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Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderung/ KfW/ wichtigste Änderungen

Bundesförderung für effiziente Gebäude: Technische Mindestanforderungen und weitere Details

14. Oktober 2020

Liebe GIH-Mitglieder,

immer mehr Details der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ werden bekannt. Die BEG soll ja die bestehenden Gebäudeförderprogramme des BMWi ab dem nächsten Jahr in einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot zusammenführen.

Ist die BEG schon veröffentlicht?

Allerdings sind bisher nur die technischen Mindestanforderungen den Verbänden zur Verfügung gestellt und am Montag mit dem BWMi in einer Anhörung diskutiert worden. Details sollen noch angepasst werden, daher ist sie noch nicht veröffentlicht. Der GIH wird bis 30.10. die Möglichkeit nutzen, zu den TMAs (s.u.) Stellung zu beziehen.

Die Richtlinie, in der die wichtigsten Bestandteile wie Förderhöhen, Rolle der Energieberater etc. definiert werden, ist noch nicht veröffentlicht. Diese muss noch von der EU-Kommission auf beihilferelevante Inhalte geprüft werden. Es wurde angekündigt, dass die Richtlinie erst Ende November oder gar Anfang Dezember veröffentlicht wird.

Zudem wurde mitgeteilt, dass die Finanzierung der BEG für 2021 gesichert sei.

Welche Änderungen gibt es ab Jahresanfang?

Zum Jahresanfang 2021 startet der erste Teil der BEG. Das BAFA wird die Zuschussvariante der Einzelmaßnahmen übernehmen – also inklusive die der Gebäudehülle und Lüftung, die derzeit über die KfW abgewickelt wird.  Das Marktanreizprogramm (MAP) wird darin aufgehen und somit abgeschafft. Bei Effizienzhäusern bleibt bis zur Jahresmitte 2021 alles so, wie es ist. In Zukunft sollen alle Zuschüsse über das BAFA und alle Kredite über die KfW abgewickelt werden. Beide Institutionen bedienen also genau die gleichen Programme. Alle Programme soll es als Zuschuss- und als Kreditvariante geben.

Wir gehen davon aus, dass auch die Förderung der Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudesektor (nur als Zuschussvariante?) zum 2. Januar startet.

Bleibt die verbindliche Einbindung der Energieeffizienz-Experten?

Ja, hier kann wohl Entwarnung gegeben werden. Die Einbindung der Energieberater bleibt wohl, wie sie derzeit ist. Bei Einzelmaßnahmen der (erneuerbaren) Gebäudetechnik sind – wie bisher im MAP – Energieeffizienz-Experten nicht vorgeschrieben. Wahrscheinlich wird ab 2021 die KfW auch die Kreditförderung der erneuerbaren Heizungen anbieten. Dort soll vorerst die Fachunternehmererklärung ausreichen.

Das BAFA muss wiederum bei den Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Lüftung als Zuschussvariante die Verbindlichkeit der Energieberater einbinden. Es wurde mitgeteilt, dass dies wohl nicht BzA (Bestätigung zum Antrag) hieße, sondern anders genannt werde. Wir hoffen, dass das BAFA dieses System rasch implementiert und es aus technischen Gründen nicht zu Startproblemen kommt.

Bei den Effizienzhäusern bleibt der Energieberater weiter verbindlich. Diese werden vorerst noch weiter über die KfW abgewickelt werden.

Zudem erwarten wir, dass die Baubegleitung bei der BAFA ab Jahresanfang im Antrag der Einzelmaßnahme beantragt werden kann. Ein separater Antrag soll nicht vorgesehen werden.

Kommt der iSFP-Bonus?

Als wichtigstes Element wurde bei der Verbändeanhörung wieder erwähnt, dass zu Jahresanfang der iSFP-Bonus in wahrscheinlicher Höhe von fünf Prozent eingeführt werde. Wenn also die geplante Einzelmaßnahme in einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan vorliegt, wird diese statt mit 20 mit 25 Prozent gefördert. Bei einer Dämmmaßnahme von 50.000 Euro sind dies 2.500 Euro zusätzlich an Förderung. Dies hat der GIH schon seit langer Zeit gefordert. Wir freuen uns, dass dies nun endlich umgesetzt wird. Denn ist der Energieberater bei einer Maßnahme schon involviert, besteht die Möglichkeit, den Kunden weitere energetischen Sanierungen zu empfehlen.

