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GIH bewertet Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz

17. Juni 2019

In der Stellungnahme begrüßt der GIH die Zusammenfassung von EnEG, EnEV und EEWärmeG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie die damit verbundenen Vereinfachungen. Den Energieausweis grundlegend zu reformieren, wurde leider komplett versäumt: Ein Vororttermin müsste zwingend vorgeschrieben sein und der wenig ausssagende Verbrauchsausweis gehört abgeschafft.

In der Stellungnahme des Energieberaterverbands sind in einem Überlblick auf den ersten beiden Seiten die wichtigsten Kommentierungen zusammengefasst.

Es folgen zahlreiche Einschätzungen und Verbesserungsvorschläge zu den jeweiligen Paragraphen im GEG des Anfang Juni 2019 veröffentlichten Referentenentwurfs.

GIH-Stellungnahme Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

GIH-Pressemitteilung zum Referentenentwurf 2019 des Gebäudeenergiegesetzes

 

Die GIH-Stellungnahme zum Referentenentwurf:

 

Grundsätzliche Einschätzung:

Der GIH begrüßt die Zusammenfassung von EnEG, EnEV und EEWärmeG  zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie die damit verbundenen Vereinfachungen. Ein unkompliziertes Regelwerk und Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer[1] und deren Energieberater sind wichtig. Lobenswert ist, dass im Vergleich zur inoffiziellen Vorversion einige deutliche Aufweichungen des geforderten energetischen Standards rückgängig gemacht wurden. Auch wenn viele Neuerungen zielführend sind, sollten manche Paragraphen dennoch angepasst werden.

Vor allem halten wir es für unrealistisch, dass sich mit dem vorliegenden Entwurf die angestrebten energiepolitischen Ziele erreichen lassen. Hierfür wären weitaus ambitioniertere Ziele erforderlich – sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen. Werden die derzeitigen Effizienzanforderungen aus der EnEV unverändert als „Niedrigstenergiestandard“ und somit Neubauanforderung ins GEG übernommen, sind die zugesagten EU-Klimaschutzziele 2030 und 2050 nicht zu erreichen. Außerdem steuert Deutschland dadurch auf Strafzahlungen in Milliardenhöhe zu. Will man die Vorgaben der EU wirklich umsetzen, wäre es angebracht, sich bei Neubauten in Richtung KfW-Standard 55 zu bewegen und eine ambitionierte Renovierungsstrategie zu entwickeln. Wichtig dabei wäre auch, dass die gut angenommene KfW-55-Förderung als Minimalinstrument bestehen bleibt. Zudem bedarf es weiterer Maßnahmen wie einer zielgruppenspezifischen Bewerbung des BAFA-Förderprogramms „Individueller Sanierungsfahrplan“ (iSFP). Auch Ressourceneffizienz, Graue Energie, Suffizienz und Resilienz tragen erheblich zum Klimaschutz und zur Kostenreduktion bei der Errichtung und Instandhaltung bei.

Insbesondere im Altbau bestehen noch sehr große Einsparungspotenziale – eine nötige Sanierungsquote von zwei Prozent ist derzeit noch in weiter Ferne. Der Entwurf sollte daher stärker auf erneuerbare Energien setzen und bei Bestandsgebäuden höhere Anforderungen an die Dämmung und die Gebäudetechnik stellen.

Sowohl für Neubauten als auch Sanierungen ist die Energieberatung ein zielführendes Instrument. Allerdings erfordert sie qualitativ hoch ausgebildete Energieberater. Der GIH freut sich daher über die geplante Einbindung aller ausgebildeten Experten auch bei Nichtwohngebäuden. Den Abschluss einer erfolgreichen Weiterbildung sehen wir dafür als zwingend notwendig an.

Aber auch die Qualität der Beratung und der zugehörigen Berichte spielt eine wichtige Rolle. Eine Vor-Ort-Pflicht bei der Ausstellung eines Energieausweises halten wir für unabdingbar, sie sollte keinesfalls durch den Versand von Bildern umgangen werden können. Das Problem kostengünstiger Online-Anbieter, die ohne Kundengespräch minderwertige Energieausweise ohne sinnvolle Sanierungsempfehlungen ausstellen, ist hinlänglich bekannt.

In diesem Sinne sollte der nutzerabhängige Verbrauchsausweis aus dem GEG gestrichen werden. Darüber hinaus tritt der GIH dafür ein, den Energieausweis zu einem ganzheitlichen iSFP weiter zu entwickeln. Dies würde dafür sorgen, dass auch bei Sanierungen in sinnvoll aufeinander aufbauenden Schritten modernisiert wird. Durch eine solche Gesamtstrategie entstünden auch geringere Kosten – zum Beispiel wenn bei einer Dachsanierung gleich an eine spätere Außendämmung gedacht wird. Außerdem benötigen Mehrfamilienhäuser mit Gas-Etagenheizwertgeräten dringend eine langfristige Strategie zur Umrüstung auf geeignete alternative Systeme.

