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Aktuelles zu Gesetzen und Förderungen – Auswirkungen für Energieberater

3. Dezember 2019

Wichtiger Hinweis vorab:

Der GIH weist ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Änderungen in den Förderprogrammen und Gesetze noch nicht offiziell beschlossen sind. Trotzdem erachtet der GIH es als sinnvoll, die Mitglieder schon jetzt über den aktuellen Planungsstand zu informieren.  So kann der/die Energieberater*in selbst entscheiden, wie er/sie mit geplanten Beratungen und Sanierungen umgeht. Es ist durchaus möglich, dass sich durch den Bundesrat oder Vorschläge der Verbände wie dem GIH noch einzelne Bestimmungen ändern. Der GIH übernimmt keinerlei Haftung für die Informationen und Ratschläge.

Übersicht

Es wird grundlegenden Änderungen geben, die Auswirkungen auf die Arbeit des Energieberaters haben werden. Energieberater müssen sich in Zukunft auf neue Anforderungen einstellen und proaktiv auf Handwerksbetriebe und Kunden zugehen und diese beraten. Energieberater können durch Expertise und Übernahme von Berechnungen, Anträgen etc. mit Fachhandwerker kooperieren. Effizienzhäuser sowie Beratungen für Gewerbe und Kommunen könnten für viele Berater eine wichtigere Rolle spielen.

Kurz zusammengefasst:

  • Für Förderempfänger wird es grundsätzlich nicht schlechter, sondern sie profitieren meist von deutlich höheren Fördersätzen für Sanierung und Energieberatung.
  • Energieberater sind ab 1. Januar 2020 bei der steuerlichen Abschreibung von Einzelmaßnahmen für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser nicht mehr verbindlich eingebunden. Die Bestätigung der energetischen Einzelmaßnahme für die Einhaltung der technischen Mindestforderungen ist ausreichend. Der GIH hat durchgesetzt, dass alternativ auch der Energieberater für die Einreichung zugelassen ist. Die förderfähigen Kosten prüft das zuständige Finanzamt. Kosten für energetische Maßnahmen und Energieberatung werden pauschal zu 20 Prozent förderfähig.
  • Parallel (und nicht kumulativ!) dazu bestehen die investiven Förderprogramme der KfW und BAFA – mit einigen Änderungen – weiter fort. Die Fördersätze werden alle – sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für Effizienzhäuser – um zehn Prozent angehoben. Für Heizungsanlagen – Abwicklung ab Januar über die BAFA – sind bis zu 45 % vorgesehen. Das Heizungs- und Lüftungspaket wird zu Ende des Jahres eingestellt, ebenso die Förderung reiner Brennwertgeräte. Geplante Einbauten müssen also – bei Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) – unbedingt noch 2019 bei der KfW beantragt werden.
  • Energieberatungen sollen im Laufe des folgenden Jahres bei bestimmten Anlässen wie Sanierung und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgeschrieben werden.
  • Die Förderung für Energieberatung Wohngebäude der BAFA soll im ersten Halbjahr von 60 auf 80 % erhöht werden. Zudem ist eine Anpassung des Förderdeckels nach oben angedacht.
  • Zum 1.1.2021 sollen die viele investive Förderungen der KfW und BAFA in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt werden. Viele Anpassungen – wie eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich – sind geplant.

 

 Derzeitige Förderprogramme der KfW und des BAFA

Die steuerliche Förderhöhe für Einzelmaßnahmen und Energieberatungen im selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhaus soll ab 1.1.2020 durchweg 20 Prozent betragen. Diese wird alternativ zu den bestehenden investiven Förderprogrammen eingeführt und soll in der Basis-Förderhöhe gleich hoch sein. Dementsprechend ist ab 1.1.2020 bei der Förderhöhe der Einzelmaßnahmen eine Verdoppelung auf 20 Prozent und für das Erreichen der unterschiedlichen Effizienzhausstufen im Bereich Wohngebäude eine Erhöhung um jeweils zehn Prozent vorgesehen.

Diese Erhöhung betrifft nur Sanierungen und nicht Neubauprojeke.

Das Heizungs- und Lüftungspaket soll zum 31.12.2019 eingestellt werden. Reine Brennwertgeräte werden wohl nur noch bis dahin gefördert. Ab 1. Januar 2020 wird deshalb die Heizungsförderung bei der KfW eingestellt werden. Die bisher kaum nachgefragte Kreditförderung für Heizungen bei KfW soll wohl entfallen. Ab 1.1.2020 soll die Zuschuss-Förderung aller Heizungen über das BAFA abgewickelt werden (Ausnahme: die Förderung der Brennstoffzelle läuft wohl erstmal weiter über die KfW.) Bei dieser Heizungsförderung über das BAFA gibt es ab 1.1.2020 verschiedene Stufen von 20 bis wohl 45 %.

Die niedrigste Stufe für Gas-Brennwertgeräten beträgt 20 Prozent, allerdings nur wenn diese „renewable ready“ sind, also wenn die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist. Nach Installation muss man innerhalb von zwei Jahren die Heizung – vor allem durch Solarthermie – hybridisiert haben. Ansonsten ist der Zuschuss der Förderung zurückzuzahlen. Öl-Brennwertgeräte werden gar nicht mehr gefördert. (Und sollen laut Gebäudeenergiegesetz – s.u. – ab 2026 nur noch in Sonderfällen eingebaut werden dürfen.)

Für Hybridheizungen sind 30 %  Förderung vorgesehen, für rein erneuerbare Heizsysteme 35 %. Wenn man zusätzlich eine alte Ölheizung austauscht, bekommt man einen Bonus von 10 Prozent dazu. Damit steigt bei hybriden Anlagen der Fördersatz auf 40 %  und bei erneuerbaren Heizungssystemen auf 45 %.

Die Höchstsumme der förderfähigen Kosten soll auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt werden.

Bei den BAFA-Programmen für Einzelmaßnahmen ist – wie bisher beim MAP – keine Einbindung eines Energieberaters verbindlich. Bei den KfW-Programmen, also insbesondere bei Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle, scheint vorerst die Einbindung des Energieberaters über die Baubegleitung weiter vorgeschrieben zu bleiben.

Die restliche Förderungen (Zuschuss und Kredit) – vor allem Gebäudehülle – bleiben wohl bis Ende 2020 bei KfW. Zum 1. Januar 2021 werden alle Zuschuss-Einzelmaßnahmen vom BAFA administriert.

Zudem plant die BAFA eine Erhöhung der Energieberatung Wohngebäude (frühere BAFA-Vor-Ort-Beratung) von 60 auf 80 Prozent. Auch die Höchstgrenze könnte angehoben werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Da das Heizungs- und Lüftungspaket Ende Dezember und die Förderung reiner Brennwertgeräte eingestellt werden sollen, müssen geplante Installationen unbedingt noch 2019 im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Nur dann ist eine Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) für Öl- und Gasbrennwertgeräte noch möglich.
  • Zu beachten sind auch bestimmte Landesförderprogramme, die auf die Bundesförderung aufsetzen.
  • Für alle weiteren Zuschüsse von Einzelmaßnahmen sollten die Fördersätze ab 1.1.2020 deutlich höher ausfallen. Daher macht eine Beantragung 2020 meist Sinn. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl bei der steuerlichen Abschreibung also auch bei der Zuschussförderung über das BAFA die Einbindung des Energieberaters nicht verpflichtend sein wird.
  • „Renewable Ready“-Gas-Brennwerttechnik macht wohl nur Sinn, wenn schnell eine Heizungsanlage ersetzt werden muss. Besteht kein Zeitdruck ist der direkte Einbau einer Hybridheizung sinnvoller und mit 30 % Förderung um zehn Prozentpunkte attraktiver.
  • Durch die Aufwertung aller Effizienzhäuserklassen um zehn Prozent macht eine ganzheitliche Beratung zum Effizienzhausstandard Sinn. Durch die Erhöhung könnten – sofern Handwerker dies nicht in Ihre Angebote einrechnen – zusätzliche energetische Maßnahmen mitfinanziert werden. Die Herausforderung für Energieberater besteht darin, den Kontakt zu Sanierern aufzubauen, um dem Kunden über ein mögliches Effizienzhaus zu informieren. Auch die Handwerker sollten möglichst als Sanierungspartner ins Boot geholt werden. Denn ist der Energieberater erst im Haus, kommt oft zu einer Einzelmaßnahme eine weitere hinzu, bzw. wird z.B. durch einen individuellen Sanierungsfahrplan in Richtung eines Effizienzhauses  beraten.
  • Da die verbindliche und zu 50 % geförderte Baubegleitung bei Heizungen durch den Wechsel zur BAFA wegfällt, wird die Energieberatung Wohngebäude (inkl. individueller Sanierungsfahrplan) wichtiger werden. Dies kann evtl. bei bestimmten Berechnungen, die im Rahmen eines iSFPs sowieso anfallen, kompensiert werden.

 

Steuerrechtliche Umsetzung des Klimaschutzprogramms

Das Gesetz zielt darauf ab, umweltfreundliches Verhalten künftig steuerlich stärker zu fördern. Beschlossen wurde unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Wer in selbstgenutztem Eigentum, das älter als zehn Jahre ist, z.B. Wände, Decken oder Dach dämmt, Fenster, Türen, Lüftungen oder Heizung erneuert oder digitale Anlagen zum Energiesparen einbaut, soll ab 2020 über drei Jahre steuerlich gefördert werden. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Kosten und maximal insgesamt 40.000 Euro je Haus oder Wohnung (Sanierungshöchstsumme also 200.000 Euro) über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Mehrere Einzelmaßnahmen können gemeinsam eingereicht werden. Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs sollen nun ebenfalls auch Energieberatungsleistungen zu 20 Prozent bei der Steuer angerechnet werden. Für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD stimmten die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Linken gegen das Votum der übrigen Oppositionsfraktionen. Ein Antrag der Grünen, dass Energieberater analog zu den derzeitigen KfW-Programmen weiter verpflichtend einzubinden sind, wurde abgelehnt.