Wir raten allen Mitgliedern, die beim BAFA noch nicht zugelassen sind, dies nachzuholen. Wir gehen davon aus, dass die Nachfrage nach dem Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“, in das der iSFP integriert ist, durch die Erhöhung noch deutlich stärker nachgefragt wird wie bisher. (Im Vergleich zu 2019 hat sich aufgrund der Erhöhung der Förderkonditionen auf 80 Prozent die Nachfrage dieses Jahr schon verdreifacht.)

Welche weiteren Änderungen kommen sonst noch ab Jahresanfang auf die Energieberater zu?

Grundsätzlich soll es nicht zu grundlegenden Änderungen kommen, allerdings sollen weitere Inhalte „vereinfacht“ werden. Daher ist bei einzelnen Anforderungen mit einer Aufweichung zu rechnen. So wird noch diskutiert, ob bei Einzelmaßnahmen die Anforderung an sommerlichen Wärmeschutz wegfällt, ein bestandener Luftdichtheitstest nicht mehr zwingende Voraussetzung bei Lüftungsanlagen ist und im Denkmal Effizienzhaus keine Anforderungen mehr an HT´ vorgesehen sind. Auch ist in Planung, dass beim Fenstertausch nur noch die Anforderung U= 0,95 W/m²K gelte; der U-Wert der Wand aber nicht mehr besser sein muss als der der Fenster.

Diese Maßnahmen wird der GIH in seiner Stellungnahme als qualitätsmindernd deutlich kritisieren.

Allerdings soll die Förderung des Heizungspumpentausches an die Durchführung eines hydraulischer Abgleiches gekoppelt werden.

 

All diese Angaben sind ohne Gewähr, da sie noch nicht final beschlossen sind und zum größten Teil nur mündlich wiedergegeben worden sind.

Trotzdem wollen wir Sie als Mitglieder über den aktuellen Planungsstand informieren. Wir melden uns sobald wir weitere Details erfahren.

 

Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Einzelmaßnahmen – Stand Oktober 2020

Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude – Stand Oktober 2020

Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Nichtwohngebäude – Stand Oktober 2020

Der GIH berichtete bereits unter Neue Bundesförderung BEG in den Startlöchern.

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Technische Mindestanforderungen/ TMA

20. Delegiertenversammlung des GIH-Bundesverbands in Berlin

21. September 2020

Die Landesverbände waren fast vollständig zur Delegiertenversammlung  erschienen. Es war eine sehr informative Sitzung dank der detaillierten Präsentationen von Vorstand und Geschäftsführung.

Interessensvertretung der Energieberater als wichtigste Aufgabe des Verbands

Wichtiges Erkenntnis war, dass sich stetiges Lobbying in der Politik und bei den relevanten Institutionen für Energieberater immer mehr bezahlt macht. Dazu gehören in der letzten Zeit:

  • die um zehn Prozentpunkte erhöhten Bundesförderungen der investiven KfW-Förderprogramme für Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser
  • ein zusätzlicher iSFP-Bonus, wenn die Einzelmaßnahme oder das Effizienzhaus in einem vorgelagerten individuellen Sanierungsfahrplan als sinnvolle Maßnahme/n vorgeschlagen und aufgeführt wurde (geplant ab Januar 2021)
  • eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der verschiedenen Förderprogramme in der zum Teil ab 1. Januar 2021 umgesetzten Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
  • ein Bonus von zehn Prozent beim Ausbau eines alten Ölkessels bei gleichzeitigem Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbare Energien
  • die Erhöhung der Energieberatung für Wohngebäude auf 80 % bei gleichzeitiger deutlichen Anpassung der Förderhöchstbeträge
  • die (anfangs nicht geplante) 50-prozentige Förderung der Baubegleitung bei der steuerlichen Förderung
  • eine vorher nicht existierende Einbindung der Baubegleitung beim Marktanreizprogramm, der Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien (wenngleich beides leider nicht verpflichtend)
  • die Einführung eines verbindlichen Energieberatungsgesprächs bei bestimmten Anlässen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dabei die Verhinderung, dass diese – wie im ersten Referentenenwurf noch aufgeführt – ausschließlich durch Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt werden dürfen (jedoch leider derzeit nur als kostenlose Dienstleistung, jedoch mit Möglichkeit zur Akquise)
  • die Zulassung aller ausgebildeten Energieberater zur Durchführung von Energieausweisen im Nichtwohngebäudebereich und den Förderprogrammen bei entsprechender Weiterbildung in diesem Bereich (das letzte in Planung)

