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Gerichtsurteil zu Pflichten des Energieberaters bei KfW-Fördermittelantrag

12. Dezember 2018

Der GIH informiert über ein Urteil (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2014 – 2-16 S 107/14), das auf ibr-online, der Datenbank für Bau-, Architekten- und Immobilienrecht, veröffentlicht wurde:

Problem/Sachverhalt

Der Energieberater wird mit der Baubegleitung eines Einfamilienhauses durch den Bauherrn beauftragt. Er fertigte daraufhin einen Fördermittelantrag auf einen KfW-Investitionszuschuss (Programm 430) und übersandte diesen dem Bauherrn mit folgenden (KfW-)Hinweisen auf dem Antrags-Deckblatt:“… dass mit dem Vorhaben nicht vor Eingang der Antragsunterlagen bei der KfW begonnen werden darf. Nach positiver Prüfung ihres Antrags erhalten Sie von uns (=KfW) eine Zuschusszusage. Wir empfehlen Ihnen, diese Zusage abzuwarten und erst dann mit Ihrem Sanierungsvorhaben zu beginnen.“ Der vom Bauherrn auf dem Postweg übersandte Antrag ging verloren. Gleichwohl beginnt der Bauherr mit den Arbeiten und will den Energieberater vor und nach Beginn des Bauvorhabens mehrfach nach dem Bearbeitungsstand des KfW-Antrags befragt haben. Der Energieberater meint, dem Bauherrn sei es überlassen gewesen, ob er den Antrag zur Finanzierung und bei der KfW einreiche oder die Baumaßnahme ohne Fremdmittel und ohne den Kreditantrag ausführen lasse. Nach Fertigstellung versagte die KfW den Fördermittelzuschuss in Höhe von 6.000 Euro und behauptet, den Antrag nie erhalten zu haben. Den Zuschuss verlangt der Bauherr nun vom Energieberater als Schadensersatz

Entscheidung

Zu Unrecht! Der Energieberater ist seiner Hinweispflicht durch die Übersendung des KfW-Antragsdeckblatts nachgekommen. Die Hinweise sind so verständlich, dass auch der Bauherr diese verstehen konnte. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Bauherr damit vollständig informiert war. Amtsgericht und Landgericht sehen die vertraglich übernommenen Pflichten des Energieberaters dadurch als erfüllt an, dass dieser für den Bauherrn einen Fördermittelantrag vorbereitete, in Abschnitt 5 des Fördermittelantrags als Sachverständiger die Energieeffizienz der geplanten Maßnahmen bestätigte und dem Bauherrn den Fördermittelantragsvordruck übersandte. Eine Rechtspflicht zur Nachfrage, ob die Antragsunterlagen tatsächlich eingegangen sind, folgt weder aus dem Baubetreuungsvertrag noch aus den nachfolgenden Gesprächen. Soweit der Bauherr durch die Nachfragen beim Energieberater nach dem Verbleib selbst wusste, dass weder der Energieberater noch er selbst eine Förderzusage habe, wäre es ausschließlich Sache des Bauherrn, sich selbst Gewissheit zu verschaffen, ob die Übersendung der Antragsunterlagen erfolgreich war, so das Landgericht. Für das Amtsgericht dokumentiert der Bauherr selbst, dass er das Risiko, keinen Zuschuss mehr zu erhalten, bewusst in Kauf nahm, indem er schließlich vorsätzlich mit den Arbeiten begonnen habe, obwohl noch keine Förderzusage der KfW vorlag.

Praxishinweis

1. Für den Energieberater empfiehlt sich, den Tätigkeitsbereich vertraglich genau festzuschreiben. Energetische Baubegleitung ist keine Bauleitung.

2. Der Energieberater wird von der KfW nicht über von ihm gutachterlich bestätigte Anträge oder gar deren Bewilligungen informiert. In der Praxis sind Unregelmäßigkeiten bei der KfW jedoch nicht selten. Es empfiehlt sich seitens des Bauherrn (Antragstellers), den Zugangsnachweis sicherzustellen. Erfahrungsgemäß erfolgt aber eine zeitnahe Reaktion der KfW auf die Anträge, so dass schon ein Ausbleiben der Reaktion eine Nachfrage nötig macht.

