• Kontakt
  • Login Energieberater
  • Login Fördermitglieder

GIH Nord
Die Interessenvertretung für Energieberater in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen & Hamburg

  • Facebook
  • Twitter
  • Xing
  • Logo
  • GIH Nord
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Gebäudeenergiegesetz
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • GIH-Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • GIH Nord
    • Veranstaltungen Bundesverband
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles GIH Nord
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Presse GIH Nord
    • Pressemitteilungen Bundesverband
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

20. Dezember 2019

Der Bundestag hat am 19. Dezember und der Bundesrat am folgenden Tag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Was bedeutet dies für die Energieberatung?

Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch Kosten für Energieberater zu 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Die Einbeziehung eines Energieberaters ist allerdings leider nicht verpflichtend. Die Regelung weicht also von der KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen ab, bei der die Baubegleitung auch 2020 verbindlich bleibt.

Konkret wird der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen. Dort heißt es dann in Absatz 1:

Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Leistungen von Energieberatern, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind,  können also ab Januar 2020 von Kunden in ihrer Einkommensteuererklärung zur Hälfte berücksichtigen werden. Selbstverständlich ist das auch ein zusätzliches Marketingargument für den Energieberater. Unabhängig davon bestehen weiter die Fördermöglichkeiten von KfW und BAFA – diese allerdings auschließlich als Alternative zur vorgenannten steuerlichen Förderung (nicht kumultativ).

Steuerliche Sanierungsförderung: Energieberater mit lachendem und weindem Auge

Einkommensteuergesetz (EStG) § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Nachtrag: Eine Rechtsverordnung regelt die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen und die Anforderung an ein Fachunternehmen im Rahmen dieser steuerlichen Förderung.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro beschlossen. Heizöl verteuert sich damit ab 01.01.2021 um gut sieben Cent je Liter – auch das muss der Energieberater ab sofort in seine Beratung mit einfließen lassen. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) – und damit der Strompreise – verwendet (ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuermindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale).

 

Der GIH bietet zu dieser und weiteren Gesetzesänderungen bzw. Anpassungen in der Förderlandschaft gemeinsam mit der Akademie der Ingenieure ab dem 28. Januar bundesweit halbtägige Fortbildungen an.

Weitere Informationen und Anmeldung dazu

 

  • Logo
  • GIH Nord
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Gebäudeenergiegesetz
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • GIH-Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • GIH Nord
    • Veranstaltungen Bundesverband
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles GIH Nord
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Presse GIH Nord
    • Pressemitteilungen Bundesverband
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

© 2023 gih.de  All Rights Reserved.  Impressum  |  Datenschutz

Kontakt