Der Bundesrat hat diesen steuerrechtlichen Teil des Klimapakets abgelehnt und dazu den Vermittlungsausschuss angerufen. Insbesondere wird darin noch über die Finanzierung verhandelt, da Länder und Kommunen eine Kompensation für die zu erwartenden Steuerminderungen fordern. (Die KfW-Förderung trägt der Bund allein.) Eine Anpassung des jetzigen Standes ist zu erwarten. Die Verabschiedung kann noch 2019 erfolgen, sofern eine rasche Einigung erfolgt (und die Koalition weiter Bestand hat). Dann könnte Gesetz zum zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Allerdings ist die hier vorgesehene Abkehr von der Qualitätssicherung durch die Energieberater aus Sicht des GIHs ein gravierender Fehler des Gesetzgebers. Eine mit Steuermitteln finanzierte Förderung macht nur Sinn, wenn Sie den Energieverbrauch nachhaltig senkt – dies wird mit der vorgesehenen Fachunternehmererklärung des Handwerkers alleine nicht realisierbar sein. Der GIH fordert dringend die Beibehaltung des Vier-Augen-Prinzips analog der KfW-Förderung, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft. Daher hat der GIH vorgeschlagen, ab einer Bagatellgrenze von rund 5.000 Euro Investition, das bestehende und bewährt Prinzip der KfW-Förderung beizubehalten: Bestätigung zum Antrag (vor Beginn der Maßnahme) bedeutet Planungssicherung für den Sanierer. Bestätigung nach Durchführung sichert dann die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Siehe auch Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken bzw. Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung.

Eine Verordnung regelt die Details. Nach massiver Kritik des GIHs sind nun Energieberater zusätzlich zum Fachunternehmer für die Einreichung der steuerlichen Förderung zugelassen.

Im § 2 „Anforderungen an ein Fachunternehmer“  steht darin unter (2), dass nun auch „Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung“, sprich Energieberater, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die Bescheinigung auszufüllen, die beim Finanzamt zur steuerlichen Geltendmachung eingereicht werden muss. Es ist möglich, dass sowohl der Sanierer („Steuerpflichtige“) als auch der umsetzende Fachhandwerker den Energieberater „mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme“ beauftragen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Die derzeitigen Mindestanforderungen der geltenden KfW-Förderbestimmungen bleiben beibehalten. Wird durch Stichproben herausgefunden, dass die Einzelmaßnahmen inkl. hydraulischer Abgleich, Luftdichtigkeitskonzept etc. nicht korrekt durchgeführt worden sind, begehen die Fachhandwerker Steuerbetrug. Dieser wird drastischer geahndet als falsche Angaben bei Förderungen. Zudem müssen die Förderungen zurückbezahlt werden. Daher sind die Fachhandwerker oft auf die Expertise der Energieberater angewiesen. Energieberater sollten aktiv auf diese zugehen.
  • Dadurch ist auch möglich, dass umfassender und ganzheitlicher beraten wird. Der Handwerker kann meist nicht erkennen, ob mit einer Maßnahme schon ein nun deutlich besser gefördertes Effizienzhaus erreicht wird. Der Energieberater kann so dem Kunden zu höheren Förderungen verhelfen und Log-In-Effekte vermeiden.
  • BMWi-Abteilungsleiter Thorsten Herdan hat schon öfters daraufhin gewiesen, dass nächstes Jahr Qualifizierungen für Zulassung als Fachunternehmer entwickelt werden sollen (z.B. Gewerkeliste). Dies konnte aus Zeitgründen noch nicht erfolgen.
  • Da das Formular des Fachhandwerkers für das Finanzamt nun auch von einem Energieberater ausgestellt werden kann, empfiehlt es sich direkt auf (potenzielle) Kunden zuzugehen. Zusätzlich kann der Energieberater den Fachhandwerker mit Berechnungen, Ausstellung der Erklärung und Baubegleitung „entlasten“ bzw. unterstützen.
  • Die Regelung bezieht sich nur auf selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Daher werden auch weiterhin viele Anträge über KfW und BAFA abgewickelt werden.
  • Über diese Programme sind – insbesondere bei Heizungen – oft deutlich höhere Fördersätze vorgesehen als bei der steuerlichen Variante. Zudem hat die Zuschussvariante den Vorteil, dass der Sanierer sein Geld sehr schnell erhält, bei der steuerlichen Förderung muss er vier bis fünf Jahre auf die letzte Erstattung warten. Eine Steuererklärung wird ja erst im Folgejahr abgegeben. Außerdem ist dort nicht gesichert, ob der Finanzbeamte die Maßnahme anerkennt. Beim KfW-Antrag besteht durch die Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung hier eine hohe Zahlungssicherheit für den Kunden.
  • Beratungen zu Steuerangelegenheiten sind normalerweise nur Steuerberatern vorbehalten. Da diese meist höhere Stundensätze als Energieberater verlangen und keine Förderung für deren Leistung vorgesehen ist, ist oft die Zuschuss- bzw. Kreditvariante eine kostengünstigere Alternative. Somit kann der Energieberater seine Expertise über die BAFA- und KfW-Programmen einbringen.
  • Zwar können auch die Kosten der Energieberatung mit dem Satz von 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist es für den Kunden oft lukrativer auf die Baubegleitung (50 %, bei KfW-Programmen) bzw. die Energieberatung Wohngebäude der BAFA (derzeit 60 %, ab Mitte 2020 wohl 80 % – s.o.) zurückzugreifen, wo dies möglich und sinnvoll ist.
  • Einige Sanierer wie z.B. Rentner verfügen oft nicht über eine entsprechend hohe Steuerschuld, so dass sie die Förderung gar nicht vollständig ausschöpfen können.
  • Beispiel steuerliche Abschreibung einer Dämmmaßnahme von 75.000 Euro: 20 %, also 15.000 Euro sind über drei Jahre absetzbar. Im 1. Jahr: 6.000 Euro. Im Jahr 2 und 3: je 4.500 Euro. Da die Fördersumme von der Steuerschuld abgezogen wird, muss diese mindestens 6.000 Euro jährlich betragen, um die komplette Förderung in Anspruch zu nehmen.
  • Es ist noch nicht abzuschätzen, wie viele Hausbesitzer die steuerliche Abschreibung wählen werden. Der Steuerberater hat bei vielen Eigentümer einen gewissen Einfluss.

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die bestehenden Förderprogramme von BAFA und KfW im Gebäudebereich werden zum 1. Januar 2021 zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot, der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), gebündelt und inhaltlich optimiert. Damit soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert werden. Außerdem soll es mehr Fördermittel für das BEG-Programm geben.

Der GIH begrüßt die geplante Umsetzung seiner langjährigen Forderung nach diesem sog. One-Stop-Shop. Hauptaugenmerk des GIH bei der nun stattfindenden Ausgestaltung des BEG ist die Beibehaltung technischer Mindestanforderungen wie sie bisher z.B. bei den KfW-Förderprogrammen gelten.

Eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich ist wahrscheinlich. Zudem werden derzeit viele weitere Ideen wie deutliche Erhöhung und Ausweitung der Baubegleitung, Anpassungen der Effizienzhäuser, Boni für Einbindungen von Erneuerbaren Energien und nachhaltigen Bauteilen, vereinfachte Antragsverfahren diskutiert. Recht sicher scheint, dass dann 2021 alle Zuschüsse über BAFA und alle Kredite über die KfW abgewickelt werden sollen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Die bisherigen parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – werden hier zusammengeführt.

Den entsprechenden Kabinettsentwurfs hat der GIH bereits ausführlich kommentiert. Eine obligatorische Energieberatung bei größeren Sanierungen oder einem Eigentümerwechsel bei Ein- und Zweifamilienhäusern soll darin verpflichtend werden. Diese beiden Anlässe begrüßt der GIH ausdrücklich, da somit Sanierer und neue Eigentümer einen Überblick über sinnvolle anstehende energetische Sanierungen bekommen. Allerdings verweist der GEG-Entwurf dabei ausschließlich auf die Berater der Verbraucherzentrale – ein gravierender Fehler der Regierung. Da die derzeitigen rund 500 Energieberater der Verbraucherzentrale die dann anstehenden zigtausenden Beratungen jährlich aus Kapazitätsgründen wohl kaum stemmen können, fordert der GIH eine Erweiterung auf die qualitätsgeprüften Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste.

Das GEG wurde bisher noch nicht vom Bundestag beschlossen. Eine Verabschiedung ist Ende April, das Inkrafttreten nach der Sommerpause geplant.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Vorerst keine, bzw. noch nicht klar absehbar, da noch nicht vom Parlament verabschiedet.
  • Energieberater mit Hintergrund Handwerksmeister können sich durch eine Weiterbildung im Nichtwohngebäudebereich für ein neues Aufgabengebiet qualifizieren.
  • Da ab 2023 geplant ist, nur noch Berechnungen über die DIN 18599 zuzulassen, sollten Energieberater sich hierzu in den nächsten Jahren schulen.

 

 Klimaschutzgesetz

Die Vorlage der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wurde gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen am 15.11. vom Bundestag angenommen. Mit dem Gesetz werden konkrete Treibhausgaseinsparziele für einzelne Sektoren wie Energiewirtschaft, Verkehr oder Wohnen festgelegt. Jedes Ministerium ist  dafür verantwortlich, die gesetzten Vorgaben über die nächsten Jahre zu erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass Deutschland bis 2030 sein Klimaziel erreicht und 55 Prozent Treibhausgase im Vergleich zu 1990 einspart.

Der GIH begrüßt viele dieser Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele; somit auch diesen „Kern“ der Klimagesetzgebung. Inwieweit die deutschen oder gar die Pariser Klimaziele erreicht werden können, ist jedoch – insbesondere auch im Hinblick auf die nun begonnene weitere Gesetzgebung – fraglich.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Nicht unmittelbar.

 

Klimaschutzprogramm 2030

Die vor- und nachgenannten Gesetzesvorhaben sind das Resultat des von der Regierung im Oktober verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030. Um die Klimaschutzziele 2030 sicher zu erreichen, werden die jährlichen Minderungsziele aus dem Klimaschutzplan 2050 gesetzlich festgeschrieben. Die Bundesregierung wird den Fortschritt im Klimaschutz jedes Jahr genau ermitteln und durch einen Expertenrat begleiten lassen. Das Klimakabinett überprüft jährlich, wie wirksam und zielgenau die Maßnahmen sind. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, legt das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage passt das Klimakabinett das Klimaschutzprogramm 2030 so an, dass die Ziele erreicht werden.