Viele dieser Verbesserungen fordert der GIH vehement schon seit vielen Jahren. Sie wurden nun – auch dank politischem Rückenwind wegen deutlich zu hohen CO2-Emissionen im Gebäudebereich – Stück für Stück umgesetzt. Die höheren Förderungen steigern deutlich die Nachfrage und Umsetzung von ganzheitlichen und energetisch anspruchsvollen Sanierungen und Neubauten. Energieberater können dabei durch fachliche und unabhängige Beratung und Baubegleitung Kunden besser und ganzheitlich betreuen. Dadurch werden für die Kunden Bauschäden und Lock-in-Effekte vermieden. Last but not least profitieren Umwelt und Gesellschaft durch höhere Energieeffizienz und gesteigerten Einsatz erneuerbarer Energien.

Weitere Punkte der Mitgliederversammlung

Die Entlastung von Vorstand und Kassierer erfolgte dann auch mit 100%-iger Zustimmung.

Der von einer Fachanwältin erarbeitete Energieberater-Vertrag wird nun nach langer Entwicklungszeit im GIH-Shop online exklusiv für GIH-Mitglieder angeboten.

Die Auftragsdatenplattform soll in Kürze exklusiv für GIH-Mitglieder starten. Details folgen.

Die Anzahl der Online-Schulungen ist deutlich gestiegen. Vor-Ort-Fortbildungen zum GEG sind zum Teil schon terminiert.

Am Abend hatten GIH-Bundesvorstand und die Vertreter der Landesverbände beim geselligen Zusammentreffen mit den Kooperationspartnern aus der Wirtschaft Gelegenheit für informative Gespräche.

Bildergalerie:

Bildrechte: GIH Bundesverband

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ GIH-intern Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Delegiertenversammlung/ Förderung/ Förderunge/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Mitgliederversammlung/ Steuerliche Förderung

Aktuelles zu Gesetzen und Förderungen – Auswirkungen für Energieberater

3. Dezember 2019

Wichtiger Hinweis vorab:

Der GIH weist ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Änderungen in den Förderprogrammen und Gesetze noch nicht offiziell beschlossen sind. Trotzdem erachtet der GIH es als sinnvoll, die Mitglieder schon jetzt über den aktuellen Planungsstand zu informieren.  So kann der/die Energieberater*in selbst entscheiden, wie er/sie mit geplanten Beratungen und Sanierungen umgeht. Es ist durchaus möglich, dass sich durch den Bundesrat oder Vorschläge der Verbände wie dem GIH noch einzelne Bestimmungen ändern. Der GIH übernimmt keinerlei Haftung für die Informationen und Ratschläge.

Übersicht

Es wird grundlegenden Änderungen geben, die Auswirkungen auf die Arbeit des Energieberaters haben werden. Energieberater müssen sich in Zukunft auf neue Anforderungen einstellen und proaktiv auf Handwerksbetriebe und Kunden zugehen und diese beraten. Energieberater können durch Expertise und Übernahme von Berechnungen, Anträgen etc. mit Fachhandwerker kooperieren. Effizienzhäuser sowie Beratungen für Gewerbe und Kommunen könnten für viele Berater eine wichtigere Rolle spielen.

Kurz zusammengefasst:

