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Verordnung zur steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen undurchdacht

7. November 2019

Aktuell wurde dem GIH vom Bundesministerium der Finanzen ein Diskussionsentwurf zur "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ vorgelegt. Auch dieser enthält handwerkliche Fehler, die deutliche negative Auswirkungen nach sich ziehen werden. Der GIH hat – soweit das in der Frist von rund 24 Stunden möglich war – Verbesserungsvorschläge erstellt.

Update von Ende November: Im Regierungsentwurf sind – nach der Kritik des GIHs – Energieberater nun zusätzlich zum Fachunternehmer für die Einreichung der steuerlichen Abschreibung zugelassen.

Im § 2 „Anforderungen an ein Fachunternehmer“  steht unter (2), dass nun auch „Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung“, sprich Energieberater, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die Bescheinigung auszufüllen, die dem Finanzamt zur steuerlichen Geltendmachung vorgelegt werden müssen. Es ist möglich, dass der Sanierer („Steuerpflichtige“) oder auch der umsetzende Fachhandwerker den Energieberater „mit der planerischen  Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme“ beauftragen.

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)

 

Regierungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zum „Diskussionsentwurf“ vom 4. November 2019 zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“

Der GIH hat bereits deutliche Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht geübt. Diese bezieht sich insbesondere auf

  • den Wegfall der Qualitätskontrolle
  • mangelnden Verbraucherschutz
  • hohe Missbrauchsgefahr
  • fehlende ganzheitliche Betrachtungsweise
  • Lock-in-Effekte.

Der Wegfall der Einbindung eines Energieberaters stellt in den meisten Fällen also einen Nachteil für den Bauherren dar.

Auch der „Diskussionsentwurf“ zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ enthält handwerkliche Fehler, die deutliche negative Auswirkungen nach sich ziehen werden. Diese soll die geplante steuerliche Abschreibung von energetischen Maßnahmen ab 1. Januar 2020 näher regeln.

 

Der GIH hat – soweit das in der Frist von rund 24 Stunden möglich war – folgende Verbesserungsvorschläge inkl. der jeweiligen Erläuterungen erstellt und fristgerecht an das Bundesfinanzministerium versendet.

Erweiterung förderfähige Leistungen

Nach dem vorletzten Satz des § 1 ist der rotmarkierte Text zu ergänzen: „Für alle förderfähigen Maßnahmen gilt, dass auch die Kosten für den fachgerechten Einbau und direkt die mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten anrechenbar sind. Darüber hinaus sind weitere Leistungen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen.“ Die Berücksichtigung dieser Kosten für Fachplanungs-und baubegleitenden Leistungen sind unter den förderfähigen Kosten – analog zum aktuellen KfW-Programm für Einzelmaßnahmen – unbedingt aufzunehmen. Begründung: Oft übernehmen Energieberater und Ingenieure die technischen Berechnungen für den Fachhandwerker, z.B. für U-Werte. Sollten diese Kosten nicht förderfähig sein, wird an der falschen Stelle gespart. Ist der U-Wert eines neu eingebauten Fensters beispielsweise besser als der der Wand, kann es zu gravierenden Schäden wie Schimmel kommen.

Definition der förderfähigen Kosten

Direkt im Anschluss ist der rot markierte Text aufzunehmen: Die förderfähigen Kosten und die energetische Fachplanung regelt die Anlage zum Merkblatt. Diese ausführliche Übersicht ist derzeit hier abrufbar. Diese Regelungen, die bei einer KfW-Förderung derzeit eingehalten werden müssen, sind unbedingt aufzunehmen, um den Umfang der förderfähigen Maßnahmen klar zu definieren. Erfolgt dies nicht, drohen viele Auslegungsfragen, die letztendlich zu unterschiedlichen Bewertungen oder gar Klagen führen können.

Qualitätssicherung der Einzelmaßnahmen

Im letzten Satz des § 1 ist der rot markierte Text zu ergänzen. „Die Einhaltung der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Mindestanforderungen ist durch das Fachunternehmen und durch den Energieberater anhand einer Bestätigung nach Durchführung (BnD) zu bestätigen.“ Begründung: Dies ist unbedingt notwendig, da bei vielen Einzelmaßnahmen meist mehrere Gewerke beteiligt sind. So werden bei einer Außenwanddämmung durch den Elektriker die elektronische Klingel verlegt, nachdem der Stuckateur die Dämmung angebracht hat, der Klempner erneuert die Fallrohre, der Maler streicht, der Gerüstbauer übt seine Arbeiten aus und der Gartenbauer ist für die Wiederherstellung der Rabatte zuständig. Die Aufgabe des Energieberaters ist dabei, die jeweiligen förderfähigen Kosten dieser Fachunternehmerrechnungen inhaltlich zu prüfen und in der BnD für das Finanzamt zusammenzufassen. Dadurch beugt er Steuerbetrug vor und entlastet die Steuerbehörden, deren Mitarbeiter nicht das nötige technische Wissen haben, um die förderfähigen Kosten zu erkennen. Analog zu den derzeitigen KfW-Programmen ist für den Energieberater eine Listung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogrammen zwingend erforderlich.

Anforderungen an einen Fachhandwerker (§ 2)

Diese müssen klarer formuliert werden. Der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen)“ ist derzeit in der „Anlage B2 zur Handwerksordnung: Handwerksähnliche Gewerbe (keine Meisterpflicht)“ geregelt. Hierfür ist nicht einmal eine Ausbildung notwendig. Ein Gewerbeschein und das Alter von 18 Jahren reichen für diese Einzelmaßnahme aus. In der Kürze der Zeit konnte nicht juristisch geprüft werden, ob diese „Monteurstrupps“ ebenfalls zugelassen sind, um Erklärungen für einen 20-prozentigen Steuerabzug zu unterzeichnen. Es ist daher umso wichtiger, dass Energieberater vor und nach der Maßnahme eingebunden sind. Zum Beispiel verfügen solche Monteure beim Einbau von Fenstern selten die Fähigkeit, den U-Wert der Wand zu bewerten, der jedoch aus bauphysikalischen Gründen besser sein muss als der der einzubauenden Fenster.  Diese Berechnungen übergibt ein Fachhandwerker häufig an Energieberater. Dies betrifft oft auch Luftdichtheits- und Wärmebrückenkonzepte oder den hydraulischen Abgleich, der aufgrund der Basis der Heizlastberechnung nach DIN 12831 zu berechnen ist. Die Erweiterung förderfähiger Leistungen (erster Punkt oben) ist daher umso wichtiger: Sind die entsprechenden Beratungskosten nicht förderfähig, werden immer seltener Experten beauftragt und eingebunden. Bauschäden  steigen dadurch unweigerlich.

Der GIH als größter Energieberaterverband Deutschlands steht jederzeit bei Rückfragen unter info@gih.de zur Verfügung. Die GIH Mitglieder begleiten Umfragen zufolge derzeit fast die Hälfte der KfW-Förderungen der energetischen Einzelmaßnahmen.

Stellungnahme des GIH vom 07. November 2019

Diskussionsentwurf vom 4. November 2019 zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“

Refentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht (vom Kabinett am 16.10.2019 verabschiedet)

 

 

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