Der GIH hatte das Klimaschutzprogramm in einer Pressemitteilung vom 10. Oktober als auch gemeinsam mit weiteren Verbänden und Institutionen in einer Pressemitteilung vom 15. Oktober kommentiert und Anpassungen in der Gesetzgebung gefordert.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Siehe oben durch Anpassung der Förderung und steuerliche Abschreibung.

 

Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung (EffSTRA)

Aus Sicht der Bundesregierung soll in allen Sektoren der Energiebedarf deutlich und dauerhaft verringert werden, eine direkte Nutzung erneuerbarer Energien soweit möglich in allen Sektoren stattfinden und Strom aus erneuerbaren Quellen für Wärme, Verkehr und Industrie im Zuge der Sektorkopplung effizient eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollen mit der EffSTRA Effizienzmaßnahmen für die Dekade 2021-2030 beschlossen und umgesetzt werden.

Der GIH begrüßt in seiner Stellungnahme diese „ambitionierte und sektorübergreifende Energieeffizienzstrategie des Bundes“, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Der GIH war vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und hat diese fristgerecht am 20.11.2019 abgegeben. Nach weiterer Abstimmung in der Bundesregierung und mit Stakeholdern und Ländern ist ein Kabinettsbeschluss am 18.12.2019 vorgesehen. Im Anschluss an den Kabinettbeschluss soll in 2020 mit der Umsetzung der Maßnahmen gestartet werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Noch nicht absehbar.

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Grundlagen für einen Zertifikatehandel für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und damit fossile Treibhausgasemissionen zu bepreisen. Ab 2021 müssen Unternehmen, die Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, Verschmutzungsrechte nachweisen für die Menge Treibhausgase, die daraus entsteht. Der neue CO2-Preis soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Angenommen hat das Parlament am 29. November einen Gesetzentwurf der Koalition in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Grüne. Somit startet am 2021 die CO2-Bepreisung mit einem Zertifikatspreis von 10 Euor pro Tonne CO2. Dieser steigt jährlich bis 35 Euro im Jahr 2025 an. Der Heizölpreis wird in vier Jahren dann um rund 11 Cent pro Liter verteuert. Der Erdgaspreis steigt deutlich weniger stark an.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

2025 kommen bei einem ungedämmten Einfamilienhaus mit 3.000 Liter Jahresverbrauch Zusatzkosten von 330 Euro auf den Hauseigentümer zu. Im Jahr danach kann dies sich bis auf über 550 Euro erhöhen. Dies kann ein guter Grund für eine Sanierung der Hülle und einen Wechsel zu einer Heizanlage mit regenerativen Wärmeerzeuger sein.

 

DER GIH ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR FÜR DIE INHALTE, DA VIELE REGELUNGEN NOCH NICHT BESCHLOSSEN SIND.

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Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderprogramme/ Gebäudeenergiegesetz/ Klimaschutzgesetz

Bundeskabinett hat Gesetzentwurf für Gebäudeenergiegesetz beschlossen

24. Oktober 2019

Der GIH bringt sich selbstverständlich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein, um eine Nachbesserung dieses Kabinettsentwurf im Bundestag zu erreichen.

Zusammenführung verschiedender Regelwerke

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Die bisherigen parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – werden hier zusammengeführt. Auch die relevanten Punkte des jüngst von der Regierung verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030 haben dort bereits Einzug gefunden.

Wichtigsten Kritikpunkte aus Sicht des GIHs

  • Der GIH begrüßt die seit Jahren geforderte und überfällige Öffnung des Nichtwohnbereichs für qualifizierte Energieberater mit der Grundausbildung Handwerksmeister. Diese sollen nun – nach erfolgreicher Weiterbildung – z.B. auch Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen können.
  • Allerdings fehlt weiterhin die Pflicht beim Energieausweis, dass der Berater vor Ort sein muss. Sinnvolle Modernisierungsempfehlungen kann man nicht aufgrund von versendeter Pläner erstellen. Zudem ist weiter der wenig aussagekräftige Verbrauchsausweis in bestimmten Fällen möglich. Der GIH fordert dessen Abschaffung und kompletter Ablösung des Bedarfsausweises.
  • Bei größeren Sanierungen oder einem Eigentümerwechsel soll eine Energieberatung nun vorgeschrieben sein. Dies hält der GIH für eine äußerst sinnvolle Sache. Dass hier jedoch ausschließlich Berater der Verbraucherzentrale zum Zug kommen sollen, stellt aus GIH-Sicht eine klare Wettbewerbsverzerrung dar. Da die derzeitigen 500 Energieberater der Verbraucherzentrale auch die zigtausenden zusätzlichen Beratungen jährlich aus Kapazitätsgründen nicht stämmen können, fordert der GIH eine Erweiterung auf die qualitätsgeprüften Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste.

Den Kabinettsentwurf finden Sie hier.

Der GIH hat bereits gestern auf gravierende Schwachstellen mit einer Pressemitteilung reagiert.

Der GIH stellt nachfolgend eine Auswahl der für Energieberater wichtigen Neuerungen vor:

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen – auch von Nichtwohngebäuden – wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert. § 88 Absatz 1, Nr. 3 nennt im Detail folgende Ausbildungen:

a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder

c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben

Berechnungsverfahren

Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung der DIN V 18599 von September 2018. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem GEG verwendet werden.

Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 soll für nicht gekühlte Wohngebäude bis Ende 2023 weiterhin zulässig sein, da noch kein überarbeitetes Tabellenverfahren zur aktuellen DIN V 18599 vorliegt.

Für Wohngebäude enthält der Entwurf des GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Es schreibt das bisherige Modellgebäudeverfahren (EnEV-easy) fort, dient aber nun zugleich auch zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die neue DIN V 18599: 2018-09 zugrunde. Um auch mit dem neuen Modellgebäudeverfahren ohne energetische Bilanzierung die erforderlichen Angaben für Energieausweise machen zu können, soll eine entsprechende Bekanntmachung nachgeliefert werden.

Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) erhalten.

Bei der Verwendung von Komponenten, die nach den Normen zur energetischen Bilanzierung nicht abbildbar sind, sieht die EnEV 2013 als Berechnungsmöglichkeit ausschließlich eine Bewertung auf der Basis von Simulationsrechnungen vor. Da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat, können nun alternativ zur Simulationsrechnung auch wieder – wie schon in der EnEV 2009 – ersatzweise Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.

Bei der Bewertung von Wärmebrücken enthält der aktuelle GEG-Entwurf nun einen Verweis auf eine Neufassung des Beiblatt 2 zur DIN 4108 von Juni 2019. Damit kann das alte Beiblatt 2 von 2006 endlich ersetzt werden und es sind auch mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem werden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.

Einführung von obligatorischen Energieberatungen

Im Klimaschutzprogramm 2030 wurde die Einführung von „obligatorischen Energieberatungen“ zu bestimmten Anlässen beschlossen, die mit dem GEG-Entwurf umgesetzt werden sollen.

Dazu ist zum einen vorgesehen, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Verkäufer oder der Makler „dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband“ anbieten müssen. Laut der Begründung zum GEG-Entwurf soll dies eine „informatorische Beratung auf Basis des Energieausweises“ sein, die der Aufklärung des Käufers über grundlegende Inhalte des Energieausweises dient.

Zudem muss der Eigentümer bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen die Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung (und nicht durch das Bauteilverfahren) nachgewiesen werden soll, „vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband“ durchführen.

Überprüfung der energetischen Standards 2023

Die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen werden nicht verschärft. Das Niveau der EnEV ab Anfang 2016 wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt. Zudem wird eine Überprüfung der energetischen Standards im Jahr 2023 vorgeschrieben. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll dann vermutlich 2024 ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.

Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum – dort finden Sie auch eine ausführliche und gute Zusammenfassung zum Regierungsentwurf vom 23.10.2019

PM: Gebäudeenergiegesetz mit Licht und Schatten vom 17.06.2019

Stellungnahme des EnergieberaterverbandGIH zum Referentenentwurf 2019des Gebäudeenergiegesetzes vom 17.06.2019

GEG-Entwurf liegt vor – ohne klare Impulse für Energiewende vom 29.05.2019

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Gebäudeenergiegesetz/ Kabinettsentwurf

GIH bewertet Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz

17. Juni 2019

In der Stellungnahme des Energieberaterverbands sind in einem Überlblick auf den ersten beiden Seiten die wichtigsten Kommentierungen zusammengefasst.

Es folgen zahlreiche Einschätzungen und Verbesserungsvorschläge zu den jeweiligen Paragraphen im GEG des Anfang Juni 2019 veröffentlichten Referentenentwurfs.

GIH-Stellungnahme Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

GIH-Pressemitteilung zum Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

 

Die GIH-Stellungnahme zum Referentenentwurf:

 

Grundsätzliche Einschätzung:

Der GIH begrüßt die Zusammenfassung von EnEG, EnEV und EEWärmeG  zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie die damit verbundenen Vereinfachungen. Ein unkompliziertes Regelwerk und Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer[1] und deren Energieberater sind wichtig. Lobenswert ist, dass im Vergleich zur inoffiziellen Vorversion einige deutliche Aufweichungen des geforderten energetischen Standards rückgängig gemacht wurden. Auch wenn viele Neuerungen zielführend sind, sollten manche Paragraphen dennoch angepasst werden.

Vor allem halten wir es für unrealistisch, dass sich mit dem vorliegenden Entwurf die angestrebten energiepolitischen Ziele erreichen lassen. Hierfür wären weitaus ambitioniertere Ziele erforderlich – sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen. Werden die derzeitigen Effizienzanforderungen aus der EnEV unverändert als „Niedrigstenergiestandard“ und somit Neubauanforderung ins GEG übernommen, sind die zugesagten EU-Klimaschutzziele 2030 und 2050 nicht zu erreichen. Außerdem steuert Deutschland dadurch auf Strafzahlungen in Milliardenhöhe zu. Will man die Vorgaben der EU wirklich umsetzen, wäre es angebracht, sich bei Neubauten in Richtung KfW-Standard 55 zu bewegen und eine ambitionierte Renovierungsstrategie zu entwickeln. Wichtig dabei wäre auch, dass die gut angenommene KfW-55-Förderung als Minimalinstrument bestehen bleibt. Zudem bedarf es weiterer Maßnahmen wie einer zielgruppenspezifischen Bewerbung des BAFA-Förderprogramms „Individueller Sanierungsfahrplan“ (iSFP). Auch Ressourceneffizienz, Graue Energie, Suffizienz und Resilienz tragen erheblich zum Klimaschutz und zur Kostenreduktion bei der Errichtung und Instandhaltung bei.

