, Barbara Wittmann-Ginzel, Dieter Bindel, Armin Bühler, Ralph Piterek, Achim Hannen, Dr. Matthias Frederichs, Hans-Albrecht Kohlmann

  • Prof. Dr. Marc Ringel, Professor für Energiewirtschaft an der HfWU Nürtingen-Geislingen
  • Dr. Matthias Frederichs, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie
  • Armin Bühler, Geschäftsführer der Klimatop GmbH
  • Hans-Albrecht Kohlmann, Vorstand Industrieverband Technische Textilien-Rollladen-Sonnenschutz
  • Christian Stolte, Bereichsleiter Energieeffiziente Gebäude, Deutsche Energie-Agentur
  • Michael Hörner, Arbeitsbereich Energie, Institut Wohnen und Umwelt GmbH
  • Prof. Dr. Michael Krödel, Professor für Gebäudeautomation an der Hochschule Rosenheim
  • GIH-Bundesvorstand und -geschäftsführer

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