Der GIH begrüßt, dass es in Zukunft nur noch ein Berechnungsverfahren mit einer sinnvollen Übergangszeit geben wird. Dies stellt eine Vereinfachung dar und trägt zur Entbürokratisierung des Energiebedarfsausweises bei. Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Änderungen bei den Primärenergiefaktoren (§ 22) und bei der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23). Diese scheinen weniger durch Physik, als vielmehr durch bestimmte politische Interessen begründet zu sein. Die Einführung einer einheitlichen Erfüllungserklärung bei Neubauten und umfangreichen Sanierungsmaßnahmen böte die Chance, ein bundeseinheitliches System zur leichteren Überprüfbarkeit der Berechnungsergebnisse schaffen. Dies wäre ein Vorteil für den Vollzug und die Aussteller von Energieausweisen.

Länderspezifische Lösungen stehen der Transparenz entgegen und erhöhen gleichzeitig den Bürokratieaufwand. Es liegt auf der Hand, dass sich die Bundesländer auf eine einheitliche Version verständigen sollten. Auch macht es aus Sicht des GIH keinen Sinn, in den einzelnen Umsetzungs- oder Durchführungsverordnungen der Bundesländer unterschiedliche Ausstellungsberechtigungen für Energiebedarfsausweise und Erfüllungserklärungen vorzusehen.

Ferner sollten die im GEG erwähnten DIN-Normen allen Experten und Endkunden kostenlos und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Dies würde zu einer erheblichen Arbeitserleichterung und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Im Folgenden bezieht der GIH Stellung zu den einzelnen Paragraphen und bittet um deren Anpassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Verfügung.

Eine kurze Beschreibung des Energieberaterverbandes GIH findet sich am Ende des Dokuments. Weitere Informationen gibt es auf www.gih.de.

 

Detaillierte Einschätzungen und Verbesserungsvorschläge des GIH zu einzelnen Paragraphen des GEG:

Zu § 3 Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe sollten genauer definiert werden:

  • Absatz 1, Nummer 3, „Baudenkmal“: Der Beisatz „eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit“ bei der Definition ermöglicht Schlupflöcher, da Landesregierungen dadurch eigenmächtig Gebäude klassifizieren könnten. Hier ist eine bundesweite Einheitlichkeit nötig. In allen Bundesländern sollten die gleichen vergleichbaren Regeln gelten.
  • Absatz 2, Nummer 4: GIH-Erweiterungsvorschlag: Die technisch durch gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie.
  • Allgemein: Der Begriff „Gebäude“ im Sinne § 79 Absatz 2 (Übernahme der DIBT-Auslegung XX-1 zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2013) ist zwingend zu präzisieren. Unklarheit herrscht z.B. bei Mehrfamilienhäuser einer Wohnungsbaugesellschaft mit drei Eingängen und gemeinsamer Heizung („Mehrspänner“). Hier gibt es in der Praxis oft erhebliche Rechtsunsicherheiten.

 

Zu § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Absatz 1: Der Begriff „von einer Behörde genutzt“ ist zwar die konkrete Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie, jedoch ist er nicht genau definiert. Es wird nicht klar, ob nur Bürogebäude gemeint sind oder auch andere weitere öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser usw. Diese müssen in der Definition inkludiert sein.

Der GIH fordert, dass neue Bundesgebäude nur noch klimaneutral zu errichten sind und die energetische Sanierungsrate von Bestandsgebäuden im Bundesbesitz bis spätestens 2024 auf mindestens drei Prozent pro Jahr erhöht wird.

 

Zu § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist grundsätzlich sinnvoll. Es sollte aber nicht genutzt werden, um Umsetzungsmaßnahmen des GEG auszuhebeln. Daher muss dieses Gebot „innerhalb üblicher Dauer“ definiert werden. Mindest-Amortisationszeiträume sind pro Bauteil und technischen Gebäudeausrichtung festzulegen, so dass weniger Ausnahmen bei energetischen Investitionen aufgrund einer scheinbar nicht erreichbaren Wirtschaftlichkeit möglich sind. Einige Bundesländer haben dies schon definiert.

Zudem muss bei Investitionen unbedingt zwischen „Sowieso-Kosten“ und energetisch bedingten Mehrkosten unterschieden werden. Die Amortisation dieser energetischen Mehrkosten innerhalb der Lebensdauer sollte Basis der Wirtschaftlichkeitsrechnung sein.