Insbesondere im Altbau bestehen noch sehr große Einsparungspotenziale – eine nötige Sanierungsquote von zwei Prozent ist derzeit noch in weiter Ferne. Der Entwurf sollte daher stärker auf erneuerbare Energien setzen und bei Bestandsgebäuden höhere Anforderungen an die Dämmung und die Gebäudetechnik stellen.

Sowohl für Neubauten als auch Sanierungen ist die Energieberatung ein zielführendes Instrument. Allerdings erfordert sie qualitativ hoch ausgebildete Energieberater. Der GIH freut sich daher über die geplante Einbindung aller ausgebildeten Experten auch bei Nichtwohngebäuden. Den Abschluss einer erfolgreichen Weiterbildung sehen wir dafür als zwingend notwendig an.

Aber auch die Qualität der Beratung und der zugehörigen Berichte spielt eine wichtige Rolle. Eine Vor-Ort-Pflicht bei der Ausstellung eines Energieausweises halten wir für unabdingbar, sie sollte keinesfalls durch den Versand von Bildern umgangen werden können. Das Problem kostengünstiger Online-Anbieter, die ohne Kundengespräch minderwertige Energieausweise ohne sinnvolle Sanierungsempfehlungen ausstellen, ist hinlänglich bekannt.

In diesem Sinne sollte der nutzerabhängige Verbrauchsausweis aus dem GEG gestrichen werden. Darüber hinaus tritt der GIH dafür ein, den Energieausweis zu einem ganzheitlichen iSFP weiter zu entwickeln. Dies würde dafür sorgen, dass auch bei Sanierungen in sinnvoll aufeinander aufbauenden Schritten modernisiert wird. Durch eine solche Gesamtstrategie entstünden auch geringere Kosten – zum Beispiel wenn bei einer Dachsanierung gleich an eine spätere Außendämmung gedacht wird. Außerdem benötigen Mehrfamilienhäuser mit Gas-Etagenheizwertgeräten dringend eine langfristige Strategie zur Umrüstung auf geeignete alternative Systeme.

Der GIH begrüßt, dass es in Zukunft nur noch ein Berechnungsverfahren mit einer sinnvollen Übergangszeit geben wird. Dies stellt eine Vereinfachung dar und trägt zur Entbürokratisierung des Energiebedarfsausweises bei. Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Änderungen bei den Primärenergiefaktoren (§ 22) und bei der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23). Diese scheinen weniger durch Physik, als vielmehr durch bestimmte politische Interessen begründet zu sein. Die Einführung einer einheitlichen Erfüllungserklärung bei Neubauten und umfangreichen Sanierungsmaßnahmen böte die Chance, ein bundeseinheitliches System zur leichteren Überprüfbarkeit der Berechnungsergebnisse schaffen. Dies wäre ein Vorteil für den Vollzug und die Aussteller von Energieausweisen.

Länderspezifische Lösungen stehen der Transparenz entgegen und erhöhen gleichzeitig den Bürokratieaufwand. Es liegt auf der Hand, dass sich die Bundesländer auf eine einheitliche Version verständigen sollten. Auch macht es aus Sicht des GIH keinen Sinn, in den einzelnen Umsetzungs- oder Durchführungsverordnungen der Bundesländer unterschiedliche Ausstellungsberechtigungen für Energiebedarfsausweise und Erfüllungserklärungen vorzusehen.

Ferner sollten die im GEG erwähnten DIN-Normen allen Experten und Endkunden kostenlos und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Dies würde zu einer erheblichen Arbeitserleichterung und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Im Folgenden bezieht der GIH Stellung zu den einzelnen Paragraphen und bittet um deren Anpassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Verfügung.

Eine kurze Beschreibung des Energieberaterverbandes GIH findet sich am Ende des Dokuments. Weitere Informationen gibt es auf www.gih.de.

 

Detaillierte Einschätzungen und Verbesserungsvorschläge des GIH zu einzelnen Paragraphen des GEG:

Zu § 3 Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe sollten genauer definiert werden:

  • Absatz 1, Nummer 3, „Baudenkmal“: Der Beisatz „eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit“ bei der Definition ermöglicht Schlupflöcher, da Landesregierungen dadurch eigenmächtig Gebäude klassifizieren könnten. Hier ist eine bundesweite Einheitlichkeit nötig. In allen Bundesländern sollten die gleichen vergleichbaren Regeln gelten.
  • Absatz 2, Nummer 4: GIH-Erweiterungsvorschlag: Die technisch durch gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie.
  • Allgemein: Der Begriff „Gebäude“ im Sinne § 79 Absatz 2 (Übernahme der DIBT-Auslegung XX-1 zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2013) ist zwingend zu präzisieren. Unklarheit herrscht z.B. bei Mehrfamilienhäuser einer Wohnungsbaugesellschaft mit drei Eingängen und gemeinsamer Heizung („Mehrspänner“). Hier gibt es in der Praxis oft erhebliche Rechtsunsicherheiten.

 

Zu § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Absatz 1: Der Begriff „von einer Behörde genutzt“ ist zwar die konkrete Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie, jedoch ist er nicht genau definiert. Es wird nicht klar, ob nur Bürogebäude gemeint sind oder auch andere weitere öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser usw. Diese müssen in der Definition inkludiert sein.

Der GIH fordert, dass neue Bundesgebäude nur noch klimaneutral zu errichten sind und die energetische Sanierungsrate von Bestandsgebäuden im Bundesbesitz bis spätestens 2024 auf mindestens drei Prozent pro Jahr erhöht wird.

 

Zu § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist grundsätzlich sinnvoll. Es sollte aber nicht genutzt werden, um Umsetzungsmaßnahmen des GEG auszuhebeln. Daher muss dieses Gebot „innerhalb üblicher Dauer“ definiert werden. Mindest-Amortisationszeiträume sind pro Bauteil und technischen Gebäudeausrichtung festzulegen, so dass weniger Ausnahmen bei energetischen Investitionen aufgrund einer scheinbar nicht erreichbaren Wirtschaftlichkeit möglich sind. Einige Bundesländer haben dies schon definiert.

Zudem muss bei Investitionen unbedingt zwischen „Sowieso-Kosten“ und energetisch bedingten Mehrkosten unterschieden werden. Die Amortisation dieser energetischen Mehrkosten innerhalb der Lebensdauer sollte Basis der Wirtschaftlichkeitsrechnung sein.

 

Zu § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

Der Standard sollte klar formuliert werden und nicht dem aktuellen EnEV-Standard (ungefähr KfW 70) entsprechen, sondern mindesten zehn Prozentpunkte darunter liegen. Das erachtet der GIH als nahe am wirtschaftlichen Optimum. Ein jetzt gebautes Haus erfüllt nicht die Ziele für 2050 und wird bis dahin kaum weiter ertüchtigt. Daher ist damit zu rechnen, dass der Standard in Zukunft weiter angepasst werden muss, insbesondere wenn ab 2021 der Niedrigstenergiegebäudestandard für den privaten Neubau von der EU verbindlich wird. Eine klare Festlegung zum heutigen Zeitpunkt gibt den Bauherren Planungssicherheit und sorgt dafür, dass die Energieeffizienz bei neuen Gebäuden verbessert wird.

Zu Absatz 3: Die Ausnahmen für den Effizienzstandard im Neubau sind viel zu weit gefasst und ermöglichen vielen, die energetische Vorgaben zu umgehen. Dies betrifft insbesondere den Schallschutz, der hier ersatzlos zu streichen ist.

Nach unserer Ansicht gehört (nicht nur) zu einem Niedrigstenergiegebäude ein geeignetes Zählerkonzept, welches ein effektives Energiecontrolling und die Betriebsoptimierung ermöglicht.

Siehe dazu auch die Ausführungen in § 57.

 

Zu § 13 Dichtheit

Der GIH begrüßt, dass sein Vorschlag zum GEG 2017, den Mindestluftwechsel wieder aufzunehmen, umgesetzt wurde.

 

Zu § 14 Sommerlicher Wärmeschutz

Absatz 4: Der GIH sieht hier die Gefahr, dass durch das Ansetzen von nicht marktüblichen hohen Sonnenschutzkosten und einem vermeintlich geringen Einsparpotenzial auf den Sonnenschutz verzichten wird. Dies stellt ein „Hintertürchen“ dar, um aus optischen Gründen auf den Sonnenschutz verzichten zu können. Es wird häufig bei der wirtschaftlichen Betrachtung außer Acht gelassen, dass ein Sonnenschutz zu deutlich reduzierten Kühlasten im Sommer führt.

 

Zu § 15 Gesamtenergiebedarf u.a.

Im Referenzgebäude wurde die Öl- durch die Gas-Brennwerttechnik ersetzt. Zukunftsweisender wäre dort ein Erzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien wie z.B. Wärmepumpen zu hinterlegen. Die Lüftungsanlage sollte zwingend mit einer effizienten Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Dies ist Stand der Technik und unterstützt deutlich die Energiewende.

Beim Referenzgebäude wurde der Faktor 0,75 beibehalten. Dieser sollte entfallen und die Werte neu indexiert werden. So wird einer Verwirrung durch zusätzliches Umrechnen vorgebeugt.

 

Zu § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

Eine Reduzierung der Berechnung auf DIN V 18599: 2018-09 – inkl. der angemessenen Übergangsfrist bis Ende 2023 – ist eine sinnvolle Vereinfachung und Vereinheitlichung. Dadurch werden erfahrungsgemäß Abweichungen bei Berechnungen, insb. im Energieausweis, um bis zu 50 Prozent reduziert. Zudem entstehen so eine bessere Vergleichbarkeit, höhere Transparenz und Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Des Weiteren sind die beiden Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zum Teil stark veraltet. Viele neuere Technologien können zudem dort nicht abgebildet werden (Beispiel Brennstoffzelle, Kühlung…).

Absatz 2: Der GIH schlägt zudem vor, den Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser gemäß 18599-10: 2018-09 Tabelle 4 ab 2023 vorzugeben.

 

Zu § 22 Primärenergiefaktoren

Der GIH-Vorschlag aus 2017 wurde übernommen: Die Primärenergiefaktoren stehen nun im Gesetz und nicht in einer Verordnung.