3. Das Landgericht machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es den Pflichtenkreis des Energieberaters überspannen würde, den bereits erteilten und klar verständlichen Hinweis nochmals wiederholen zu müssen. Nur wenn man eine Pflichtverletzung bejahen würde, käme hier sogar ein Mitverschulden des Bauherrn infrage, das so schwer wiegt, dass Ansprüche gemäß 254 Abs. I BGB vollständig kompensiert würden (unter Hinweis auf: LG Frankfurt vom 30.07.2012 – 2-01 0 8/12).

RA Raimund Ernst, Frankfurt

Quelle: ibr-online

 

Kategorie: Programme/Gesetze

GEG kommt in Kürze – GIH gibt Übersicht über geplante Änderungen

2. November 2018

Grundgedanke des Gesetzes ist die Vereinfachung und Entbürokratisierung, indem die drei parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammengeführt werden sollen.

Zudem gibt die EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) vor, dass der Niedrigstenergie-Standard für öffentliche Gebäude rasch festgelegt werden müsse. Diesen will die Regierung auf dem jetzigen EnEV-Anforderungsstand definieren. Ob sich damit die EU zufrieden gibt oder sonst erhebliche Strafzahlungen drohen, ist mehr als ungewiss, insbesondere weil im GEG-Entwurf 2017 schon ein viel ehrgeizigerer Standard vorgesehen war.

Weitere geplanten Änderungen und Inhalte des GEG im Überblick:

  • Bei Energieausweisen soll es nur zu wenigen Änderungen kommen: CO2 müsse ausgewiesen werden und die Bereitstellung von Fotos sei verpflichtend. Der vom GIH geforderte Vor-Ort-Termin könne nicht umgesetzt werden, da dies eine Verschärfung bedeuten würde.
  • Bei den Primärenergiefaktoren sind bis auf Fernwärme, die wohl schlechter bewertet werden könnte, keine Änderungen vorgesehen.
  • Das Referenzgebäude soll inhaltlich gleichbleiben. Die derzeitige Umrechnung von minus 25 Prozent soll entfallen, indem sie im Modellgebäude dann dieser Faktor bereits eingerechnet sei. Ein Gas-Brennwert- soll das Öl-Brennwertgerät im Referenzgebäude ersetzen.
  • Eine „Experimentier-“ bzw. „Innovationsklausel“ für Quartiere soll befristet auf wenige Jahre eingeführt werden. Der GIH mahnt an, dass unbedingt die geplante Mindestanforderung an die Hülle definiert werden soll. Eine Anrechnung bzw. Kompensation für herausragenden Umsetzungen (z.B. Blockheizkraftwerk) für Nachbargebäude dürfe nicht zu „Greenwashing“ schlecht sanierter Gebäude führen.
  • Die Öffnung für Handwerksmeister-Energieberater für den Nichtwohngebäudebereich (z.B. Energieausweiserstellung) soll – bei Nachweis einer erfolgreich absolvierten Weiterbildung – umgesetzt werden.
  • Eine weitergehende Anrechnung als bisher des aus eigener Photovoltaik erzeugten Stroms soll wohl ebenfalls im Gesetzesentwurf enthalten sein.
  • Eine verbindliche CO2-Betrachtung sei erst für die Zukunft angedacht: Öl werde dann wohl schlechter bewertet werden müssen als der mit vielen Steuern und Abgaben belastete Strom. Hintergrund sei, dass sich durch die derzeit viel höheren Stromkosten Anwendungen wie beispielsweise Wärmepumpen wirtschaftlich nur schwierig darstellen lassen.

Aktueller Zeitplan des Gesetzes

  • Die Vorlage für den Minister sei in Vorbereitung.
  • Dann folge die Ressortabstimmung.
  • Parallel soll eine Übersicht mit wesentlichen Inhalten/Änderungen an die Verbände gesendet werden.
  • Der Kabinettsbeschluss sei für 12. Dezember geplant.
  • Mit dem Inkrafttreten könne man dann im Sommer 2019 rechnen.