 

Zu § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

Der Standard sollte klar formuliert werden und nicht dem aktuellen EnEV-Standard (ungefähr KfW 70) entsprechen, sondern mindesten zehn Prozentpunkte darunter liegen. Das erachtet der GIH als nahe am wirtschaftlichen Optimum. Ein jetzt gebautes Haus erfüllt nicht die Ziele für 2050 und wird bis dahin kaum weiter ertüchtigt. Daher ist damit zu rechnen, dass der Standard in Zukunft weiter angepasst werden muss, insbesondere wenn ab 2021 der Niedrigstenergiegebäudestandard für den privaten Neubau von der EU verbindlich wird. Eine klare Festlegung zum heutigen Zeitpunkt gibt den Bauherren Planungssicherheit und sorgt dafür, dass die Energieeffizienz bei neuen Gebäuden verbessert wird.

Zu Absatz 3: Die Ausnahmen für den Effizienzstandard im Neubau sind viel zu weit gefasst und ermöglichen vielen, die energetische Vorgaben zu umgehen. Dies betrifft insbesondere den Schallschutz, der hier ersatzlos zu streichen ist.

Nach unserer Ansicht gehört (nicht nur) zu einem Niedrigstenergiegebäude ein geeignetes Zählerkonzept, welches ein effektives Energiecontrolling und die Betriebsoptimierung ermöglicht.

Siehe dazu auch die Ausführungen in § 57.

 

Zu § 13 Dichtheit

Der GIH begrüßt, dass sein Vorschlag zum GEG 2017, den Mindestluftwechsel wieder aufzunehmen, umgesetzt wurde.

 

Zu § 14 Sommerlicher Wärmeschutz

Absatz 4: Der GIH sieht hier die Gefahr, dass durch das Ansetzen von nicht marktüblichen hohen Sonnenschutzkosten und einem vermeintlich geringen Einsparpotenzial auf den Sonnenschutz verzichten wird. Dies stellt ein „Hintertürchen“ dar, um aus optischen Gründen auf den Sonnenschutz verzichten zu können. Es wird häufig bei der wirtschaftlichen Betrachtung außer Acht gelassen, dass ein Sonnenschutz zu deutlich reduzierten Kühlasten im Sommer führt.

 

Zu § 15 Gesamtenergiebedarf u.a.

Im Referenzgebäude wurde die Öl- durch die Gas-Brennwerttechnik ersetzt. Zukunftsweisender wäre dort ein Erzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien wie z.B. Wärmepumpen zu hinterlegen. Die Lüftungsanlage sollte zwingend mit einer effizienten Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Dies ist Stand der Technik und unterstützt deutlich die Energiewende.

Beim Referenzgebäude wurde der Faktor 0,75 beibehalten. Dieser sollte entfallen und die Werte neu indexiert werden. So wird einer Verwirrung durch zusätzliches Umrechnen vorgebeugt.

 

Zu § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

Eine Reduzierung der Berechnung auf DIN V 18599: 2018-09 – inkl. der angemessenen Übergangsfrist bis Ende 2023 – ist eine sinnvolle Vereinfachung und Vereinheitlichung. Dadurch werden erfahrungsgemäß Abweichungen bei Berechnungen, insb. im Energieausweis, um bis zu 50 Prozent reduziert. Zudem entstehen so eine bessere Vergleichbarkeit, höhere Transparenz und Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Des Weiteren sind die beiden Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 zum Teil stark veraltet. Viele neuere Technologien können zudem dort nicht abgebildet werden (Beispiel Brennstoffzelle, Kühlung…).

Absatz 2: Der GIH schlägt zudem vor, den Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser gemäß 18599-10: 2018-09 Tabelle 4 ab 2023 vorzugeben.

 

Zu § 22 Primärenergiefaktoren

Der GIH-Vorschlag aus 2017 wurde übernommen: Die Primärenergiefaktoren stehen nun im Gesetz und nicht in einer Verordnung.

Absatz 5: Der GIH empfindet es als äußerst verwunderlich, dass sich eine „Überprüfung“ lediglich auf eine einzige Methode beschränkt (DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 Carnot-Methode). Wir empfehlen mindestens auch die in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.4 beschriebene Finnische Methode mit in die Untersuchung aufzunehmen. Diese Methode allokiert die Brennstoffe und Emissionen mit Hilfe von Referenzanlagen auf die Koppelprodukte einer KWK-Anlage. Sie wird auch zur Allokation in den Statistiken der AG Energiebilanzen angewendet. Man hätte so eine Konsistenz in den Bewertungsmethoden auf Gebäudeebene und in der nationalen Energiebilanz. Mindestens müsste man aber zu dem Primärenergiefaktor der Wärme bzw. dem zugewiesenen CO2-Faktor immer gleichzeitig auch den des erzeugten Stromes ausweisen. Das Problem bei der Carnot-Methode ist die Temperatur, mit der man die Wärme bewertet. Denn jeder Wärmetauscher, der aus wenig heißem Wasser viel lauwarmes Wasser macht, ist ein Exergievernichter.

