„Der Antrag auf Fristverlängerung muss immer vor Ablauf der Frist und schriftlich beim BAFA eingereicht werden. In Summe gibt es grundsätzlich eine Verlängerungsmöglichkeit um ein Jahr nach dem normalen Bewilligungszeitraum. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei wiederholter Beantragung der Fristverlängerung oder wenn die Fristverlängerung über mehr als ein Jahr beantragt wird, ist ein begründeter Vortrag erforderlich. In der Regel wird die Frist erstmalig um 6 Monate verlängert und danach um weitere 6 Monate,“ erklärt die BAFA.
Der GIH begrüßt diese Möglichkeit, hält jedoch weiter eine Verlängerung des Beantragungszeitraums auf 36 Monate – analog zu den KfW-Programmen – für sinnvoller und unbürokratischer.
Dies hat der Energieberaterverband in seiner Pressemitteilung GIH geht Anpassungen nicht weit genug schon tiefergehend erläuert. Zudem wurde die Änderungen beim Antragsverfahren beschrieben.