  • Für Förderempfänger wird es grundsätzlich nicht schlechter, sondern sie profitieren meist von deutlich höheren Fördersätzen für Sanierung und Energieberatung.
  • Energieberater sind ab 1. Januar 2020 bei der steuerlichen Abschreibung von Einzelmaßnahmen für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser nicht mehr verbindlich eingebunden. Die Bestätigung der energetischen Einzelmaßnahme für die Einhaltung der technischen Mindestforderungen ist ausreichend. Der GIH hat durchgesetzt, dass alternativ auch der Energieberater für die Einreichung zugelassen ist. Die förderfähigen Kosten prüft das zuständige Finanzamt. Kosten für energetische Maßnahmen und Energieberatung werden pauschal zu 20 Prozent förderfähig.
  • Parallel (und nicht kumulativ!) dazu bestehen die investiven Förderprogramme der KfW und BAFA – mit einigen Änderungen – weiter fort. Die Fördersätze werden alle – sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für Effizienzhäuser – um zehn Prozent angehoben. Für Heizungsanlagen – Abwicklung ab Januar über die BAFA – sind bis zu 45 % vorgesehen. Das Heizungs- und Lüftungspaket wird zu Ende des Jahres eingestellt, ebenso die Förderung reiner Brennwertgeräte. Geplante Einbauten müssen also – bei Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) – unbedingt noch 2019 bei der KfW beantragt werden.
  • Energieberatungen sollen im Laufe des folgenden Jahres bei bestimmten Anlässen wie Sanierung und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgeschrieben werden.
  • Die Förderung für Energieberatung Wohngebäude der BAFA soll im ersten Halbjahr von 60 auf 80 % erhöht werden. Zudem ist eine Anpassung des Förderdeckels nach oben angedacht.
  • Zum 1.1.2021 sollen die viele investive Förderungen der KfW und BAFA in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt werden. Viele Anpassungen – wie eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich – sind geplant.

 

 Derzeitige Förderprogramme der KfW und des BAFA

Die steuerliche Förderhöhe für Einzelmaßnahmen und Energieberatungen im selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhaus soll ab 1.1.2020 durchweg 20 Prozent betragen. Diese wird alternativ zu den bestehenden investiven Förderprogrammen eingeführt und soll in der Basis-Förderhöhe gleich hoch sein. Dementsprechend ist ab 1.1.2020 bei der Förderhöhe der Einzelmaßnahmen eine Verdoppelung auf 20 Prozent und für das Erreichen der unterschiedlichen Effizienzhausstufen im Bereich Wohngebäude eine Erhöhung um jeweils zehn Prozent vorgesehen.

Diese Erhöhung betrifft nur Sanierungen und nicht Neubauprojeke.

Das Heizungs- und Lüftungspaket soll zum 31.12.2019 eingestellt werden. Reine Brennwertgeräte werden wohl nur noch bis dahin gefördert. Ab 1. Januar 2020 wird deshalb die Heizungsförderung bei der KfW eingestellt werden. Die bisher kaum nachgefragte Kreditförderung für Heizungen bei KfW soll wohl entfallen. Ab 1.1.2020 soll die Zuschuss-Förderung aller Heizungen über das BAFA abgewickelt werden (Ausnahme: die Förderung der Brennstoffzelle läuft wohl erstmal weiter über die KfW.) Bei dieser Heizungsförderung über das BAFA gibt es ab 1.1.2020 verschiedene Stufen von 20 bis wohl 45 %.

Die niedrigste Stufe für Gas-Brennwertgeräten beträgt 20 Prozent, allerdings nur wenn diese „renewable ready“ sind, also wenn die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist. Nach Installation muss man innerhalb von zwei Jahren die Heizung – vor allem durch Solarthermie – hybridisiert haben. Ansonsten ist der Zuschuss der Förderung zurückzuzahlen. Öl-Brennwertgeräte werden gar nicht mehr gefördert. (Und sollen laut Gebäudeenergiegesetz – s.u. – ab 2026 nur noch in Sonderfällen eingebaut werden dürfen.)

Für Hybridheizungen sind 30 %  Förderung vorgesehen, für rein erneuerbare Heizsysteme 35 %. Wenn man zusätzlich eine alte Ölheizung austauscht, bekommt man einen Bonus von 10 Prozent dazu. Damit steigt bei hybriden Anlagen der Fördersatz auf 40 %  und bei erneuerbaren Heizungssystemen auf 45 %.

Die Höchstsumme der förderfähigen Kosten soll auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt werden.

Bei den BAFA-Programmen für Einzelmaßnahmen ist – wie bisher beim MAP – keine Einbindung eines Energieberaters verbindlich. Bei den KfW-Programmen, also insbesondere bei Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle, scheint vorerst die Einbindung des Energieberaters über die Baubegleitung weiter vorgeschrieben zu bleiben.

Die restliche Förderungen (Zuschuss und Kredit) – vor allem Gebäudehülle – bleiben wohl bis Ende 2020 bei KfW. Zum 1. Januar 2021 werden alle Zuschuss-Einzelmaßnahmen vom BAFA administriert.