Zusätzlich Informationen:

  • KfW-Förderung soll 2019 mindestens so hoch bleiben wie bisher, sie könnte evtl. sogar etwas höher ausfallen. Eine Nachhaltigkeitsbetrachtung wie graue Energie könnte als Fördermehrwert in Zukunft aufgekommen werden.
  • Auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene und vom GIH geforderte steuerliche Abschreibung auf energetische Sanierungsmaßnahmen sei noch nicht ganz vom Tisch. Hier gebe es in der Regierungskoalition immer noch viele Befürworter. Es sei eher ein budgetäres Problem. Der GIH tritt weiter dafür ein.

Hinweis: Die dargestellten Inhalte des GEGs sind noch nicht veröffentlicht. Der Text gibt lediglich den Sachstand dar, der derzeit diskutiert wird. Der GIH übernimmt keine Gewähr, da Änderungen möglich und auch wahrscheinlich sind. Der GIH will seine Mitglieder über den derzeitigen Stand informieren und freut sich über Rückmeldungen an info@gih.de. Der GIH meldet sich dazu wieder, sobald stichhaltige Informationen vorliegen.

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: EneV/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG

GIH gründet wissenschaftlichen Beirat

23. September 2018

Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen helfen, den Energieberaterverband inhaltlich für die Zukunft auszurichten.

Neben den aktuellen politischen Herausforderungen wurden die Haupthemmnisse, die derzeit die Umsetzungen der Energiewende inbesondere im Gebäudebereich erschweren, diskutiert und mögliche Lösungen erarbeitet. Die Teilnehmer überlegten sich, wie dadurch die Energieberatung in einem immer komplexeren Umfeld mit steigenden Anforderungen in Zukunft ausgerichtet werden sollte.

An der konstituierenden Sitzung in der Berliner GIH-Geschäftsstelle am 21. September 2018 nahmen teil:

Von links: Prof. Dr. Marc Ringel, Michael Hörner, Benjamin Weismann, Jürgen Leppig, Prof. Dr. Michael Krödel, Christian Stolte, Barbara Wittmann-Ginzel, Dieter Bindel, Armin Bühler, Ralph Piterek, Achim Hannen, Dr. Matthias Frederichs, Hans-Albrecht Kohlmann

  • Prof. Dr. Marc Ringel, Professor für Energiewirtschaft an der HfWU Nürtingen-Geislingen
  • Dr. Matthias Frederichs, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie
  • Armin Bühler, Geschäftsführer der Klimatop GmbH
  • Hans-Albrecht Kohlmann, Vorstand Industrieverband Technische Textilien-Rollladen-Sonnenschutz
  • Christian Stolte, Bereichsleiter Energieeffiziente Gebäude, Deutsche Energie-Agentur
  • Michael Hörner, Arbeitsbereich Energie, Institut Wohnen und Umwelt GmbH
  • Prof. Dr. Michael Krödel, Professor für Gebäudeautomation an der Hochschule Rosenheim
  • GIH-Bundesvorstand und -geschäftsführer

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ GIH-intern/ Landesverbände/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze/ Projekte/ Sonstiges/ Veranstaltung im kommenden Monat/ Veranstaltungs-Vorankündigung/ Weiterbildung

GEG-Pläne gehen in die falsche Richtung

19. September 2018

„Bereits im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD aus einer diffusen Angst vor Baukostensteigerungen auf weitere Klimaschutzauflagen im Gebäudebereich verzichtet“, erinnert der GIH-Bundesvorsitzende Leppig. Und dies, obwohl ein Gutachten des Instituts für technische Gebäudeausrüstung Dresden (iTG) auf dem Tisch liegt, das mit der Behauptung aufräumt, Klimaschutzvorgaben seien der entscheidende Kostentreiber für das Bauen in Deutschland, erklärt der Energieberater im Beitrag „Handwerk kämpft um ENERGIEWENDE“ im aktuellen Heft des handwerk magazin. „Dass nun, quasi durch die Hintertür, womöglich sogar eine Aufweichung des aktuellen Standards stattfinden soll, ist aus unserer Sicht höchst irrational. Vielmehr wird es Zeit, dass die Politik endlich beginnt, wissenschaftlichen Erkenntnissen Glauben zu schenken“, wettert Leppig. Dies gelte auch für die AfD, die derzeit unter dem Schlagwort „energetische Zwangssanierung“ Front mache.

