Der GIH informiert über ein Urteil (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2014 – 2-16 S 107/14), das auf ibr-online, der Datenbank für Bau-, Architekten- und Immobilienrecht, veröffentlicht wurde:
Problem/Sachverhalt
Der Energieberater wird mit der Baubegleitung eines Einfamilienhauses durch den Bauherrn beauftragt. Er fertigte daraufhin einen Fördermittelantrag auf einen KfW-Investitionszuschuss (Programm 430) und übersandte diesen dem Bauherrn mit folgenden (KfW-)Hinweisen auf dem Antrags-Deckblatt:“… dass mit dem Vorhaben nicht vor Eingang der Antragsunterlagen bei der KfW begonnen werden darf. Nach positiver Prüfung ihres Antrags erhalten Sie von uns (=KfW) eine Zuschusszusage. Wir empfehlen Ihnen, diese Zusage abzuwarten und erst dann mit Ihrem Sanierungsvorhaben zu beginnen.“ Der vom Bauherrn auf dem Postweg übersandte Antrag ging verloren. Gleichwohl beginnt der Bauherr mit den Arbeiten und will den Energieberater vor und nach Beginn des Bauvorhabens mehrfach nach dem Bearbeitungsstand des KfW-Antrags befragt haben. Der Energieberater meint, dem Bauherrn sei es überlassen gewesen, ob er den Antrag zur Finanzierung und bei der KfW einreiche oder die Baumaßnahme ohne Fremdmittel und ohne den Kreditantrag ausführen lasse. Nach Fertigstellung versagte die KfW den Fördermittelzuschuss in Höhe von 6.000 Euro und behauptet, den Antrag nie erhalten zu haben. Den Zuschuss verlangt der Bauherr nun vom Energieberater als Schadensersatz
Entscheidung
Zu Unrecht! Der Energieberater ist seiner Hinweispflicht durch die Übersendung des KfW-Antragsdeckblatts nachgekommen. Die Hinweise sind so verständlich, dass auch der Bauherr diese verstehen konnte. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Bauherr damit vollständig informiert war. Amtsgericht und Landgericht sehen die vertraglich übernommenen Pflichten des Energieberaters dadurch als erfüllt an, dass dieser für den Bauherrn einen Fördermittelantrag vorbereitete, in Abschnitt 5 des Fördermittelantrags als Sachverständiger die Energieeffizienz der geplanten Maßnahmen bestätigte und dem Bauherrn den Fördermittelantragsvordruck übersandte. Eine Rechtspflicht zur Nachfrage, ob die Antragsunterlagen tatsächlich eingegangen sind, folgt weder aus dem Baubetreuungsvertrag noch aus den nachfolgenden Gesprächen. Soweit der Bauherr durch die Nachfragen beim Energieberater nach dem Verbleib selbst wusste, dass weder der Energieberater noch er selbst eine Förderzusage habe, wäre es ausschließlich Sache des Bauherrn, sich selbst Gewissheit zu verschaffen, ob die Übersendung der Antragsunterlagen erfolgreich war, so das Landgericht. Für das Amtsgericht dokumentiert der Bauherr selbst, dass er das Risiko, keinen Zuschuss mehr zu erhalten, bewusst in Kauf nahm, indem er schließlich vorsätzlich mit den Arbeiten begonnen habe, obwohl noch keine Förderzusage der KfW vorlag.
Praxishinweis
1. Für den Energieberater empfiehlt sich, den Tätigkeitsbereich vertraglich genau festzuschreiben. Energetische Baubegleitung ist keine Bauleitung.
2. Der Energieberater wird von der KfW nicht über von ihm gutachterlich bestätigte Anträge oder gar deren Bewilligungen informiert. In der Praxis sind Unregelmäßigkeiten bei der KfW jedoch nicht selten. Es empfiehlt sich seitens des Bauherrn (Antragstellers), den Zugangsnachweis sicherzustellen. Erfahrungsgemäß erfolgt aber eine zeitnahe Reaktion der KfW auf die Anträge, so dass schon ein Ausbleiben der Reaktion eine Nachfrage nötig macht.
3. Das Landgericht machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es den Pflichtenkreis des Energieberaters überspannen würde, den bereits erteilten und klar verständlichen Hinweis nochmals wiederholen zu müssen. Nur wenn man eine Pflichtverletzung bejahen würde, käme hier sogar ein Mitverschulden des Bauherrn infrage, das so schwer wiegt, dass Ansprüche gemäß 254 Abs. I BGB vollständig kompensiert würden (unter Hinweis auf: LG Frankfurt vom 30.07.2012 – 2-01 0 8/12).
RA Raimund Ernst, Frankfurt
Quelle: ibr-online
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