Grundgedanke des Gesetzes ist die Vereinfachung und Entbürokratisierung, indem die drei parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammengeführt werden sollen.
Zudem gibt die EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) vor, dass der Niedrigstenergie-Standard für öffentliche Gebäude rasch festgelegt werden müsse. Diesen will die Regierung auf dem jetzigen EnEV-Anforderungsstand definieren. Ob sich damit die EU zufrieden gibt oder sonst erhebliche Strafzahlungen drohen, ist mehr als ungewiss, insbesondere weil im GEG-Entwurf 2017 schon ein viel ehrgeizigerer Standard vorgesehen war.
Weitere geplanten Änderungen und Inhalte des GEG im Überblick:
- Bei Energieausweisen soll es nur zu wenigen Änderungen kommen: CO2 müsse ausgewiesen werden und die Bereitstellung von Fotos sei verpflichtend. Der vom GIH geforderte Vor-Ort-Termin könne nicht umgesetzt werden, da dies eine Verschärfung bedeuten würde.
- Bei den Primärenergiefaktoren sind bis auf Fernwärme, die wohl schlechter bewertet werden könnte, keine Änderungen vorgesehen.
- Das Referenzgebäude soll inhaltlich gleichbleiben. Die derzeitige Umrechnung von minus 25 Prozent soll entfallen, indem sie im Modellgebäude dann dieser Faktor bereits eingerechnet sei. Ein Gas-Brennwert- soll das Öl-Brennwertgerät im Referenzgebäude ersetzen.
- Eine „Experimentier-“ bzw. „Innovationsklausel“ für Quartiere soll befristet auf wenige Jahre eingeführt werden. Der GIH mahnt an, dass unbedingt die geplante Mindestanforderung an die Hülle definiert werden soll. Eine Anrechnung bzw. Kompensation für herausragenden Umsetzungen (z.B. Blockheizkraftwerk) für Nachbargebäude dürfe nicht zu „Greenwashing“ schlecht sanierter Gebäude führen.
- Die Öffnung für Handwerksmeister-Energieberater für den Nichtwohngebäudebereich (z.B. Energieausweiserstellung) soll – bei Nachweis einer erfolgreich absolvierten Weiterbildung – umgesetzt werden.
- Eine weitergehende Anrechnung als bisher des aus eigener Photovoltaik erzeugten Stroms soll wohl ebenfalls im Gesetzesentwurf enthalten sein.
- Eine verbindliche CO2-Betrachtung sei erst für die Zukunft angedacht: Öl werde dann wohl schlechter bewertet werden müssen als der mit vielen Steuern und Abgaben belastete Strom. Hintergrund sei, dass sich durch die derzeit viel höheren Stromkosten Anwendungen wie beispielsweise Wärmepumpen wirtschaftlich nur schwierig darstellen lassen.
Aktueller Zeitplan des Gesetzes
- Die Vorlage für den Minister sei in Vorbereitung.
- Dann folge die Ressortabstimmung.
- Parallel soll eine Übersicht mit wesentlichen Inhalten/Änderungen an die Verbände gesendet werden.
- Der Kabinettsbeschluss sei für 12. Dezember geplant.
- Mit dem Inkrafttreten könne man dann im Sommer 2019 rechnen.
Zusätzlich Informationen:
- KfW-Förderung soll 2019 mindestens so hoch bleiben wie bisher, sie könnte evtl. sogar etwas höher ausfallen. Eine Nachhaltigkeitsbetrachtung wie graue Energie könnte als Fördermehrwert in Zukunft aufgekommen werden.
- Auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene und vom GIH geforderte steuerliche Abschreibung auf energetische Sanierungsmaßnahmen sei noch nicht ganz vom Tisch. Hier gebe es in der Regierungskoalition immer noch viele Befürworter. Es sei eher ein budgetäres Problem. Der GIH tritt weiter dafür ein.
Hinweis: Die dargestellten Inhalte des GEGs sind noch nicht veröffentlicht. Der Text gibt lediglich den Sachstand dar, der derzeit diskutiert wird. Der GIH übernimmt keine Gewähr, da Änderungen möglich und auch wahrscheinlich sind. Der GIH will seine Mitglieder über den derzeitigen Stand informieren und freut sich über Rückmeldungen an info@gih.de. Der GIH meldet sich dazu wieder, sobald stichhaltige Informationen vorliegen.
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