KfW-55-Standard als State of the Art

Hält man sich vor Augen, dass der Ölpreis im letzten Jahr um rund 50 Prozent gestiegen ist, wird schnell klar, wer mittelfristig die Zeche zu zahlen hat: die Bewohner nicht ausreichend sanierter Gebäude. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere im Neubaubereich das sogenannte KfW-55-Haus schon einfach zu erreichen ist, mutet es schon fast grotesk an, die aktuell über die Energieeinsparverordnung (EnEV) geltenden Anforderungen, die in etwa dem KfW-70-Standard entsprechen, aufzuweichen.

Baukindergeld als Finanzquelle

Häuser werden meist von Familien gebaut – und denen hat sich jüngst mit dem Baukindergeld eine neue Geldquelle erschlossen. „Wenn ein Bauherr mit drei Kindern 36.000 Euro erhält, so bekommt er praktisch eine Solaranlage mit Energiespeicher plus einer besseren Dämmung zum Nulltarif“, rechnet Leppig vor. Nutze man sein Baukindergeld auf diese Weise, schone man nicht nur langfristig den eigenen Geldbeutel und investiere in den Klimaschutz, sondern unterstütze auch die Ziele des Geldgebers – sprich: der Bundesregierung.

Ziele aus den Augen verloren

„Ihre eigenen Klimaschutzziele hat die Bundesregierung scheinbar so weit aus den Augen verloren, dass sogar EU-Strafzahlungen drohen“, befindet Leppig. Wie der aktuelle Gebäudereport der Deutschen Energie Agentur zeigt, stagnieren die CO2-Emmissionen derzeit auf hohem Niveau – was wiederum die vereinbarten EU-Klimaziele für 2030 in weite Ferne rückt. Werden diese verfehlt, drohen dem Bund laut eines Berichts des Thinktanks Agora Energiewende Strafzahlungen zwischen 30 und 60 Milliarden Euro. „Kosten, die wir der nächsten Generation nicht aufbürden dürfen. Vielmehr müssen wir heute durch nachhaltiges Bauen und Sanieren die Weichen für einen klimaneutralen Gebäudebestand 2050 stellen“, so Leppig.

Weitere Informationen

Handwerk kämpft um ENERGIEWENDE – Artikel im aktuellen Heft des handwerk magazin

Baukindergeld ermöglicht energetische Maßnahmen zum Nulltarif- GIH informiert über den neuen Zuschuss

Kein Aufweichen der energetischen Anforderungen durch neues Gebäudeenergiegesetz -Stellungnahme eines Verbändebündnis

AfD gegen energetische Zwangssanierung – Artikel in der Passauer Neue Presse

Gebäudereport 2018 der Deutschen Energie Agentur

Die Kosten von unterlassenem Klimaschutz für den Bundeshaushalt – Studie des Thinktank Agora Energiewende

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Baukindergeld ermöglicht energetische Maßnahmen zum Nulltarif

18. September 2018

Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist. Dieser richtet sich an Familien mit Kindern und Alleinerziehende zur Finanzierung eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung. Der Zuschuss beträgt pro Kind 12.000 Euro und wird in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro ausbezahlt. Hierbei ist keine Quadratmeterbegrenzung vorgeschrieben. Seit dem 18. September ist er bei der KfW zu beantragen.