Die Umstellung des Berechnungsverfahrens sollte nicht erst 2030, sondern deutlich früher erfolgen, z.B. 2023.

 

Zu § 23 / 36 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und § 35 Nutzung solarthermischer Anlagen

Es ist im Sinne der Umwelt und Abnehmers, gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien anzuerkennen.

Die Anrechenbarkeit von selbst produziertem Strom in Bezug auf der zeitlichen Übereinstimmung von Produktion und Bedarf wird in der Begründung zum GEG zwar thematisiert, jedoch in völlig unzureichender Weise, um eine fachliche Diskussion darüber führen zu können. Es fehlen Beispielrechnungen u.a. wie der Ansatz bei Windkraftanlagen mit deutlich anderer Produktionscharakteristika zu bewerten ist. Auch bei „normalen“ Nichtwohngebäuden, die gekühlt werden, kann Photovoltaik (PV) eine äußerst sinnvolle Kombination darstellen. Warum ist die Deckungsrate mit einer Jahrespauschale ohne die Berücksichtigung von Anlagenart, Standort, Anlagenausrichtung und Zellentyp besser geeignet als das Monatsbilanzverfahren in DIN V 18599:2016 Teil 9? Letzteres wird aus Bezugsgründen und zur Förderung sinnvoller Energiekonzepte vom GIH favorisiert.

Die derzeitige Lösung wird vom GIH als für den Anwender sehr kompliziert eingeschätzt und entspricht in kleinster Weise dem Ansatz einer Entbürokratisierung. So wird der PV-Strom in § 23 auf der Ebene der Primärenergie bilanziert, alle anderen erneuerbaren Energien auf der Ebene der Erzeugernutzwärme-/kälteabgabe (vgl. § 3, Nr. 29). Dies bedeutet, dass die Prozentangaben unterschiedliche Bezugsgrößen haben und deshalb nicht vergleichbar sind. In § 36 wird als Vergleichsgröße für PV-Strom aber wieder die Erzeugernutzwärme-/kälteabgabe verwendet.

Jedoch sollte nur der von der Gebäudetechnik benötigte Strom auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes auf monatlicher Basis angerechnet werden dürfen, d.h. in den Bilanzgrenzen der Berechnungsverfahren in den §§ 20 und 21 des GEG. Bei bestimmten Anlagenkombinationen, wie z.B. aus fossilen Heizsystemen und Photovoltaik kann es dazu führen, dass ein Vielfaches des benötigten Stroms erzeugt wird. Diese weitgehende Anrechnung von PV-Erträgen über die Bilanzgrenze des Gebäudes hinaus führt zu einer spürbaren Abschwächung der Effizienzanforderungen an Gebäude mit fossilen Heizungen sowie höheren CO2-Emissionen dieser Gebäude.

Allerdings verhindert Absatz 4 die Weiterentwicklung von effizienten Photovoltaik-Modulen, da die Ermittlung des Stromertrags dieser Anlagen ausschließlich auf der Grundlage der Referenzwerte nach DIN V 18599-09 berechnet wird. Aus diesem Grund sollte die Eingabe der spezifischen Modulleistung entsprechend der Herstellerangabe anerkannt werden. Dies entspricht zudem auch der Bilanzierung anderer Anlagenkomponenten. Dies gilt im Übrigen auch für die Absätze 2 und 3, wo derzeit diesbezüglich eine Regellücke besteht.

 

Zu § 24 Einfluss von Wärmebrücken

Der Verweis auf DIN 4108 Beiblatt 2 ist zu begrüßen, da die Bauteile im Bestand aufgenommen wurden. Dadurch wird die Anwendung bei einer Sanierung erleichtert.

 

Zu § 25 Berechnungsrandbedingungen

Absatz 3 hat einen redaktionellen Fehler: es fehlt der Normteil der DIN V 18599 vor dem Erscheinungsjahr.

Absatz 11: Es fehlt eine Begründung, warum der Text „Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung“ von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen.“ (ursprünglich EnEV, Anlage 2, Kap. 2.1.8) gestrichen wurde.

Bisher war diese Regelung für bestimmte Nutzungen z.B. mit geschlossenen Brandschutztüren oder Kälteschutz ein guter Ansatzpunkt, den Energiebedarf nicht noch weiter zu überschätzen.

