So gilt dann ein deutlich höherer Kredithöchstbetrag von maximal 25 Mio. Euro. Ebenso wurden einige bisher ausgeschlossene Anlagen, wie z.B. die Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in die Förderung aufgenommen.
Des Weiteren kann die Mehrwertsteuer nun mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Wichtig zu wissen ist, dass eine Aufstockung des Kreditbetrags oder des Tilgungszuschusses für Zusagen mit Antragstellung ab 01.02.2018 (Antragseingang KfW) nicht mehr möglich ist.
Vereinfacht wurde auch die Antragsberechtigung:
Die gesamtschuldnerische Haftung von Investor und Betreiber ist ab Februar nicht mehr erforderlich.
KfW-Programm Erneuerbare Energien „Premium“ – Produktanpassung zum 01.02.2018