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GEG-Entwurf liegt vor – ohne klare Impulse für Energiewende

29. Mai 2019

Bau- und Wirtschaftsministerium haben einen Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Der GIH bemängelt, dass weiterhin eine Vor-Ort-Begehungspflicht beim Energieausweis fehle. Online-Angebote ersetzen die Expertise der Energieberater im Haus nicht. Positiv ist die Öffnung des Nichtwohngebäudebereichs für alle Energieberater.

Allerdings schreiben die Bundesministerien, dass der Gesetzentwurf sich derzeit weiter in der Ressortabstimmung befändet, Änderungen seien weiter möglich.

Inhalte

Das Gebäudeenergiegesetz ist im Koalitionsvertrag verankert. Der vorliegende Referentenentwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Das Niedrigstenergiegebäude das von der EU zum 1. Januar 2019 für öffentliche Nichtwohngebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude zu definieren ist, sehen die Ministerien auf dem EnEV-Niveau ab Anfang 2016. Dieser entspricht in etwa dem KfW-Effizienzhaus 70. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten also fort. Experten erwarten hier ein Vertragsverletzungsverfahren der EU, da die vorgesehenen Anforderungen bei weitem nicht auf ein „nearly zero-energy building“ zutreffen. Eine verbindliche Energieberatung bei bestimmten Anlässen – wie sie auch Thorsten Herdan, Abteilungsleiter im BMWi, schon öfters öffentlich gefordert hat – hätte einen deutlichen Impuls in der Sanierung ausgelöst. Erfahrungen und wissenschaftliche Analysen zeigen, dass nach einer ganzheitlichen Energieberatung mehr und sinnvoller saniert wird.

Die zuvor diskutierte Innovationsklausel zum alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ist im Entwurf nicht enthalten.

Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ (§ 45 des Entwurfs) wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (um 15 Prozent) beibehalten. Es bleibt jedoch dabei, dass die Anforderung zur Unterschreitung zukünftig nur an den baulichen Wärmeschutz gestellt werden soll, und nicht – wie bislang im EEWärmeG – bei privaten Gebäuden auch an den Jahres-Primärenergiebedarf.

Neuregelungen

  • Zur Vereinfachung wird ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 des Entwurfs). Die Anwendung der alten Berechnungsverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude (DIN  V 4108-6 / DIN V 4701-10) wird nun bis Ende 2023 begrenzt.
  • Für den Einfluss von Wärmebrücken (§ 24 des Entwurfs) verweist das GEG auf ein neues Beiblatt 2 zur DIN 4108 mit Ausgabedatum 2019-06. Damit könnte das alte Beiblatt 2 von 2006 ersetzt werden und es wären mit heutigen Bauweisen wieder Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken möglich. Zudem würden damit die neuen pauschalen Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K (Kategorie A) und 0,03 W/m²K (Kategorie B) anwendbar, die in der Neufassung der DIN V 18599 von September 2018 bereits vorgesehen sind.
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 des Entwurfs).
  • Bauherren erhalten weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Dies dient der Flexibilisierung und der Schaffung von Anreizen. Dazu gehören eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 des Entwurfs), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des Entwurfs) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfs).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren werden im Gesetz transparent geregelt (§ 22 in Verbindung mit Anlage 4 des Entwurfs).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sind künftig im Energieausweis anzugeben (§ 84 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 8 des Entwurfs).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Entwurfs). Die Vorschrift über die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird sich auch auf Neubauten erstrecken.
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 des Entwurfs). Die Anforderung, eine Erfüllungserklärung vorzulegen, wird nun auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden formuliert (bisher nur für Neubauten), beschränkt sich aber auf die Fälle, bei denen ohnehin eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erstellt wird.
  • Eingeführt werden soll ferner eine befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 des Entwurfs).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 des Entwurfs)
  • Die Unternehmererklärung (§ 95 des Entwurfs) ist künftig mindestens zehn Jahre (nach der EnEV bislang 5 Jahre) lang aufzubewahren

Punkte in Abstimmung

  • Die Forderung nach einer Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (§ 5 und § 101 des Entwurfs)
  • Die Forderung nach einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Be-stand.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen, alternativ eine Neubewertung der Primärenergiefaktoren.
  • Die Forderung nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
  • Die Forderung nach Aufnahme eines Betretungsrechts für mit dem Vollzug beauftragte Perso-nen.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der (primär-)energetischen Bewertung von KWK-Anlagen.

Der GIH bereitet derzeit seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vor.

Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum

  • Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
  • Kurzgutachten zur Frage einer Ergänzung oder Umstellung des Anforderungssystems
  • Untersuchung zu Primärenergiefaktoren
  • Kurzgutachten zur Aktualisierung und Fortschreibung der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie zu Flexibilisierungsoptionen
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