 

Zu § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

Ein dreifacher Luftwechsel beim Neubau von Wohngebäuden ohne Rücklauf-Temperatur-Begrenzer (RTL) ist im Hinblick auf  § 13 GEG (Dichtheit) viel zu wenig ambitioniert. Die Prüfpraxis zeigt, dass sanierte Alt- und Neubauten selten einen Wert von 3 überschreiten. Sinnvoller wäre bei kleinen Wohngebäuden und Gebäuden ab 3.000 m³ einen deutlich niedrigeren Luftwechsel vorzuschreiben.

Wesentlich wichtiger ist es, eine Leckagesuche nach Fertigstellung der luftdichten Ebene zu fordern. Dies ist insb. bei Dachgeschossausbauten und vormontierten Fassaden- und Dachkonstruktionen wichtig. Selbst kleine Leckagen, die meist erst nach Jahren festgestellt werden, können große Schäden verursachen. Daher schlägt der GIH vor, folgenden Satz aufzunehmen: „Nach Fertigstellung der luftdichten Ebene und vor Beginn des Ausbaus des Gebäudes ist eine Leckagesuche mittels Unterdruck, bzw./ggf. auch Überdruck von 50 Pa durchzuführen.“

Absatz 5 ist zu streichen, da auch bei gleichen Nutzeinheiten unterschiedliche Baumängel auftreten können.

 

Zu § 31 und § 32 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtende Nicht-/Wohngebäude

Eine Streichung dieser Paragraphen ist nötig, da sonst keine Vergleichbarkeit möglich ist. Eine einheitliche Berechnung wird dadurch verhindert.

 

Zu § 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

Siehe die Anmerkungen zu §23.

 

Zu § 37 Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

Die bislang in Nummer III. der Anlage zum EEWärmeG festgelegten technischen Anforderungen werden nicht in das neue Gesetz übernommen. Dies wird dadurch begründet, dass solche Anforderungen europarechtlich geregelt sind (EU-Durchführungsverordnung Nr. 813/2013; Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) als nationale Umsetzung dieser Ökodesign-Verordnung).

Der verbindliche Einbau eines Zählers für Wärmepumpen ist jedoch in das GEG aufzunehmen. Mit dem Verweis auf die Ökodesign-Verordnung werden hier nur Kennwerte von Teststand-Vermessungen adressiert. Dies ist beim Neueinbau eines Gerätes auch gar nicht anders möglich, da zu diesem Zeitpunkt keine Verbrauchsmessungen vorliegen. Durch ein geeignetes Betriebsmonitoring mittels Zähler können mit wenig Aufwand hohe Kosteneinsparungen generiert werden. Das gilt ebenso bei allen technischen Anlagen ab einer bestimmten Komplexität.

Siehe daher zusätzliche Ausführungen zu § 57.

 

Zu § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

Absatz 2: Die Regelung, dass bei steigender Gebäudenutzfläche von Gebäuden auch die Anforderungshöchstwerte in W/(m²·K) steigen, ist nicht sinnvoll. Je größer das Gebäude ist, desto geringer sind anteilig die Außenwände. Das A/V-Verhältnis wird besser.

 

Zu § 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

Absatz 1: Siehe Anmerkung zu § 4.

 

Zu § 55 Ausnahmen

Der GIH tritt für eine Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ein. Auch für überschuldete Kommunen sollte es keine Ausnahme geben. Vielmehr sollten nur Kommunen, die sich im Haushaltssicherungsverfahren befinden, ausgenommen sein. Diese sollte der Bund bzw. das Land finanziell unterstützen.

Wir fordern zudem die Streichung der Absätze 2 Nummer 2 und 3.

Eine Entbindung finanzschwacher Kommunen von der Vorbildfunktion ist ebenfalls sehr kritisch, insbesondere vor dem Sachverhalt, dass die Erhöhung der Errichtungskosten, die für ein ambitionierteres Niveau nötig sind, laut Bundesregierung (Referentenentwurf 2017) nur „durchschnittlich etwa 2,5 Prozent“ betragen. Andere Studien bestätigen in etwa diesen Umfang. Diese Zusatzkosten sind bei zu erwartenden steigenden Energiekosten in wenigen Jahren schnell amortisiert. Die den Kommunen langfristig entstehenden langfristig hohe Energiekosten und CO2-Emissionen verschärfen deren Finanzsituation weiter. Richtiger und sinnvoller wäre hier, diese Kommunen finanziell zu fördern, anstatt sie von der Vorbildfunktion zu entbinden. Diese Ausnahmeregelung besteht auch nicht für private Investoren.