Zudem plant die BAFA eine Erhöhung der Energieberatung Wohngebäude (frühere BAFA-Vor-Ort-Beratung) von 60 auf 80 Prozent. Auch die Höchstgrenze könnte angehoben werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Da das Heizungs- und Lüftungspaket Ende Dezember und die Förderung reiner Brennwertgeräte eingestellt werden sollen, müssen geplante Installationen unbedingt noch 2019 im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Nur dann ist eine Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) für Öl- und Gasbrennwertgeräte noch möglich.
  • Zu beachten sind auch bestimmte Landesförderprogramme, die auf die Bundesförderung aufsetzen.
  • Für alle weiteren Zuschüsse von Einzelmaßnahmen sollten die Fördersätze ab 1.1.2020 deutlich höher ausfallen. Daher macht eine Beantragung 2020 meist Sinn. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl bei der steuerlichen Abschreibung also auch bei der Zuschussförderung über das BAFA die Einbindung des Energieberaters nicht verpflichtend sein wird.
  • „Renewable Ready“-Gas-Brennwerttechnik macht wohl nur Sinn, wenn schnell eine Heizungsanlage ersetzt werden muss. Besteht kein Zeitdruck ist der direkte Einbau einer Hybridheizung sinnvoller und mit 30 % Förderung um zehn Prozentpunkte attraktiver.
  • Durch die Aufwertung aller Effizienzhäuserklassen um zehn Prozent macht eine ganzheitliche Beratung zum Effizienzhausstandard Sinn. Durch die Erhöhung könnten – sofern Handwerker dies nicht in Ihre Angebote einrechnen – zusätzliche energetische Maßnahmen mitfinanziert werden. Die Herausforderung für Energieberater besteht darin, den Kontakt zu Sanierern aufzubauen, um dem Kunden über ein mögliches Effizienzhaus zu informieren. Auch die Handwerker sollten möglichst als Sanierungspartner ins Boot geholt werden. Denn ist der Energieberater erst im Haus, kommt oft zu einer Einzelmaßnahme eine weitere hinzu, bzw. wird z.B. durch einen individuellen Sanierungsfahrplan in Richtung eines Effizienzhauses  beraten.
  • Da die verbindliche und zu 50 % geförderte Baubegleitung bei Heizungen durch den Wechsel zur BAFA wegfällt, wird die Energieberatung Wohngebäude (inkl. individueller Sanierungsfahrplan) wichtiger werden. Dies kann evtl. bei bestimmten Berechnungen, die im Rahmen eines iSFPs sowieso anfallen, kompensiert werden.

 

Steuerrechtliche Umsetzung des Klimaschutzprogramms

Das Gesetz zielt darauf ab, umweltfreundliches Verhalten künftig steuerlich stärker zu fördern. Beschlossen wurde unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Wer in selbstgenutztem Eigentum, das älter als zehn Jahre ist, z.B. Wände, Decken oder Dach dämmt, Fenster, Türen, Lüftungen oder Heizung erneuert oder digitale Anlagen zum Energiesparen einbaut, soll ab 2020 über drei Jahre steuerlich gefördert werden. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Kosten und maximal insgesamt 40.000 Euro je Haus oder Wohnung (Sanierungshöchstsumme also 200.000 Euro) über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Mehrere Einzelmaßnahmen können gemeinsam eingereicht werden. Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs sollen nun ebenfalls auch Energieberatungsleistungen zu 20 Prozent bei der Steuer angerechnet werden. Für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD stimmten die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Linken gegen das Votum der übrigen Oppositionsfraktionen. Ein Antrag der Grünen, dass Energieberater analog zu den derzeitigen KfW-Programmen weiter verpflichtend einzubinden sind, wurde abgelehnt.