Absatz 5: Der GIH empfindet es als äußerst verwunderlich, dass sich eine „Überprüfung“ lediglich auf eine einzige Methode beschränkt (DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 Carnot-Methode). Wir empfehlen mindestens auch die in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.4 beschriebene Finnische Methode mit in die Untersuchung aufzunehmen. Diese Methode allokiert die Brennstoffe und Emissionen mit Hilfe von Referenzanlagen auf die Koppelprodukte einer KWK-Anlage. Sie wird auch zur Allokation in den Statistiken der AG Energiebilanzen angewendet. Man hätte so eine Konsistenz in den Bewertungsmethoden auf Gebäudeebene und in der nationalen Energiebilanz. Mindestens müsste man aber zu dem Primärenergiefaktor der Wärme bzw. dem zugewiesenen CO2-Faktor immer gleichzeitig auch den des erzeugten Stromes ausweisen. Das Problem bei der Carnot-Methode ist die Temperatur, mit der man die Wärme bewertet. Denn jeder Wärmetauscher, der aus wenig heißem Wasser viel lauwarmes Wasser macht, ist ein Exergievernichter.

Die Umstellung des Berechnungsverfahrens sollte nicht erst 2030, sondern deutlich früher erfolgen, z.B. 2023.

 

Zu § 23 / 36 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und § 35 Nutzung solarthermischer Anlagen

Es ist im Sinne der Umwelt und Abnehmers, gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien anzuerkennen.

Die Anrechenbarkeit von selbst produziertem Strom in Bezug auf der zeitlichen Übereinstimmung von Produktion und Bedarf wird in der Begründung zum GEG zwar thematisiert, jedoch in völlig unzureichender Weise, um eine fachliche Diskussion darüber führen zu können. Es fehlen Beispielrechnungen u.a. wie der Ansatz bei Windkraftanlagen mit deutlich anderer Produktionscharakteristika zu bewerten ist. Auch bei „normalen“ Nichtwohngebäuden, die gekühlt werden, kann Photovoltaik (PV) eine äußerst sinnvolle Kombination darstellen. Warum ist die Deckungsrate mit einer Jahrespauschale ohne die Berücksichtigung von Anlagenart, Standort, Anlagenausrichtung und Zellentyp besser geeignet als das Monatsbilanzverfahren in DIN V 18599:2016 Teil 9? Letzteres wird aus Bezugsgründen und zur Förderung sinnvoller Energiekonzepte vom GIH favorisiert.

Die derzeitige Lösung wird vom GIH als für den Anwender sehr kompliziert eingeschätzt und entspricht in kleinster Weise dem Ansatz einer Entbürokratisierung. So wird der PV-Strom in § 23 auf der Ebene der Primärenergie bilanziert, alle anderen erneuerbaren Energien auf der Ebene der Erzeugernutzwärme-/kälteabgabe (vgl. § 3, Nr. 29). Dies bedeutet, dass die Prozentangaben unterschiedliche Bezugsgrößen haben und deshalb nicht vergleichbar sind. In § 36 wird als Vergleichsgröße für PV-Strom aber wieder die Erzeugernutzwärme-/kälteabgabe verwendet.

Jedoch sollte nur der von der Gebäudetechnik benötigte Strom auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes auf monatlicher Basis angerechnet werden dürfen, d.h. in den Bilanzgrenzen der Berechnungsverfahren in den §§ 20 und 21 des GEG. Bei bestimmten Anlagenkombinationen, wie z.B. aus fossilen Heizsystemen und Photovoltaik kann es dazu führen, dass ein Vielfaches des benötigten Stroms erzeugt wird. Diese weitgehende Anrechnung von PV-Erträgen über die Bilanzgrenze des Gebäudes hinaus führt zu einer spürbaren Abschwächung der Effizienzanforderungen an Gebäude mit fossilen Heizungen sowie höheren CO2-Emissionen dieser Gebäude.

Allerdings verhindert Absatz 4 die Weiterentwicklung von effizienten Photovoltaik-Modulen, da die Ermittlung des Stromertrags dieser Anlagen ausschließlich auf der Grundlage der Referenzwerte nach DIN V 18599-09 berechnet wird. Aus diesem Grund sollte die Eingabe der spezifischen Modulleistung entsprechend der Herstellerangabe anerkannt werden. Dies entspricht zudem auch der Bilanzierung anderer Anlagenkomponenten. Dies gilt im Übrigen auch für die Absätze 2 und 3, wo derzeit diesbezüglich eine Regellücke besteht.

 

Zu § 24 Einfluss von Wärmebrücken

Der Verweis auf DIN 4108 Beiblatt 2 ist zu begrüßen, da die Bauteile im Bestand aufgenommen wurden. Dadurch wird die Anwendung bei einer Sanierung erleichtert.

 

Zu § 25 Berechnungsrandbedingungen

Absatz 3 hat einen redaktionellen Fehler: es fehlt der Normteil der DIN V 18599 vor dem Erscheinungsjahr.

Absatz 11: Es fehlt eine Begründung, warum der Text „Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung“ von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen.“ (ursprünglich EnEV, Anlage 2, Kap. 2.1.8) gestrichen wurde.

Bisher war diese Regelung für bestimmte Nutzungen z.B. mit geschlossenen Brandschutztüren oder Kälteschutz ein guter Ansatzpunkt, den Energiebedarf nicht noch weiter zu überschätzen.

 

Zu § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

Ein dreifacher Luftwechsel beim Neubau von Wohngebäuden ohne Rücklauf-Temperatur-Begrenzer (RTL) ist im Hinblick auf  § 13 GEG (Dichtheit) viel zu wenig ambitioniert. Die Prüfpraxis zeigt, dass sanierte Alt- und Neubauten selten einen Wert von 3 überschreiten. Sinnvoller wäre bei kleinen Wohngebäuden und Gebäuden ab 3.000 m³ einen deutlich niedrigeren Luftwechsel vorzuschreiben.

Wesentlich wichtiger ist es, eine Leckagesuche nach Fertigstellung der luftdichten Ebene zu fordern. Dies ist insb. bei Dachgeschossausbauten und vormontierten Fassaden- und Dachkonstruktionen wichtig. Selbst kleine Leckagen, die meist erst nach Jahren festgestellt werden, können große Schäden verursachen. Daher schlägt der GIH vor, folgenden Satz aufzunehmen: „Nach Fertigstellung der luftdichten Ebene und vor Beginn des Ausbaus des Gebäudes ist eine Leckagesuche mittels Unterdruck, bzw./ggf. auch Überdruck von 50 Pa durchzuführen.“

Absatz 5 ist zu streichen, da auch bei gleichen Nutzeinheiten unterschiedliche Baumängel auftreten können.

 

Zu § 31 und § 32 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtende Nicht-/Wohngebäude

Eine Streichung dieser Paragraphen ist nötig, da sonst keine Vergleichbarkeit möglich ist. Eine einheitliche Berechnung wird dadurch verhindert.

 

Zu § 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

Siehe die Anmerkungen zu §23.

 

Zu § 37 Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

Die bislang in Nummer III. der Anlage zum EEWärmeG festgelegten technischen Anforderungen werden nicht in das neue Gesetz übernommen. Dies wird dadurch begründet, dass solche Anforderungen europarechtlich geregelt sind (EU-Durchführungsverordnung Nr. 813/2013; Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) als nationale Umsetzung dieser Ökodesign-Verordnung).

Der verbindliche Einbau eines Zählers für Wärmepumpen ist jedoch in das GEG aufzunehmen. Mit dem Verweis auf die Ökodesign-Verordnung werden hier nur Kennwerte von Teststand-Vermessungen adressiert. Dies ist beim Neueinbau eines Gerätes auch gar nicht anders möglich, da zu diesem Zeitpunkt keine Verbrauchsmessungen vorliegen. Durch ein geeignetes Betriebsmonitoring mittels Zähler können mit wenig Aufwand hohe Kosteneinsparungen generiert werden. Das gilt ebenso bei allen technischen Anlagen ab einer bestimmten Komplexität.

Siehe daher zusätzliche Ausführungen zu § 57.

 

Zu § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

Absatz 2: Die Regelung, dass bei steigender Gebäudenutzfläche von Gebäuden auch die Anforderungshöchstwerte in W/(m²·K) steigen, ist nicht sinnvoll. Je größer das Gebäude ist, desto geringer sind anteilig die Außenwände. Das A/V-Verhältnis wird besser.

 

Zu § 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

Absatz 1: Siehe Anmerkung zu § 4.

 

Zu § 55 Ausnahmen

Der GIH tritt für eine Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ein. Auch für überschuldete Kommunen sollte es keine Ausnahme geben. Vielmehr sollten nur Kommunen, die sich im Haushaltssicherungsverfahren befinden, ausgenommen sein. Diese sollte der Bund bzw. das Land finanziell unterstützen.

Wir fordern zudem die Streichung der Absätze 2 Nummer 2 und 3.

Eine Entbindung finanzschwacher Kommunen von der Vorbildfunktion ist ebenfalls sehr kritisch, insbesondere vor dem Sachverhalt, dass die Erhöhung der Errichtungskosten, die für ein ambitionierteres Niveau nötig sind, laut Bundesregierung (Referentenentwurf 2017) nur „durchschnittlich etwa 2,5 Prozent“ betragen. Andere Studien bestätigen in etwa diesen Umfang. Diese Zusatzkosten sind bei zu erwartenden steigenden Energiekosten in wenigen Jahren schnell amortisiert. Die den Kommunen langfristig entstehenden langfristig hohe Energiekosten und CO2-Emissionen verschärfen deren Finanzsituation weiter. Richtiger und sinnvoller wäre hier, diese Kommunen finanziell zu fördern, anstatt sie von der Vorbildfunktion zu entbinden. Diese Ausnahmeregelung besteht auch nicht für private Investoren.

Eine Lebenszykluskostenrechnung/-analyse muss von der öffentlichen Hand zwingend durchgeführt werden. Sie dient als Entscheidungsgrundlage zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit. Dies sieht die EU-Gebäuderichtlinie in Artikel 9, Absatz 6 auch vor.