Eine Lebenszykluskostenrechnung/-analyse muss von der öffentlichen Hand zwingend durchgeführt werden. Sie dient als Entscheidungsgrundlage zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit. Dies sieht die EU-Gebäuderichtlinie in Artikel 9, Absatz 6 auch vor.

Hier kann evtl. ähnlich verfahren werden, wie in Absatz 3 für die Beurteilung von Befreiungen nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014. Bzgl. potenzieller Mehrkosten in der Planungsphase für die Kosten-Nutzen-Analyse sei hier auf das BAFA-Förderprogramm für die Energieberatung für Kommunen hingewiesen.

 

Zu § 57 Betriebsbereitschaft

Absatz 2 ist nicht klar verständlich. Soll hier gesagt werden, dass der Einfluss von Maßnahmen, die den Energiebedarf erhöhen, durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden kann?

Dem GIH ist hier wichtig, dass Voraussetzungen geschaffen werden, um im späteren Betrieb die reale Energieeffizienz messen und optimieren zu können. Anlässe könnten der Einbau von Technik oder Schaltschrankerneuerung sein, wenn das kostengünstig möglich ist. Der Titel des § 57 sollte dann in „Betriebsbereitschaft und Betriebsoptimierung“ umformuliert werden.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu prüfen, inwieweit der bestimmungsgemäße Betrieb auch ein auf die Komplexität des Gebäudes und seiner technischen Anlagen angepasstes, Energiecontrolling umfassen muss. Eine geeignete Erfassung und Auswertung der realen Energieverbräuche ermöglicht erst die optimale Nutzung effizienter Technik. Wenn es zudem zusätzlich eine Rückkopplung zur Planung und Herstellern gäbe, können durch bessere Anpassung von Gebäudetechnik an die Gebäudehülle und Nutzung weitere Energieeffizienzpotenziale erschlossen werden.

Der GIH fordert, ein Zählerkonzept nicht nur als Teil des Niedrigstenergiegebäudes zu definieren, sondern auch für alle Gebäude – auch bei Sanierungen von Bestandsgebäuden – ab einer bestimmten Größe (wie z.B. der für alle Liegenschaften mit mehr als 24 Wohnungen bzw. Anlagen > 100 kW) einzuführen. Nur so ist sichergestellt, dass die Regelparameter im Betrieb optimiert werden können und Mehrverbräuche durch Anlagenfehler zeitnah aufgedeckt werden (Siehe hierzu z.B. VDI 6041, 2015 (Entwurf)).

Es muss also an geeigneter Stelle geregelt werden, dass elektronische, auslesbare Wärmezähler zum Standard bei allen neu in Verkehr gebrachten und ausgetauschten Wärmeerzeugern (nicht nur bei einzelnen Techniken) vorzusehen sind. Die Mehrkosten sind im Vergleich zu einer Nachrüstung solcher Zähler minimal und die technische Umsetzung gestaltet sich einfach.

Somit könnte ein einfaches Energiecontrolling die Auswertung der Zählerdaten ermöglicht werden. Der enorme positive Kosten-Nutzen-Faktor ist beispielweise von der Stadt Frankfurt hinlänglich dokumentiert worden. Dies belegt, dass sich die eingesetzten Personalressourcen durch eingesparte Energiekosten gut refinanzieren. Rebound-Effekte können so deutlich verringert werden.

Zudem fordert der GIH, dass die Verbrauchszählerpflicht auch auf Lüftung- und Klimaanlagen im Nichtwohngebäudebereich erweitert wird.

 

Zu § 57 Betriebsbereitschaft bis § 60 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

Der von der EnEV bekannte § 14 „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen“ findet sich im GEG wieder. Dabei wurde jedoch der Absatz 3 zur Verwendung von regelbaren Pumpen nicht ins GEG übernommen. Dies geschah offensichtlich unter der Annahme, dass für Umwälzpumpen die EG-Verordnung 641/2009 zur Ökodesign-Richtlinie 125/2009/EG gilt und dass dadurch eine Leistungsregelung quasi vorgeschrieben sei (und der EnEV § 14 (3) damit obsolet wäre).

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 641/2009 ist jedoch nur auf sog. Nassläufer-Umwälzpumpen beschränkt. Pumpen in sog. Trockenläuferbauart – die insbesondere häufig in Heizungsanlagen mit größerer Heizleistung oder gewerblichen Anlagen eingesetzt werden – sind von dieser EG-Verordnung nicht berührt. Auch gibt es keine andere EG-Verordnung, die eine Pumpenregelung vorschreibt. Wir bitten daher, im Hinblick auf den Einsatz von Trockenläufer-Umwälzpumpen, den EnEV §14 Absatz 3 ebenfalls ins GEG zu übernehmen.