Der Bundesrat hat diesen steuerrechtlichen Teil des Klimapakets abgelehnt und dazu den Vermittlungsausschuss angerufen. Insbesondere wird darin noch über die Finanzierung verhandelt, da Länder und Kommunen eine Kompensation für die zu erwartenden Steuerminderungen fordern. (Die KfW-Förderung trägt der Bund allein.) Eine Anpassung des jetzigen Standes ist zu erwarten. Die Verabschiedung kann noch 2019 erfolgen, sofern eine rasche Einigung erfolgt (und die Koalition weiter Bestand hat). Dann könnte Gesetz zum zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Allerdings ist die hier vorgesehene Abkehr von der Qualitätssicherung durch die Energieberater aus Sicht des GIHs ein gravierender Fehler des Gesetzgebers. Eine mit Steuermitteln finanzierte Förderung macht nur Sinn, wenn Sie den Energieverbrauch nachhaltig senkt – dies wird mit der vorgesehenen Fachunternehmererklärung des Handwerkers alleine nicht realisierbar sein. Der GIH fordert dringend die Beibehaltung des Vier-Augen-Prinzips analog der KfW-Förderung, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft. Daher hat der GIH vorgeschlagen, ab einer Bagatellgrenze von rund 5.000 Euro Investition, das bestehende und bewährt Prinzip der KfW-Förderung beizubehalten: Bestätigung zum Antrag (vor Beginn der Maßnahme) bedeutet Planungssicherung für den Sanierer. Bestätigung nach Durchführung sichert dann die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Siehe auch Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken bzw. Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung.

Eine Verordnung regelt die Details. Nach massiver Kritik des GIHs sind nun Energieberater zusätzlich zum Fachunternehmer für die Einreichung der steuerlichen Förderung zugelassen.

Im § 2 „Anforderungen an ein Fachunternehmer“  steht darin unter (2), dass nun auch „Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung“, sprich Energieberater, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die Bescheinigung auszufüllen, die beim Finanzamt zur steuerlichen Geltendmachung eingereicht werden muss. Es ist möglich, dass sowohl der Sanierer („Steuerpflichtige“) als auch der umsetzende Fachhandwerker den Energieberater „mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme“ beauftragen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Die derzeitigen Mindestanforderungen der geltenden KfW-Förderbestimmungen bleiben beibehalten. Wird durch Stichproben herausgefunden, dass die Einzelmaßnahmen inkl. hydraulischer Abgleich, Luftdichtigkeitskonzept etc. nicht korrekt durchgeführt worden sind, begehen die Fachhandwerker Steuerbetrug. Dieser wird drastischer geahndet als falsche Angaben bei Förderungen. Zudem müssen die Förderungen zurückbezahlt werden. Daher sind die Fachhandwerker oft auf die Expertise der Energieberater angewiesen. Energieberater sollten aktiv auf diese zugehen.
  • Dadurch ist auch möglich, dass umfassender und ganzheitlicher beraten wird. Der Handwerker kann meist nicht erkennen, ob mit einer Maßnahme schon ein nun deutlich besser gefördertes Effizienzhaus erreicht wird. Der Energieberater kann so dem Kunden zu höheren Förderungen verhelfen und Log-In-Effekte vermeiden.
  • BMWi-Abteilungsleiter Thorsten Herdan hat schon öfters daraufhin gewiesen, dass nächstes Jahr Qualifizierungen für Zulassung als Fachunternehmer entwickelt werden sollen (z.B. Gewerkeliste). Dies konnte aus Zeitgründen noch nicht erfolgen.
  • Da das Formular des Fachhandwerkers für das Finanzamt nun auch von einem Energieberater ausgestellt werden kann, empfiehlt es sich direkt auf (potenzielle) Kunden zuzugehen. Zusätzlich kann der Energieberater den Fachhandwerker mit Berechnungen, Ausstellung der Erklärung und Baubegleitung „entlasten“ bzw. unterstützen.
  • Die Regelung bezieht sich nur auf selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Daher werden auch weiterhin viele Anträge über KfW und BAFA abgewickelt werden.
  • Über diese Programme sind – insbesondere bei Heizungen – oft deutlich höhere Fördersätze vorgesehen als bei der steuerlichen Variante. Zudem hat die Zuschussvariante den Vorteil, dass der Sanierer sein Geld sehr schnell erhält, bei der steuerlichen Förderung muss er vier bis fünf Jahre auf die letzte Erstattung warten. Eine Steuererklärung wird ja erst im Folgejahr abgegeben. Außerdem ist dort nicht gesichert, ob der Finanzbeamte die Maßnahme anerkennt. Beim KfW-Antrag besteht durch die Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung hier eine hohe Zahlungssicherheit für den Kunden.
  • Beratungen zu Steuerangelegenheiten sind normalerweise nur Steuerberatern vorbehalten. Da diese meist höhere Stundensätze als Energieberater verlangen und keine Förderung für deren Leistung vorgesehen ist, ist oft die Zuschuss- bzw. Kreditvariante eine kostengünstigere Alternative. Somit kann der Energieberater seine Expertise über die BAFA- und KfW-Programmen einbringen.
  • Zwar können auch die Kosten der Energieberatung mit dem Satz von 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist es für den Kunden oft lukrativer auf die Baubegleitung (50 %, bei KfW-Programmen) bzw. die Energieberatung Wohngebäude der BAFA (derzeit 60 %, ab Mitte 2020 wohl 80 % – s.o.) zurückzugreifen, wo dies möglich und sinnvoll ist.
  • Einige Sanierer wie z.B. Rentner verfügen oft nicht über eine entsprechend hohe Steuerschuld, so dass sie die Förderung gar nicht vollständig ausschöpfen können.
  • Beispiel steuerliche Abschreibung einer Dämmmaßnahme von 75.000 Euro: 20 %, also 15.000 Euro sind über drei Jahre absetzbar. Im 1. Jahr: 6.000 Euro. Im Jahr 2 und 3: je 4.500 Euro. Da die Fördersumme von der Steuerschuld abgezogen wird, muss diese mindestens 6.000 Euro jährlich betragen, um die komplette Förderung in Anspruch zu nehmen.
  • Es ist noch nicht abzuschätzen, wie viele Hausbesitzer die steuerliche Abschreibung wählen werden. Der Steuerberater hat bei vielen Eigentümer einen gewissen Einfluss.