Hier kann evtl. ähnlich verfahren werden, wie in Absatz 3 für die Beurteilung von Befreiungen nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014. Bzgl. potenzieller Mehrkosten in der Planungsphase für die Kosten-Nutzen-Analyse sei hier auf das BAFA-Förderprogramm für die Energieberatung für Kommunen hingewiesen.

 

Zu § 57 Betriebsbereitschaft

Absatz 2 ist nicht klar verständlich. Soll hier gesagt werden, dass der Einfluss von Maßnahmen, die den Energiebedarf erhöhen, durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden kann?

Dem GIH ist hier wichtig, dass Voraussetzungen geschaffen werden, um im späteren Betrieb die reale Energieeffizienz messen und optimieren zu können. Anlässe könnten der Einbau von Technik oder Schaltschrankerneuerung sein, wenn das kostengünstig möglich ist. Der Titel des § 57 sollte dann in „Betriebsbereitschaft und Betriebsoptimierung“ umformuliert werden.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu prüfen, inwieweit der bestimmungsgemäße Betrieb auch ein auf die Komplexität des Gebäudes und seiner technischen Anlagen angepasstes, Energiecontrolling umfassen muss. Eine geeignete Erfassung und Auswertung der realen Energieverbräuche ermöglicht erst die optimale Nutzung effizienter Technik. Wenn es zudem zusätzlich eine Rückkopplung zur Planung und Herstellern gäbe, können durch bessere Anpassung von Gebäudetechnik an die Gebäudehülle und Nutzung weitere Energieeffizienzpotenziale erschlossen werden.

Der GIH fordert, ein Zählerkonzept nicht nur als Teil des Niedrigstenergiegebäudes zu definieren, sondern auch für alle Gebäude – auch bei Sanierungen von Bestandsgebäuden – ab einer bestimmten Größe (wie z.B. der für alle Liegenschaften mit mehr als 24 Wohnungen bzw. Anlagen > 100 kW) einzuführen. Nur so ist sichergestellt, dass die Regelparameter im Betrieb optimiert werden können und Mehrverbräuche durch Anlagenfehler zeitnah aufgedeckt werden (Siehe hierzu z.B. VDI 6041, 2015 (Entwurf)).

Es muss also an geeigneter Stelle geregelt werden, dass elektronische, auslesbare Wärmezähler zum Standard bei allen neu in Verkehr gebrachten und ausgetauschten Wärmeerzeugern (nicht nur bei einzelnen Techniken) vorzusehen sind. Die Mehrkosten sind im Vergleich zu einer Nachrüstung solcher Zähler minimal und die technische Umsetzung gestaltet sich einfach.

Somit könnte ein einfaches Energiecontrolling die Auswertung der Zählerdaten ermöglicht werden. Der enorme positive Kosten-Nutzen-Faktor ist beispielweise von der Stadt Frankfurt hinlänglich dokumentiert worden. Dies belegt, dass sich die eingesetzten Personalressourcen durch eingesparte Energiekosten gut refinanzieren. Rebound-Effekte können so deutlich verringert werden.

Zudem fordert der GIH, dass die Verbrauchszählerpflicht auch auf Lüftung- und Klimaanlagen im Nichtwohngebäudebereich erweitert wird.

 

Zu § 57 Betriebsbereitschaft bis § 60 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

Der von der EnEV bekannte § 14 „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen“ findet sich im GEG wieder. Dabei wurde jedoch der Absatz 3 zur Verwendung von regelbaren Pumpen nicht ins GEG übernommen. Dies geschah offensichtlich unter der Annahme, dass für Umwälzpumpen die EG-Verordnung 641/2009 zur Ökodesign-Richtlinie 125/2009/EG gilt und dass dadurch eine Leistungsregelung quasi vorgeschrieben sei (und der EnEV § 14 (3) damit obsolet wäre).

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 641/2009 ist jedoch nur auf sog. Nassläufer-Umwälzpumpen beschränkt. Pumpen in sog. Trockenläuferbauart – die insbesondere häufig in Heizungsanlagen mit größerer Heizleistung oder gewerblichen Anlagen eingesetzt werden – sind von dieser EG-Verordnung nicht berührt. Auch gibt es keine andere EG-Verordnung, die eine Pumpenregelung vorschreibt. Wir bitten daher, im Hinblick auf den Einsatz von Trockenläufer-Umwälzpumpen, den EnEV §14 Absatz 3 ebenfalls ins GEG zu übernehmen.

Durch die Nichtübernahme des §14 (3) ins GEG wurde der damit im Zusammenhang stehende Absatz (2)3 des § 26b „Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters“ ebenfalls nicht ins GEG übernommen. Der GIH wünscht sich daher, den §26b (2)3, welcher die Prüfung der Einhaltung des §14 (3) beinhaltet, ebenfalls mit ins GEG zu überführen.

 

Zu § 68 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

In Absatz 1 gilt für die längenbezogene Wärmedurchgangszahl aller Warmwasserleitungen eines Gebäudes der Grenzwert von 0,25 (W/(m·K)) im Mittel. In der EnEV 2014 richteten sich die Dämmdicken nach dem Innendurchmesser des Rohrs. Dies war viel praktikabler, da es leichter verständlich war. Nun wären oft Fachplaner für die Berechnung der Dämmdicken des Gesamtsystems notwendig. Da Kontrollen kaum möglich sind, besteht die Gefahr, dass Dämmdicken ausgeführt werden, die die Potenziale der Einsparung nicht genügend ausschöpfen.

Zur vereinfachten und praktikablen Handhabung ist eine Tabelle zwingend erforderlich (vgl. Absatz 2). Dabei sollten geeigneten Dämmdicken zu unterschiedlichen Rohrleitungstemperaturen ausgewiesen werden.

 

Zu § 69 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Kaltwasserleitungen sollten nicht mit sechs sondern mindestens mit 13 Millimetern zu dämmen sein. Dies ist in der Praxis bereits der untere Standard. Der Einsatz von Kühlsystemen wird in Zukunft zudem weiter zunehmen.

Siehe zudem Ausführungen zum vorherigen Paragraph.

 

Zu § 71 Betriebsverbot für Heizkessel

Absatz 3 Satz 2: Der Begriff „heiztechnische Anlagen“ sollte ersetzt werden durch „Einzelheizkessel“.

 

Zu § 73 Betreiberpflicht

Der GIH fordert die Streichung des Ausnahmetatbestandes. Die Pflicht zur Inspektionen von Klimaanlagen soll weiter gelten. Aus GIH-Erfahrung wird Gebäudautomation zur Betriebsoptimierung und Erzielung von Energieeffizienz selten real genutzt. Häufig liegt kein ausreichendes Monitoring vor. Sollte Absatz 3 Bestand haben, dann sollte dieser um die Pflicht eines regelmäßiges Energiecontrollings ergänzt werden. Zudem sollte die Gebäudeautomation auf Funktionstüchtigkeit regelmäßig geprüft werden müssen.

 

Zu § 78 Grundsätze des Energieausweises

Mit der Einführung einer Erfüllungserklärung kommt eine weitere Dokumentationsart zum Energieausweis hinzu. Es ist zu wünschen, dass die Erfüllungsnachweise eine deutlich höhere Detailtiefe besitzen wie die Energieausweise, z.B. in Anlehnung an die DIN V 18599-Beiblatt 3: 2015-07: Überführung der Berechnungsergebnisse einer Energiebilanz nach DIN V 18599 in ein standardisiertes Ausgabeformat. Eine solche Dokumentation ist Voraussetzung für eine qualifizierte Stichprobenkontrolle. Bei einer bundeseinheitlichen Definition der Dokumentation kann diese analog zum Erfüllungsnachweis bei einer Stichprobekontrolle angefordert werden. Das würde zu einer erheblichen Bürokratievereinfachung führen.

Absatz 1: Verbrauchsausweise sagen sehr wenig über das Gebäude, dessen Energiebedarf und das Potenzial zur Verbesserung des energetischen Gebäudezustandes, sondern viel mehr über den Nutzer aus. Sie werden meist online erstellt und dienen nicht dem Zweck einer umfassenden und vergleichbaren Information über Gebäudehülle und Technik. Daher sollten Verbrauchsausweise ersatzlos gestrichen werden. Zudem konterkarieren sie das eigentliche Ziel von Energieausweisen, nämlich den Beitrag als Informations- und Kommunikationsmittel zur Verbesserung des Gebäudebestandes.

Absatz 4: Der GIH empfiehlt Energieausweise auch für Baudenkmäler einzuführen, da auch deren energetische Einschätzung für Eigentümer, Mieter und Käufer wichtig ist. Zudem entsteht so nicht der Eindruck, dass energetische Sanierungen in Denkmälern per se ausgeschlossen sind oder diese Gebäude immer einen hohen Energieverbrauch haben.

 

Zu § 79 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Absatz 1: Ein vorläufiger Energieausweis auf Grundlage der Planung ist sinnvoll. Dies sollte auf dem Formular erkenntlich sein.

Absatz 3: Die Ausnahmen für einen Verbrauchsausweis (nicht weniger als fünf Wohnungen und für Bauantrag nach dem 1. November 1977) kann gestrichen werden, wenn die GIH-Anmerkung zu § 78 (grundsätzliche Streichung des Verbrauchsausweises) umgesetzt ist.

 

Zu § 81 Energieverbrauchsausweis

Siehe Anmerkungen zu § 78.

 

Zu § 83 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Die Vorgabe, dass der Austeller vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Unbedingt zu streichen ist die Alternativmöglichkeit, dass die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht. Ohne die relevanten Bauteile und die technische Gebäudeausrüstung vor Ort in Augenschein genommen zu haben, ist eine energetische Bewertung des Gebäudes nur sehr bedingt möglich. Dies stellt eine große Fehlerquelle dar und führt zu qualitativ schlechten Modernisierungsempfehlungen.

 

Zu § 84 Angaben im Energieausweis

Der Hinweis, dass es sich bei einem Energieausweis nicht um eine Energieberatung handelt, ist aufzunehmen. (Vgl. „Hinweise zur Verwendung von Energieausweisen“ Anlage 6 und 7, jeweils Seite 1, EnEV 2014)

 

Zu § 85 Energieeffizienzklassen eines Wohngebäudes

Der GIH begrüßt, dass weiter die Angaben zum Endenergiebedarf (bzw. -verbrauch) zu nennen sind. Kunden können erfahrungsgemäß schwieriger den Primärenergiebedarf nachzuvollziehen. Er ist für sie auch meist nicht relevant, da sie Endenergie bezahlen.

