In den vergangenen Wochen erreichten uns einige Fragen zum neuen Vertragsmuster. Diese haben wir hier zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter info@gih.de.
Mitglieder, die in der Vergangenheit bereits einen GIH-Vertrag gekauft haben, bezahlen für den neuen Vertrag nur 50 €. Bitte loggen Sie sich dazu als Mitglied ein und gehen Sie auf den Online-Shop. Hier sollte Ihnen bereits der vergünstigte Preis angezeigt werden.
Der alte Vertrag kann (soweit er bereits käuflich erworben wurde) weiterhin als Werkvertrag genutzt werden. In den kommenden Monaten soll aber auch dieses alte Vertragsmuster überarbeitet werden (Stand 05.06.2024). Bei der Bestellung des neuen Vertrages erhalten Sie – bis zu dessen Überarbeitung – automatisch auch den alten Vertrag .
Sollte ein Auftraggeber bereits mit einer Sanierungsmaßnahme begonnen haben, kann kein Förderantrag mehr gestellt werden.
Beispiel: Es wird ein Effizienzhaus 70 beantragt und gefördert. Bei der Durchführung der Sanierung und der abschließenden Aktualisierung der Berechnungen stellt sich heraus, dass jetzt ein Effizienhaus 55 erreicht wurde. Das ist fördertechnisch zwar besser, aber wird vom Fördergeber (KfW) nicht berücksichtigt (steht so in den Förderbedingungen). Somit kann der Kunde nicht die besseren Förderkonditionen erhalten und könnte dies dem Energieberater vorwerfen.
Der neue Vertrag entspricht nicht AGBs. Diese muss sich jeder selbst zusammenstellen, falls benötigt. AGBs gibt es im Internet, da gibt es keine besonderen Vorgaben.
Nein, diese können aber evtl. im Internet heruntergeladen werden.
Eine Ausgliederung auf die Homepage ist nicht empfehlenswert. Der Kunde sollte den gesamten Vertragstext erhalten.
Ab der Anzahl von zwanzig Mitarbeitenden, die im Betrieb ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ein Datenschutzbeauftragter kann aber freiwillig benannt werden. Trifft dies nicht auf Sie zu, können Sie diesen Passus in der Datenschutzerklärung streichen.
Nein, unser aktuelles Angebotsportfolio beinhaltet keine Angebotsvorlage.
Das Angebot muss angenommen werden; es braucht also eine Rückantwort (übereinstimmende Willenserklärung). Diese kann auch über digitale Wege wie erfolgen. Das gilt auch für das Zustandekommen des Vertrages.
Bei einer Änderung des bereits geschlossenen Vertrages sollten die Namenszüge (eigenhändige Unterschrift) der Vertragsparteien auftauchen. Der erstmalige Abschluss des Vertrages kann auch auf anderem Wege wie digital erfolgen (siehe vorherige Frage zum Angebot).
Ja. Erfolgshonorar = Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg abhängig gemacht wird. Ein Dienstvertrag wird nicht dadurch zum Werkvertrag, dass die Vergütung an einen bestimmten Erfolg geknüpft wird, wenn der Vertrag im Übrigen dem Vertragstypus eines Dienstvertrages entspricht.
Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen ist grundsätzlich dem dienstvertraglichen Charakter des Vertrages nicht abträglich. Abschlagszahlungen sind allgemein anteilige Zahlungen auf bereits erbrachte Gegenleistungen, also Zahlungen auf bereits verdientes Entgelt, bevor das Entgelt endgültig abgerechnet ist. Eine Vereinbarung von Abschlagszahlungen im Rahmen eines Dienstvertrages ist also zulässig. Die fehlerhafte Formulierung im Merkblatt zum Vertrag wird dementsprechend korrigiert.
Aus § 12 (Schlussbestimmungen) des Vertrages ergibt sich, dass Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen grundsätzlich zulässig sind und lediglich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Darin ist auch festgehalten: Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Mithin ist eine individuelle Vertragsanpassung möglich. Der Vertrag verliert auch nicht im Übrigen seine Gültigkeit, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden. Dies gilt natürlich nur, wenn dadurch der Gesamtcharakter als Dienstvertrag nicht geändert wird.
Der Werkvertrag verpflichtet den Werkunternehmer, für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Er ordnet dem Werkunternehmer die Risiken des nicht erreichten Erfolgs bis zur Abanhem zu. Damit birgt ein Werksvertrag höhere Haftungsrisiken. Ein Dienstvertrag verpflichtet hingegen allein, die versprochenen Dienste mit Sorgfalt zu leisten. Die Bezahlung erfolgt beim Dienstvertrag grundsätzlich unabhängig vom erzielten Erfolg, während die Entlohnung beim Werkvertrag erst nach Fertigstellung und Abnahme erfolgt.
Der Vertrag ist für Wohngebäude konzipiert. Für Nichtwohngebäude ist er nur sehr bedingt nutzbar und müsste vorher vom Energieberatenden dahingehend überprüft und ggf. angepasst werden.