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die bestehenden Förderprogramme von BAFA und KfW im Gebäudebereich werden zum 1. Januar 2021 zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot, der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), gebündelt und inhaltlich optimiert. Damit soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert werden. Außerdem soll es mehr Fördermittel für das BEG-Programm geben.

Der GIH begrüßt die geplante Umsetzung seiner langjährigen Forderung nach diesem sog. One-Stop-Shop. Hauptaugenmerk des GIH bei der nun stattfindenden Ausgestaltung des BEG ist die Beibehaltung technischer Mindestanforderungen wie sie bisher z.B. bei den KfW-Förderprogrammen gelten.

Eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich ist wahrscheinlich. Zudem werden derzeit viele weitere Ideen wie deutliche Erhöhung und Ausweitung der Baubegleitung, Anpassungen der Effizienzhäuser, Boni für Einbindungen von Erneuerbaren Energien und nachhaltigen Bauteilen, vereinfachte Antragsverfahren diskutiert. Recht sicher scheint, dass dann 2021 alle Zuschüsse über BAFA und alle Kredite über die KfW abgewickelt werden sollen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Die bisherigen parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – werden hier zusammengeführt.

Den entsprechenden Kabinettsentwurfs hat der GIH bereits ausführlich kommentiert. Eine obligatorische Energieberatung bei größeren Sanierungen oder einem Eigentümerwechsel bei Ein- und Zweifamilienhäusern soll darin verpflichtend werden. Diese beiden Anlässe begrüßt der GIH ausdrücklich, da somit Sanierer und neue Eigentümer einen Überblick über sinnvolle anstehende energetische Sanierungen bekommen. Allerdings verweist der GEG-Entwurf dabei ausschließlich auf die Berater der Verbraucherzentrale – ein gravierender Fehler der Regierung. Da die derzeitigen rund 500 Energieberater der Verbraucherzentrale die dann anstehenden zigtausenden Beratungen jährlich aus Kapazitätsgründen wohl kaum stemmen können, fordert der GIH eine Erweiterung auf die qualitätsgeprüften Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste.

Das GEG wurde bisher noch nicht vom Bundestag beschlossen. Eine Verabschiedung ist Ende April, das Inkrafttreten nach der Sommerpause geplant.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Vorerst keine, bzw. noch nicht klar absehbar, da noch nicht vom Parlament verabschiedet.
  • Energieberater mit Hintergrund Handwerksmeister können sich durch eine Weiterbildung im Nichtwohngebäudebereich für ein neues Aufgabengebiet qualifizieren.
  • Da ab 2023 geplant ist, nur noch Berechnungen über die DIN 18599 zuzulassen, sollten Energieberater sich hierzu in den nächsten Jahren schulen.