Zudem sollten bereits jetzt Angaben zur CO2-Emission des Gebäudes verpflichtend aufgenommen werden.

 

Zu § 87 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Es ist zu begrüßen, dass auch Techniker/Handwerksmeister bei entsprechender bestandener Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Begrenzung auf Wohngebäude nicht sinnvoll ist. Es ist zudem die logische Konsequenz aus der Abschaffung der DIN V 4701ff als Berechnungsgrundlage für Energieausweise und stellt eine Harmonisierung mit den im EDL-G gestellten Anforderungen an Energieauditoren dar. Dies entspricht auch dem europäische und deutsche Qualitätsrahmens (EQR, DQR) zur Einordnung der fachlichen und personalen Qualifikation (DQR-Niveau 6).

Eine Fortbildungspflicht ist sinnvoll und nötig. Weiter würde der GIH Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Überprüfung (z.B. bei der Stichprobenkontrolle) der Ausbildungsqualität von Energieausweiserstellern begrüßen, damit die Qualität der Energieausweise gesichert ist.

Ziel sollte ein angemessenes aber ambitioniertes, überprüfbares Fachbildungsniveau sein, vorzugsweise perspektivisch mit staatlicher Anerkennung. Der GIH tritt dafür ein, dass nur fundiert ausgebildete Energieberater hierfür zugelassen sind.

 

Zu § 92 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

Der GIH sieht als Qualitätsmaßnahme positiv, dass die erforderliche Berechnungsdokumentation nun beizufügen sind. Diese müssen unbedingt nachvollziehbar ausgestaltet sein. Allerdings wäre es sinnvoll, diese – soweit es die Gesetzgebung zulässt – bundesweit zu vereinheitlichen, so dass bundesländerübergreifende Experten nicht mit spezifischen und unterschiedlichen Anforderungen umgehen müssen.

Es gelten in dem Zusammenhang ebenfalls die allgemeinen Anmerkungen zu § 78.

 

Zu § 93 Verordnungsermächtigung

Der GIH lehnt die Ausnahmen für die Bundesländer ab und setzt sich für allgemeine bundesländerübergreifende Regelungen ein. Dies erleichtert erheblich den Arbeitsablauf von Energieberatern, die in unterschiedlichen Bundesländern Aufträge bearbeiten.

 

Zu § 95 Private Nachweise

Die Erweiterung der Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahr geht im Einklang mit der Gültigkeitsdauer eines Energieausweises und sollte erweitert werden bis zu einer Neuausstellung eines Energieausweises.

 

Zu § 96 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Absatz 3: Die angemessene Frist an den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten ist zu definieren, so dass die Maßnahmen rasch umgesetzt werden.

Absatz 3: Zudem sollte hier die Prüfung der obersten Geschossdecke aus § 47 (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes) zusätzlich aufgenommen werden. Schornsteinfegermeister sind in der Regel ausgebildete Energieberater und verfügen somit über ausreichend Kenntnis dieser sonst kaum überprüften Anforderung.

Absatz 5: Die Erfüllung der Pflichten durch Vorlage der Unternehmererklärungen ist zu streichen, da in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden sein könnten, so dass der ursprüngliche Zustand nicht mehr besteht, z.B. die Dämmung der Rohrleitungen. Somit bleibt das Vieraugenprinzip bei der Umsetzung erhalten.

 

Zu § 97 Registriernummer

Die Daten der ausgestellten Energieausweise sollten in einer Datenbank erfasst werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren könnte ein genauer Überblick über den Gebäudebestand erlangt werden. Zudem könnten Eigentümer über den energetischen Stand ihres Gebäudes im Vergleich zum vergleichbaren (Branchen-)Durchschnitt informiert werden (Benchmark). Dies muss streng nach Datenschutzrichtlinien erfolgen. Personenbezogene Daten sind nicht zu übergeben. Die anonymisierten Daten sollten der Öffentlichkeit in einem Portal zumindest für einfache Statistiken zugänglich sein.

 

Zu § 98 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

Eine Qualitätsüberprüfung von Energieausweisen ist sinnvoll. Da der Aufwand insb. ab Stufe 2 teilweise sehr hoch sein kann, sollte der Aussteller für den Zusatzaufwand angemessen entschädigt werden. Die Kriterien für eine inhaltliche Überprüfung sollten bundesweit geregelt werden.

Es gelten in dem Zusammenhang ebenfalls die allgemeinen Anmerkungen zu §78.

 

Zu § 100 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

Absatz 4: Der GIH fordert eine Veröffentlichung der Berichtspflicht hinsichtlich typisch auftretender Fehler bei der Erstellung von Energieausweisen und Inspektionsberichten, um den kontinuierlichen Verbesserungsprozess voranzutreiben. Zudem wird so ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess auch in der Gesetzgebung erzielt.

 

Zu § 101 Befreiungen

Wir empfehlen einen einheitlichen Nachweis für Ausnahmen im Falle § 25 wegen Unwirtschaftlichkeit festzulegen, um den Vollzug für alle Beteiligten deutlich zu vereinfachen. Hier wird auf den Vorschlag des Landes Hessen verwiesen[2]

 

Zu  § 102 Innovationsklausel

Grundsätzlich ist ein Quartiersansatz für eine ganzheitliche Sanierung sinnvoll. Aber der GIH wehrt sich grundsätzlich dagegen, dass effiziente Gebäude nicht gedämmte Gebäude „greenwashen“ sollen dürfen. (Dies ist positiver Weise im aktuellen GEG-Entwurf nicht mehr erhalten und darf in Zukunft nicht wieder ergänzt werden.) Zudem macht es keinen Sinn, dies nur zur Erfüllung eines Minimalstandards einzuführen. Die Innovationsklausel ermöglicht nun durch eine fehlende konkrete Definition von Gebäuden, „die in räumlichem Zusammenhang stehen“, das beliebige Zurechtschneiden von Quartieren zur Umgehung bestehender Anforderungen. Jedes geänderte Gebäude muss lediglich eine Mindestqualität der Gebäudehülle einhalten. Eine Regelung zur Mindestanforderung des Jahresprimärenergiebedarfs fehlt jedoch. (§ 50, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Dieser ist unbedingt aufzunehmen, bzw. die Klausel ist komplett zu streichen, da sie ziemlich überflüssig ist und wohl keine Anwender findet. Sie bringt in dieser Form keinen Mehrwert.

Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass die Mieter in weniger sanierten Gebäuden in einem Quartier durch Kostensteigerungen, z.B. durch die Umstellung auf Nahwärme, nicht schlechter gestellt werden.

 

Zu § 105 Gemischt genutzte Gebäude

Hier sollte der Klarheit halber der juristisch unbestimmte Begriff „nicht unerheblicher Teil“ klar definiert werden, wie z.B. durch Festlegung einer eindeutigen Bagatellgrenze.

 

Zu § 106 Wärmeversorgung im Quartier

Eine rechtssichere Bestimmung des Quartiersbegriffs fehlt und ist zu ergänzen.

 

Zu § 107 Bußgeldvorschriften

Der GIH begrüßt die lang geforderte Aufnahme von konkreten Geldbußen.

 

Zu Anlage 4 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Erfreulich ist die Übernahme der GIH-Forderung, dass der U-Wert nun auch beim Anbringen von Dämmschichten eingehalten werden muss.

 

Zu Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Der GIH begrüßt eindeutig, dass die völlig drastische Abschwächungen in der Anlage 6, Fußnote 1b bzw. 5 zu den gesenkten U-Wert-Schwellen von 0,9 für die Wand und 0,7 W/(m²K) für Dächer wieder entfernt wurden.

 

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Sprachformen verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

[2] Lützkendorf, Unholzer, Spars, Obadovic, Voss „Baukosten von energetisch optimierten Büro-Neubauten“, 2014
http://www.enob.info/de/publikationen/publikation/details/baukosten-von-energetisch-optimierten-buero-neubauten/

 

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: EneV/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ GIH/ Stellungnahme

GEG-Entwurf liegt vor – ohne klare Impulse für Energiewende

29. Mai 2019

Allerdings schreiben die Bundesministerien, dass der Gesetzentwurf sich derzeit weiter in der Ressortabstimmung befändet, Änderungen seien weiter möglich.

Inhalte

Das Gebäudeenergiegesetz ist im Koalitionsvertrag verankert. Der vorliegende Referentenentwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Das Niedrigstenergiegebäude das von der EU zum 1. Januar 2019 für öffentliche Nichtwohngebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude zu definieren ist, sehen die Ministerien auf dem EnEV-Niveau ab Anfang 2016. Dieser entspricht in etwa dem KfW-Effizienzhaus 70. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten also fort. Experten erwarten hier ein Vertragsverletzungsverfahren der EU, da die vorgesehenen Anforderungen bei weitem nicht auf ein „nearly zero-energy building“ zutreffen. Eine verbindliche Energieberatung bei bestimmten Anlässen – wie sie auch Thorsten Herdan, Abteilungsleiter im BMWi, schon öfters öffentlich gefordert hat – hätte einen deutlichen Impuls in der Sanierung ausgelöst. Erfahrungen und wissenschaftliche Analysen zeigen, dass nach einer ganzheitlichen Energieberatung mehr und sinnvoller saniert wird.

Die zuvor diskutierte Innovationsklausel zum alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ist im Entwurf nicht enthalten.

Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ (§ 45 des Entwurfs) wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (um 15 Prozent) beibehalten. Es bleibt jedoch dabei, dass die Anforderung zur Unterschreitung zukünftig nur an den baulichen Wärmeschutz gestellt werden soll, und nicht – wie bislang im EEWärmeG – bei privaten Gebäuden auch an den Jahres-Primärenergiebedarf.

