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Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ohne Qualitätsprüfung durch Energieberater geplant

11. Oktober 2019

Im Referentenentwurf ist ab 2020 eine steuerliche Anrechenbarkeit energetischer Einzelmaßnahmen ohne jegliche Qualitätskontrolle geplant. Dem Finanzamt soll durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers die Sinnhaftigkeit der Maßnahme nachgewiesen werden. Dies lehnt der Energieberaterverband aus verschiedenen Gründen vehement ab.

Gestern hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht an die Verbände geschickt mit der Bitte, heute bis 13 Uhr dazu Stellung zu beziehen. Auch der Energieberaterverband GIH hat seine Stellungnahme (s.u.) dazu verfasst, da dies für Energieberater teilweise drastische Auswirkungen auslösen könnte. Bei einigen Energieexperten, dies sich vor allem auf Einzelmaßnahmen spezialisiert haben, könnte durch diese Gesetzesänderung die wirtschaftliche Grundlage zu sehr großen Teilen entzogen werden.

Die Hauptpunkte des Gesetzesentwurfes

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie  Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 Prozent der Aufwendungen.
  • Maximal sind insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Das bedeutet, dass unterschiedliche Einzelmaßnahmen mit einer Gesamtsumme von 200.000 Euro bei der Steuer angesetzt werden können.
  • Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
  • Eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens reicht als Nachweis für die Steuerermäßigung aus. Ein Energieberater wäre somit obsolet.
  • Das Handwerksunternehmen haftet für verkürzte Steuer oder für die durch seine Handlung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ausnahme: Es weist nach, dass es bei der Erstellung der Bescheinigung seine Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
  • Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Der Anspruch gilt nicht, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Derzeitige Regelung

Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch, prüft diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung.

Forderung des GIHs

Diese erfolgreiche Praxis der Qualitätsprüfung anhand eines Vier-Augen-Prinzips muss unbedingt beigehalten werden.

Daher schlägt der GIH vor, dass die einzureichenden Bescheinigung der KfW („Bestätigung nach Durchführung“ – BnD) weiter ausschließlich über den Energieberater einzureichen ist, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Erfahrung zeigt: Ist der Energieberater dadurch involviert, finden durch seine Beratungsleistung oft weitere Einzelmaßnahmen statt, oft kommt es sogar zu kompletten ganzheitlichen Sanierungen. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Hinzu kommt, dass Handwerksmeister ohne Zusatzausbildung zum Energieberater selten ganzheitlich beraten – in der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt.
  • Zudem droht ein Log-In-Effekt, da Handwerksbetriebe ohne Zusatzausbildung zum Energieberater meist nur aus Sicht ihres Gewerks sanieren und somit weitere potenzielle Maßnahmen aus anderen Gewerken nicht aufeinander abgestimmt werden können. in der In der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt. Beispiel: Normalerweise tauscht der Heizungsinstallateur die Heizanlage aus, ohne das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Oft macht es jedoch Sinn, die Gebäudehülle zuerst zu dämmen. Durch den deutlich gesunkenen Energiebedarf kann die Anlagengröße viel kleiner dimensioniert werden. Zumeist kann sogar auf ein anderes System (z.B. mit höherem Anteil an Erneuerbaren Energien) dadurch eingesetzt werden. Der Eigentümer spart somit Geld und saniert sinnvoll. Beim Austausch von Fenstern verhält es sich ähnlich: Wird nicht auf eine anstehende Dämmung der Wand geachtet, werden oft Fenster nicht so und dort eingebaut, wie es eine Dämmung erfordern würde. Der Eigentümer wird aber nicht die frisch installierten Fenster wieder versetzen lassen. Und somit wird er auch nicht die Wände danach dämmen.
  • Die derzeit von der KfW für Einzelmaßnahmen vorgeschriebene Baubegleitung ist ein Korrektiv, für das viele Bauherren dankbar sind und bei dem ein Energieberater handwerkliche Umsetzungen unabhängig überprüft – was leider auch nötig ist. So sind beispielsweise laut der Beratungsgesellschaft co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme. Es mag traurig sein, aber Energieberater berichten immer wieder, dass sie regelrecht darum kämpfen müssen, dass die technischen Mindestanforderungen der KfW und die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Energieberater garantieren also dem Eigentümer, dass Bauschäden deutlich reduziert und somit so gut wie immer vermieden werden.
  • Für den Energieberaterverband GIH ist der erst vor kurzem ins Leben gerufene individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) der Königsweg zu abgestimmten, qualitativ hochwertigen und weitreichenden Sanierungen. Die angedachte drastische Aufweichung der Qualitätsprüfung konterkariert aber nicht nur die ganzheitliche Idee des iSFP, sondern ist auch dazu geeignet, der Energieberaterbranche ihr Betätigungsfeld sowie den Nachwuchs zu rauben: Wozu noch eine zeitaufwändige Weiterbildung absolvieren, wenn man als einfacher Handwerksmeister nahezu dieselben Möglichkeiten hat?

Grundsätzlich spicht sicher der GIH durchaus auch für Einzelmaßnahmen an sich aus. Diese sind im Rahmen eines abgestimmten ganzheitlichen Verfahrens wie dem iSFP durchaus sinnvoll und geeignet, ein Vorhaben schrittweise umzusetzen. Um diesen Rahmen zu gewährleisten, bedarf es jedoch einer Gesamtschau durch einen qualifizierten Energieberater.

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

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