Durch die Nichtübernahme des §14 (3) ins GEG wurde der damit im Zusammenhang stehende Absatz (2)3 des § 26b „Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters“ ebenfalls nicht ins GEG übernommen. Der GIH wünscht sich daher, den §26b (2)3, welcher die Prüfung der Einhaltung des §14 (3) beinhaltet, ebenfalls mit ins GEG zu überführen.

 

Zu § 68 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

In Absatz 1 gilt für die längenbezogene Wärmedurchgangszahl aller Warmwasserleitungen eines Gebäudes der Grenzwert von 0,25 (W/(m·K)) im Mittel. In der EnEV 2014 richteten sich die Dämmdicken nach dem Innendurchmesser des Rohrs. Dies war viel praktikabler, da es leichter verständlich war. Nun wären oft Fachplaner für die Berechnung der Dämmdicken des Gesamtsystems notwendig. Da Kontrollen kaum möglich sind, besteht die Gefahr, dass Dämmdicken ausgeführt werden, die die Potenziale der Einsparung nicht genügend ausschöpfen.

Zur vereinfachten und praktikablen Handhabung ist eine Tabelle zwingend erforderlich (vgl. Absatz 2). Dabei sollten geeigneten Dämmdicken zu unterschiedlichen Rohrleitungstemperaturen ausgewiesen werden.

 

Zu § 69 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Kaltwasserleitungen sollten nicht mit sechs sondern mindestens mit 13 Millimetern zu dämmen sein. Dies ist in der Praxis bereits der untere Standard. Der Einsatz von Kühlsystemen wird in Zukunft zudem weiter zunehmen.

Siehe zudem Ausführungen zum vorherigen Paragraph.

 

Zu § 71 Betriebsverbot für Heizkessel

Absatz 3 Satz 2: Der Begriff „heiztechnische Anlagen“ sollte ersetzt werden durch „Einzelheizkessel“.

 

Zu § 73 Betreiberpflicht

Der GIH fordert die Streichung des Ausnahmetatbestandes. Die Pflicht zur Inspektionen von Klimaanlagen soll weiter gelten. Aus GIH-Erfahrung wird Gebäudautomation zur Betriebsoptimierung und Erzielung von Energieeffizienz selten real genutzt. Häufig liegt kein ausreichendes Monitoring vor. Sollte Absatz 3 Bestand haben, dann sollte dieser um die Pflicht eines regelmäßiges Energiecontrollings ergänzt werden. Zudem sollte die Gebäudeautomation auf Funktionstüchtigkeit regelmäßig geprüft werden müssen.

 

Zu § 78 Grundsätze des Energieausweises

Mit der Einführung einer Erfüllungserklärung kommt eine weitere Dokumentationsart zum Energieausweis hinzu. Es ist zu wünschen, dass die Erfüllungsnachweise eine deutlich höhere Detailtiefe besitzen wie die Energieausweise, z.B. in Anlehnung an die DIN V 18599-Beiblatt 3: 2015-07: Überführung der Berechnungsergebnisse einer Energiebilanz nach DIN V 18599 in ein standardisiertes Ausgabeformat. Eine solche Dokumentation ist Voraussetzung für eine qualifizierte Stichprobenkontrolle. Bei einer bundeseinheitlichen Definition der Dokumentation kann diese analog zum Erfüllungsnachweis bei einer Stichprobekontrolle angefordert werden. Das würde zu einer erheblichen Bürokratievereinfachung führen.

Absatz 1: Verbrauchsausweise sagen sehr wenig über das Gebäude, dessen Energiebedarf und das Potenzial zur Verbesserung des energetischen Gebäudezustandes, sondern viel mehr über den Nutzer aus. Sie werden meist online erstellt und dienen nicht dem Zweck einer umfassenden und vergleichbaren Information über Gebäudehülle und Technik. Daher sollten Verbrauchsausweise ersatzlos gestrichen werden. Zudem konterkarieren sie das eigentliche Ziel von Energieausweisen, nämlich den Beitrag als Informations- und Kommunikationsmittel zur Verbesserung des Gebäudebestandes.

Absatz 4: Der GIH empfiehlt Energieausweise auch für Baudenkmäler einzuführen, da auch deren energetische Einschätzung für Eigentümer, Mieter und Käufer wichtig ist. Zudem entsteht so nicht der Eindruck, dass energetische Sanierungen in Denkmälern per se ausgeschlossen sind oder diese Gebäude immer einen hohen Energieverbrauch haben.

 

Zu § 79 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Absatz 1: Ein vorläufiger Energieausweis auf Grundlage der Planung ist sinnvoll. Dies sollte auf dem Formular erkenntlich sein.