 

 Klimaschutzgesetz

Die Vorlage der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wurde gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen am 15.11. vom Bundestag angenommen. Mit dem Gesetz werden konkrete Treibhausgaseinsparziele für einzelne Sektoren wie Energiewirtschaft, Verkehr oder Wohnen festgelegt. Jedes Ministerium ist  dafür verantwortlich, die gesetzten Vorgaben über die nächsten Jahre zu erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass Deutschland bis 2030 sein Klimaziel erreicht und 55 Prozent Treibhausgase im Vergleich zu 1990 einspart.

Der GIH begrüßt viele dieser Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele; somit auch diesen „Kern“ der Klimagesetzgebung. Inwieweit die deutschen oder gar die Pariser Klimaziele erreicht werden können, ist jedoch – insbesondere auch im Hinblick auf die nun begonnene weitere Gesetzgebung – fraglich.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Nicht unmittelbar.

 

Klimaschutzprogramm 2030

Die vor- und nachgenannten Gesetzesvorhaben sind das Resultat des von der Regierung im Oktober verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030. Um die Klimaschutzziele 2030 sicher zu erreichen, werden die jährlichen Minderungsziele aus dem Klimaschutzplan 2050 gesetzlich festgeschrieben. Die Bundesregierung wird den Fortschritt im Klimaschutz jedes Jahr genau ermitteln und durch einen Expertenrat begleiten lassen. Das Klimakabinett überprüft jährlich, wie wirksam und zielgenau die Maßnahmen sind. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, legt das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage passt das Klimakabinett das Klimaschutzprogramm 2030 so an, dass die Ziele erreicht werden.

Der GIH hatte das Klimaschutzprogramm in einer Pressemitteilung vom 10. Oktober als auch gemeinsam mit weiteren Verbänden und Institutionen in einer Pressemitteilung vom 15. Oktober kommentiert und Anpassungen in der Gesetzgebung gefordert.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Siehe oben durch Anpassung der Förderung und steuerliche Abschreibung.

 

Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung (EffSTRA)

Aus Sicht der Bundesregierung soll in allen Sektoren der Energiebedarf deutlich und dauerhaft verringert werden, eine direkte Nutzung erneuerbarer Energien soweit möglich in allen Sektoren stattfinden und Strom aus erneuerbaren Quellen für Wärme, Verkehr und Industrie im Zuge der Sektorkopplung effizient eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollen mit der EffSTRA Effizienzmaßnahmen für die Dekade 2021-2030 beschlossen und umgesetzt werden.

Der GIH begrüßt in seiner Stellungnahme diese „ambitionierte und sektorübergreifende Energieeffizienzstrategie des Bundes“, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Der GIH war vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und hat diese fristgerecht am 20.11.2019 abgegeben. Nach weiterer Abstimmung in der Bundesregierung und mit Stakeholdern und Ländern ist ein Kabinettsbeschluss am 18.12.2019 vorgesehen. Im Anschluss an den Kabinettbeschluss soll in 2020 mit der Umsetzung der Maßnahmen gestartet werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Noch nicht absehbar.

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Grundlagen für einen Zertifikatehandel für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und damit fossile Treibhausgasemissionen zu bepreisen. Ab 2021 müssen Unternehmen, die Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, Verschmutzungsrechte nachweisen für die Menge Treibhausgase, die daraus entsteht. Der neue CO2-Preis soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Angenommen hat das Parlament am 29. November einen Gesetzentwurf der Koalition in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Grüne. Somit startet am 2021 die CO2-Bepreisung mit einem Zertifikatspreis von 10 Euor pro Tonne CO2. Dieser steigt jährlich bis 35 Euro im Jahr 2025 an. Der Heizölpreis wird in vier Jahren dann um rund 11 Cent pro Liter verteuert. Der Erdgaspreis steigt deutlich weniger stark an.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

2025 kommen bei einem ungedämmten Einfamilienhaus mit 3.000 Liter Jahresverbrauch Zusatzkosten von 330 Euro auf den Hauseigentümer zu. Im Jahr danach kann dies sich bis auf über 550 Euro erhöhen. Dies kann ein guter Grund für eine Sanierung der Hülle und einen Wechsel zu einer Heizanlage mit regenerativen Wärmeerzeuger sein.

 

DER GIH ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR FÜR DIE INHALTE, DA VIELE REGELUNGEN NOCH NICHT BESCHLOSSEN SIND.

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderprogramme/ Gebäudeenergiegesetz/ Klimaschutzgesetz

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