Neuregelungen

  • Zur Vereinfachung wird ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 des Entwurfs). Die Anwendung der alten Berechnungsverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude (DIN  V 4108-6 / DIN V 4701-10) wird nun bis Ende 2023 begrenzt.
  • Für den Einfluss von Wärmebrücken (§ 24 des Entwurfs) verweist das GEG auf ein neues Beiblatt 2 zur DIN 4108 mit Ausgabedatum 2019-06. Damit könnte das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt werden und es wären mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem würden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 des Entwurfs).
  • Bauherren erhalten weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Dies dient der Flexibilisierung und der Schaffung von Anreizen. Dazu gehören eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 des Entwurfs), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des Entwurfs) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfs).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren werden im Gesetz transparent geregelt (§ 22 in Verbindung mit Anlage 4 des Entwurfs).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sind künftig im Energieausweis anzugeben (§ 84 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 8 des Entwurfs).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Entwurfs). Die Vorschrift über die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird sich auch auf Neubauten erstrecken.
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 des Entwurfs). Die Anforderung, eine Erfüllungserklärung vorzulegen, wird nun auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden formuliert (bisher nur für Neubauten), beschränkt sich aber auf die Fälle, bei denen ohnehin eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erstellt wird.
  • Eingeführt werden soll ferner eine befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 des Entwurfs).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 des Entwurfs)
  • Die Unternehmererklärung (§ 95 des Entwurfs) ist künftig mindestens zehn Jahre (nach der EnEV bislang 5 Jahre) lang aufzubewahren

Punkte in Abstimmung

  • Die Forderung nach einer Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (§ 5 und § 101 des Entwurfs)
  • Die Forderung nach einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Be-stand.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen, alternativ eine Neubewertung der Primärenergiefaktoren.
  • Die Forderung nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
  • Die Forderung nach Aufnahme eines Betretungsrechts für mit dem Vollzug beauftragte Perso-nen.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der (primär-)energetischen Bewertung von KWK-Anlagen.

Der GIH bereitet derzeit seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vor.

Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum

  • Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
  • Kurzgutachten zur Frage einer Ergänzung oder Umstellung des Anforderungssystems
  • Untersuchung zu Primärenergiefaktoren
  • Kurzgutachten zur Aktualisierung und Fortschreibung der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie zu Flexibilisierungsoptionen

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Niedrigstenergiestandard

GEG kommt in Kürze – GIH gibt Übersicht über geplante Änderungen

2. November 2018

Grundgedanke des Gesetzes ist die Vereinfachung und Entbürokratisierung, indem die drei parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammengeführt werden sollen.

Zudem gibt die EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) vor, dass der Niedrigstenergie-Standard für öffentliche Gebäude rasch festgelegt werden müsse. Diesen will die Regierung auf dem jetzigen EnEV-Anforderungsstand definieren. Ob sich damit die EU zufrieden gibt oder sonst erhebliche Strafzahlungen drohen, ist mehr als ungewiss, insbesondere weil im GEG-Entwurf 2017 schon ein viel ehrgeizigerer Standard vorgesehen war.

Weitere geplanten Änderungen und Inhalte des GEG im Überblick:

  • Bei Energieausweisen soll es nur zu wenigen Änderungen kommen: CO2 müsse ausgewiesen werden und die Bereitstellung von Fotos sei verpflichtend. Der vom GIH geforderte Vor-Ort-Termin könne nicht umgesetzt werden, da dies eine Verschärfung bedeuten würde.
  • Bei den Primärenergiefaktoren sind bis auf Fernwärme, die wohl schlechter bewertet werden könnte, keine Änderungen vorgesehen.
  • Das Referenzgebäude soll inhaltlich gleichbleiben. Die derzeitige Umrechnung von minus 25 Prozent soll entfallen, indem sie im Modellgebäude dann dieser Faktor bereits eingerechnet sei. Ein Gas-Brennwert- soll das Öl-Brennwertgerät im Referenzgebäude ersetzen.
  • Eine „Experimentier-“ bzw. „Innovationsklausel“ für Quartiere soll befristet auf wenige Jahre eingeführt werden. Der GIH mahnt an, dass unbedingt die geplante Mindestanforderung an die Hülle definiert werden soll. Eine Anrechnung bzw. Kompensation für herausragenden Umsetzungen (z.B. Blockheizkraftwerk) für Nachbargebäude dürfe nicht zu „Greenwashing“ schlecht sanierter Gebäude führen.
  • Die Öffnung für Handwerksmeister-Energieberater für den Nichtwohngebäudebereich (z.B. Energieausweiserstellung) soll – bei Nachweis einer erfolgreich absolvierten Weiterbildung – umgesetzt werden.
  • Eine weitergehende Anrechnung als bisher des aus eigener Photovoltaik erzeugten Stroms soll wohl ebenfalls im Gesetzesentwurf enthalten sein.
  • Eine verbindliche CO2-Betrachtung sei erst für die Zukunft angedacht: Öl werde dann wohl schlechter bewertet werden müssen als der mit vielen Steuern und Abgaben belastete Strom. Hintergrund sei, dass sich durch die derzeit viel höheren Stromkosten Anwendungen wie beispielsweise Wärmepumpen wirtschaftlich nur schwierig darstellen lassen.

Aktueller Zeitplan des Gesetzes

  • Die Vorlage für den Minister sei in Vorbereitung.
  • Dann folge die Ressortabstimmung.
  • Parallel soll eine Übersicht mit wesentlichen Inhalten/Änderungen an die Verbände gesendet werden.
  • Der Kabinettsbeschluss sei für 12. Dezember geplant.
  • Mit dem Inkrafttreten könne man dann im Sommer 2019 rechnen.

Zusätzlich Informationen:

  • KfW-Förderung soll 2019 mindestens so hoch bleiben wie bisher, sie könnte evtl. sogar etwas höher ausfallen. Eine Nachhaltigkeitsbetrachtung wie graue Energie könnte als Fördermehrwert in Zukunft aufgekommen werden.
  • Auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene und vom GIH geforderte steuerliche Abschreibung auf energetische Sanierungsmaßnahmen sei noch nicht ganz vom Tisch. Hier gebe es in der Regierungskoalition immer noch viele Befürworter. Es sei eher ein budgetäres Problem. Der GIH tritt weiter dafür ein.

Hinweis: Die dargestellten Inhalte des GEGs sind noch nicht veröffentlicht. Der Text gibt lediglich den Sachstand dar, der derzeit diskutiert wird. Der GIH übernimmt keine Gewähr, da Änderungen möglich und auch wahrscheinlich sind. Der GIH will seine Mitglieder über den derzeitigen Stand informieren und freut sich über Rückmeldungen an info@gih.de. Der GIH meldet sich dazu wieder, sobald stichhaltige Informationen vorliegen.

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Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: EneV/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG

GEG-Pläne gehen in die falsche Richtung

19. September 2018

„Bereits im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD aus einer diffusen Angst vor Baukostensteigerungen auf weitere Klimaschutzauflagen im Gebäudebereich verzichtet“, erinnert der GIH-Bundesvorsitzende Leppig. Und dies, obwohl ein Gutachten des Instituts für technische Gebäudeausrüstung Dresden (iTG) auf dem Tisch liegt, das mit der Behauptung aufräumt, Klimaschutzvorgaben seien der entscheidende Kostentreiber für das Bauen in Deutschland, erklärt der Energieberater im Beitrag „Handwerk kämpft um ENERGIEWENDE“ im aktuellen Heft des handwerk magazin. „Dass nun, quasi durch die Hintertür, womöglich sogar eine Aufweichung des aktuellen Standards stattfinden soll, ist aus unserer Sicht höchst irrational. Vielmehr wird es Zeit, dass die Politik endlich beginnt, wissenschaftlichen Erkenntnissen Glauben zu schenken“, wettert Leppig. Dies gelte auch für die AfD, die derzeit unter dem Schlagwort „energetische Zwangssanierung“ Front mache.

KfW-55-Standard als State of the Art

Hält man sich vor Augen, dass der Ölpreis im letzten Jahr um rund 50 Prozent gestiegen ist, wird schnell klar, wer mittelfristig die Zeche zu zahlen hat: die Bewohner nicht ausreichend sanierter Gebäude. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere im Neubaubereich das sogenannte KfW-55-Haus schon einfach zu erreichen ist, mutet es schon fast grotesk an, die aktuell über die Energieeinsparverordnung (EnEV) geltenden Anforderungen, die in etwa dem KfW-70-Standard entsprechen, aufzuweichen.

Baukindergeld als Finanzquelle

Häuser werden meist von Familien gebaut – und denen hat sich jüngst mit dem Baukindergeld eine neue Geldquelle erschlossen. „Wenn ein Bauherr mit drei Kindern 36.000 Euro erhält, so bekommt er praktisch eine Solaranlage mit Energiespeicher plus einer besseren Dämmung zum Nulltarif“, rechnet Leppig vor. Nutze man sein Baukindergeld auf diese Weise, schone man nicht nur langfristig den eigenen Geldbeutel und investiere in den Klimaschutz, sondern unterstütze auch die Ziele des Geldgebers – sprich: der Bundesregierung.

Ziele aus den Augen verloren

„Ihre eigenen Klimaschutzziele hat die Bundesregierung scheinbar so weit aus den Augen verloren, dass sogar EU-Strafzahlungen drohen“, befindet Leppig. Wie der aktuelle Gebäudereport der Deutschen Energie Agentur zeigt, stagnieren die CO2-Emmissionen derzeit auf hohem Niveau – was wiederum die vereinbarten EU-Klimaziele für 2030 in weite Ferne rückt. Werden diese verfehlt, drohen dem Bund laut eines Berichts des Thinktanks Agora Energiewende Strafzahlungen zwischen 30 und 60 Milliarden Euro. „Kosten, die wir der nächsten Generation nicht aufbürden dürfen. Vielmehr müssen wir heute durch nachhaltiges Bauen und Sanieren die Weichen für einen klimaneutralen Gebäudebestand 2050 stellen“, so Leppig.

Weitere Informationen

Handwerk kämpft um ENERGIEWENDE – Artikel im aktuellen Heft des handwerk magazin

Baukindergeld ermöglicht energetische Maßnahmen zum Nulltarif- GIH informiert über den neuen Zuschuss

Kein Aufweichen der energetischen Anforderungen durch neues Gebäudeenergiegesetz -Stellungnahme eines Verbändebündnis

AfD gegen energetische Zwangssanierung – Artikel in der Passauer Neue Presse

Gebäudereport 2018 der Deutschen Energie Agentur

Die Kosten von unterlassenem Klimaschutz für den Bundeshaushalt – Studie des Thinktank Agora Energiewende

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Pressemitteilung: Gebäudeenergiegesetz geht nach Sommerpause ins Kabinett

27. April 2018

Pressemitteilung als PDF

Kategorie: Blog/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz

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