Voraussetzungen

  • Kinder unter 18 Jahren, die im eigenen Haushalt leben und für die Eltern Kindergeld erhalten
  • Das maximale Haushaltseinkommen bei einem Kind beträgt 90.000 Euro pro Jahr, bei jedem weiteren Kind kommen 15.000 Euro hinzu
  • Die Unterzeichnung des Kaufvertrages oder der Erhalt der Baugenehmigung war nicht vor dem 01.01.2018
  • Das neue Zuhause ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. dem Erhalt der Genehmigung die einzige Wohnungsimmobilie

Baukindergeld für besseren energetischen Standard nutzen

Der GIH appeliert an die zukünftigen Bauherren, das Baukindergeld für zusätzliche energetische Maßnahmen zu nutzen. Wenn Bauherren mit drei Kinder z.B. nun 36.000 Euro mehr zur Verfügung haben, können sie beispielsweise einen Energiespeicher, Solaranlage und / oder eine bessere Dämmung ohne weitere Mehrkosten installieren. Dies sorgt für niedrigere Energiekosten in der Zukunft und dient gleichzeitig als Beitrag für den Klimaschutz.

Steuerliche Absetzbarkeit von energetischen Maßnahmen

Noch wirkungsvoller als das Baukindergeld erachtet der GIH die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Diese ist ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehen, jedoch scheint die Regierung von der Umsetzung gerade abzusehen. Hintergrund ist, dass für beide Maßnahmen im Koalitionsvertrag ein Budget von 2 Milliarden Euro vorgesehen ist, das durch das Baukindergeld wohl aufgebraucht wird.

Der GIH und viele andere Verbände fordern, die steuerliche Absetzbarkeit trotzdem umzusetzen, da sie sich dadurch einen starken zusätzlichen Impuls bei selbstgenutzten Immobilien erhoffen.

Weitere Informationen und Beantragung des Baukindergelds bei der KfW

Merkblatt 1 Baukindergeld – KfW-Programm 424 – Stand September 2018

Merkblatt 2 Baukindergeld – KfW-Programm 424 – Stand September 2018

Quadrameterbegrenzung wurde am 27.06.2018 aufgehoben

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze

„Dialog Energieeffizienz“ informiert über BMWi-Förderprogramme

5. September 2018

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt die Energieberatung sowie das energieeffiziente Bauen und Sanieren mit vielfältigen Förderprogrammen. Diese sind auch auf der Kampagnen-Webseite „Deutschland macht’s effizient“ zu finden.

Damit die Vielfalt der Förderprogramme bei Energieverbrauchern noch bekannter wird, hat das BMWi seit Jahresbeginn 2018 den „Dialog Energieeffizienz“ etabliert. Der Dialog verfolgt das Ziel, zusammen mit Multiplikatoren (Stakeholdern), wie etwa Verbände und Kammern, Energieagenturen, Länder und Kommunen sowie Banken, geeignete und gegebenenfalls auch neue Kommunikationskanäle zu identifizieren. So sollen die Energieverbraucher durch eine gezielte, an Inhalt und Anlass ausgerichtete Kommunikation über BMWi-Förderprogramme informiert werden. Mehr dazu ist hier nachzulesen.

Darüber hinaus bietet das BMWi mit dem Infobrief „Dialog Energieeffizienz“ nützliche Informationen über Tipps für Kommunikationsinhalte, Programm-Übersichten, Infotexte und Links zu Erläuterungen der BMWi-Förderprogramme, aktuelle Gute-Praxis-Beispiele sowie Veranstaltungshinweise und Kooperationsanregungen für den Dialog Energieeffizienz an. Anmeldung zum Infobrief

Der GIH unterstützt im Bereich der energetischen Sanierung und des Neubaus die Kampagne „Dialog Energieeffizienz“, die vom VDI Technologiezentrum GmbH im Auftrag des BMWi durchgeführt wird. Der Energieberaterverband erhofft sich eine qualitativ höhere und klarer kommunizierte Breitenwirkung als die bisherigigen Aktionen von „Deutschland macht’s effizient“. In diese Dachkampagne ist der „Dialog Energieeffizienz“ eingebettet.

