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Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in Vermittlungsausschuss

5. Dezember 2019

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einstimmig dazu den Vermittlungsausschuss der Bundesregierung angerufen. Kosten hochwertiger energetischer Einzelmaßnahmen sollten darin zu 20 % die Steuerschuld beim Sanierungen von eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern mindern – allerdings ohne verbindliche Qualitätssicherung.

Der Vermittlungsausschuss soll das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht grundlegend überarbeiten. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat kommt am 9. Dezember 2019 dafür zusammen.

Dazu liegen u.a. eine Empfehlung des Umweltausschusses und ein Antrag des Freistaats Sachsens vor.

Übersicht über „Steuerbonus“ für energetische Sanierungen

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu 20 % steuerlich gefördert werden. Maximal sind also insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Hierzu sieht die neue gesetzliche Regelung des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen an die durchgeführten Einzelmaßnahmen und das ausführende Fachunternehmen erfüllt sind. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs soll nun zumindest ebenfalls auch eine Steuerermäßigung für Kosten der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme durch Energieberater zu 20 Prozent gelten. Zudem sieht die Rechtsverordnung vor, den Begriff des Fachunternehmers um den Energieberater im Sinne des § 21 Energieeinsparverordnung als bescheinigendes Fachunternehmen zu erweitern. Doch das geht noch nicht weit genug.

 

Verzicht auf Qualitätskontrolle im Gesetz

Mit dem Ziel, eine möglichst einfache und unkomplizierte Umsetzung der steuerlichen Regelung zu ermöglichen, verzichtet die steuerliche Regelung auf eine verpflichtende gesonderte Baubegleitung durch einen Energieberater.

Dies hält der GIH aufgrund der Finanzierung durch Steuergelder für nicht tragbar und unterstützt die Argumentation des Freistaats Sachsens. Dieser erklärt in seinem Antrag: „Gleichzeitig sollte die Missbrauchsgefahr (Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen z.B. durch einen „Hausmeisterservice“) minimiert werden. Hierfür könnte eine verpflichtende Einbeziehung von Energieeffizienz-Experten vorgesehen werden, um die Bescheinigungen der Fachunternehmen zu bestätigen.“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erkennt ebenso die Wichtigkeit des Vier-Augen-Prinzips: „Auch die Planung und Qualitätssicherung ist mangelhaft: So soll nach dem Gesetz die Bescheinigung durch den Erbringer oder die Erbringerin der Leistung selbst erfolgen.“

Zudem schlägt er eine weitere sinnvolle und ganzheitliche Maßnahme vor: „Die Gewährung der steuerlichen Förderung ist an die Inanspruchnahme einer Energieberatung für Gebäude in Form der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor Beginn der ersten Maßnahme zu knüpfen, sofern deren Kosten einen Schwellenwert von 5 000 Euro überschreiten. Die Kosten zur Erstellung des iSFP sollen bis zu einem angemessenen Höchstbetrag zu 100 Prozent förderfähig sein.“

 

Lösung durch verbindliches Vier-Augen-Prinzip

Als Lösung schlägt der Umweltausschuss dieselbe Regelung vor wie der GIH: „Um sicherzustellen, dass die mit der Einzelmaßnahme beabsichtigte Energieeffizienz auch tatsächlich erreicht wird und der Steuerbonus gerechtfertigt gewährt werden kann, ist die Maßnahme entsprechend dem Verfahren der KfW-Förderung durch eine unabhängige Energie-Effizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder eine sachverständige Energieberaterin bzw. einen sachverständigen Energieberater zu überprüfen.“

Wir fordern eine Bagatellegrenze als Kompromissvorschlag: Unter 5.000 Euro soll die Möglichkeit bestehen, dass der Fachhandwerker seine Maßnahme selbst bestätigen kann.

 

Derzeitige bewährte Regelung bei der KfW-Förderung

Der Umweltausschuss verweist auf das bewährte System bei der Förderung von Einzelmaßnahmen und verweist zurecht darauf dass „dieses Klima-Förder- und Qualitätssystem ohne Not in Frage gestellt“. Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch und bestätigt diese durch die Bestätigung zur Durchführung (BzA). Dann prüft er diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung durch Bestätigung nach Durchführung“ ( BnD).

 

Weitere Gründe für die Qualitätsprüfung durch die Einbindung eines Energieberaters

  • Planungssicherheit für Haushalte: Durch die Zusammenführung der Antragsbestätigungen im EBS-Prüftool der KfW kennen Länder, Kommunen und Bund bereits vorab die zu erwartenden Steuerausfälle.
  • Missbrauchsvorbeugung einer Doppelförderung: Durch eine Weiterentwicklung des Prüftools besteht kaum eine Betrugsmöglichkeit. Die gleichen Maßnahmen könnten somit nicht über die steuerliche Variante und zusätzlich über den Zuschuss/Kreditweg beantragt werden.
  • Weniger Aufwand für Steuerbehörde: Der Energieberater könnte verschiedene Fachhandwerkerrechnungen bündeln, sowie die förderfähigen Kosten prüfen und zusammenfassen – so wie bisher bei der KfW-Förderung.
  • Investitions- und Verbraucherschutz Durch die Bestätigung hat der Antragsteller eine hohe Sicherheit, dass die Maßnahme förderkonform ist.
  • Höherer CO2-Einsparung durch mehr und sinnvollere Maßnahmen: Ist der Energieberater vor der Maßnahme involviert, wird meist mehr saniert. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Keine Log-In-Effekt durch ganzheitliche Beratung: Unabhängige Energieberater stimmen Maßnahmen gewerkeübergreifend ab: Durch geeignete Vorarbeiten kann der nächste Sanierungsschritt ohne große Mehrkosten wegen nötiger Änderungen an kürzlichen Sanierungen erfolgen (z.B. Dachüberstand geeignet für Außendämmung).
  • Weniger Bauschäden und höhere Einsparung: Durch die Überprüfung der handwerkliche Umsetzungen werden unsachgemäße Sanierungen erkannt. So sind beispielsweise laut co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme durch Energieberater.

Übersicht zu Protokollen und Beschlüsse der Klimasteuermaßnahmen auf Seite des Bundesrats

Gemeinsame Pressemitteilung dazu der in der Energieberatung tätigen Verbände Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer, GIH, BAKA, DEN und ZDS

 

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