 

Weitere Infos:

  • Überblick über die BMWi-Förderprogramme für Beratung, Bauen und Sanieren für Hauseigentümer
  • Flyer zur „Energieberatung im Mittelstand“:
  • Förderprogramme des BMWi für Kommunen

 

 

Kategorie: Programme/Gesetze

Wichtige Änderungen in den KfW-Programmen für Energieberater

27. August 2018

Im einzelnen geht es um folgende Anpassungen:

1. KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219), Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153): Produktänderungen

1.1 Verlängerung der Mitteleinsatzfrist

1.2 Anpassung beihilferechtlicher Formulierungen für KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276/277/278) und IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219) (einschließlich Vorhabensbeginn)

 

2. Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152, 153), Altersgerecht Umbauen – Kredit (159), KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134): Neue Merkblätter

2.2 Anlagen zum Merkblatt

2.3 Altersgerecht Umbauen – Kredit (159): Anpassung Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen

 

Alle Änderungen im Detail finden Sie in der KfW-Information vom 21.08.

 

Der GIH begrüßt die – auch rückwirkende – Verlängerung der Mitteleinsatzfrist auf 12 Monate und somit die Rückgängigmachung der Reduzierung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit auf 6 Monate vom April diesen Jahres. Ein erstes Ziel ist somit erreicht. Auch weiterhin wird sich der GIH für die Wiederaufnahme der ebenfalls im April weggefallen 20-jährigen Zinsbindung stark machen.

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Programme/Gesetze

Aktueller Stand und GIH-Einschätzung zum Gebäudeenergiegesetz

3. Juli 2018

Der Referentenentwurf des GEGs wurde für diesen Monat angekündigt. Ziel des BMWis ist es, dass das Gesetz nach der Sommerpause im September verabschiedet werden soll.

Durch den Passus im Koalitionsvertrag (Zu den relevanten Passagen und der GIH-Kommentierung des Koaltionsvertags): „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort“ wird sich nach Einschätzung des GIH Bundesverbands inhaltlich sehr wenig an den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen ändern. Dem Ministerium sind die Hände gebunden. Von folgenden Bestandteilen geht der GIH aus:

  • Am Anforderungssystem wird es nur marginale Änderungen geben.
  • CO2 wird (noch) nicht als Bezugsgröße verwendet, sondern nur nachrichtlich ausgewiesen. Der GIH hält wenig von CO2 als alleinige Anforderung und setzt weiter auf das bewährten bestehenden Anforderungen.
  • Das bestehende Referenzgebäude gilt weiter. Lediglich der Energieträger der Brennwertheizung soll von Öl auf Gas umgestellt werden.
  • Die Primärenergiefaktoren bleiben unverändert und sollen gesetzlich vorgeschrieben werden.
  • Die Anrechenbarkeit der Photovoltaik-Erträge soll pauschal erfolgen. Der GIH hat dies schon kritisiert und setzt sich für eine Begrenzung auf den Verbrauch der Gebäudetechnik ein.
  • Beim Quartiersansatz soll die Nutzung gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien honoriert werden.
  • Durch Rechtsverordnung soll eine einheitliche Vollzugsregelung ermöglicht werden. Dies sieht der GIH als zwingend an, da der Vollzug auf Länderebene sehr unterschiedlich abläuft und teilweise kaum existent ist.
  • Energieberater mit Grundausbildung Handwerksmeister sollen Energieausweise für Nichtwohngebäude bei entsprechend fundierter Weiterbildung durchführen dürfen.
  • Energieausweise sollen – trotz wiederholter Kritik des GIHs – weiter online beantragt werden dürfen. Ein Vor-Ort-Termin soll nicht zwingend nötig sein, Bereitstellung von Fotos solle weiter ausreichen. Auf die erneute Kritik des GIHs wurde entgegnet, dass dies – genauso wie die Abschaffung der Verbrauchsausweise – auch eine Verschärfung darstelle und deshalb nicht umsetztbar sei.
  • Die DIN V18599 soll in Zukunft – nach einer angemessenen Übergangsfrist der DIN 4108 und 4701 – auch für Wohngebäude alleinig gelten.

Weitere Informationen – auch zu den im Vorfeld vom BMWi beauftragten und noch nicht veröffentlichten Gutachten –  in der Präsentation des BMWis.

Kategorie: Programme/Gesetze

Fördermittel für private Wohngebäude – Langsam lichtet sich der Dschungel

22. Juni 2018

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Programme/Gesetze

Förderung für Klimaanpassungsprojekte startet in Kürze

15. Juni 2018

Kategorie: Programme/Gesetze/ Projekte

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