Absatz 3: Die Ausnahmen für einen Verbrauchsausweis (nicht weniger als fünf Wohnungen und für Bauantrag nach dem 1. November 1977) kann gestrichen werden, wenn die GIH-Anmerkung zu § 78 (grundsätzliche Streichung des Verbrauchsausweises) umgesetzt ist.

 

Zu § 81 Energieverbrauchsausweis

Siehe Anmerkungen zu § 78.

 

Zu § 83 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Die Vorgabe, dass der Austeller vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Unbedingt zu streichen ist die Alternativmöglichkeit, dass die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht. Ohne die relevanten Bauteile und die technische Gebäudeausrüstung vor Ort in Augenschein genommen zu haben, ist eine energetische Bewertung des Gebäudes nur sehr bedingt möglich. Dies stellt eine große Fehlerquelle dar und führt zu qualitativ schlechten Modernisierungsempfehlungen.

 

Zu § 84 Angaben im Energieausweis

Der Hinweis, dass es sich bei einem Energieausweis nicht um eine Energieberatung handelt, ist aufzunehmen. (Vgl. „Hinweise zur Verwendung von Energieausweisen“ Anlage 6 und 7, jeweils Seite 1, EnEV 2014)

 

Zu § 85 Energieeffizienzklassen eines Wohngebäudes

Der GIH begrüßt, dass weiter die Angaben zum Endenergiebedarf (bzw. -verbrauch) zu nennen sind. Kunden können erfahrungsgemäß schwieriger den Primärenergiebedarf nachzuvollziehen. Er ist für sie auch meist nicht relevant, da sie Endenergie bezahlen.

Zudem sollten bereits jetzt Angaben zur CO2-Emission des Gebäudes verpflichtend aufgenommen werden.

 

Zu § 87 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Es ist zu begrüßen, dass auch Techniker/Handwerksmeister bei entsprechender bestandener Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Begrenzung auf Wohngebäude nicht sinnvoll ist. Es ist zudem die logische Konsequenz aus der Abschaffung der DIN V 4701ff als Berechnungsgrundlage für Energieausweise und stellt eine Harmonisierung mit den im EDL-G gestellten Anforderungen an Energieauditoren dar. Dies entspricht auch dem europäische und deutsche Qualitätsrahmens (EQR, DQR) zur Einordnung der fachlichen und personalen Qualifikation (DQR-Niveau 6).

Eine Fortbildungspflicht ist sinnvoll und nötig. Weiter würde der GIH Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Überprüfung (z.B. bei der Stichprobenkontrolle) der Ausbildungsqualität von Energieausweiserstellern begrüßen, damit die Qualität der Energieausweise gesichert ist.

Ziel sollte ein angemessenes aber ambitioniertes, überprüfbares Fachbildungsniveau sein, vorzugsweise perspektivisch mit staatlicher Anerkennung. Der GIH tritt dafür ein, dass nur fundiert ausgebildete Energieberater hierfür zugelassen sind.

 

Zu § 92 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

Der GIH sieht als Qualitätsmaßnahme positiv, dass die erforderliche Berechnungsdokumentation nun beizufügen sind. Diese müssen unbedingt nachvollziehbar ausgestaltet sein. Allerdings wäre es sinnvoll, diese – soweit es die Gesetzgebung zulässt – bundesweit zu vereinheitlichen, so dass bundesländerübergreifende Experten nicht mit spezifischen und unterschiedlichen Anforderungen umgehen müssen.

Es gelten in dem Zusammenhang ebenfalls die allgemeinen Anmerkungen zu § 78.

 

Zu § 93 Verordnungsermächtigung

Der GIH lehnt die Ausnahmen für die Bundesländer ab und setzt sich für allgemeine bundesländerübergreifende Regelungen ein. Dies erleichtert erheblich den Arbeitsablauf von Energieberatern, die in unterschiedlichen Bundesländern Aufträge bearbeiten.

 

Zu § 95 Private Nachweise

Die Erweiterung der Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahr geht im Einklang mit der Gültigkeitsdauer eines Energieausweises und sollte erweitert werden bis zu einer Neuausstellung eines Energieausweises.

 

Zu § 96 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Absatz 3: Die angemessene Frist an den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten ist zu definieren, so dass die Maßnahmen rasch umgesetzt werden.

Absatz 3: Zudem sollte hier die Prüfung der obersten Geschossdecke aus § 47 (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes) zusätzlich aufgenommen werden. Schornsteinfegermeister sind in der Regel ausgebildete Energieberater und verfügen somit über ausreichend Kenntnis dieser sonst kaum überprüften Anforderung.

Absatz 5: Die Erfüllung der Pflichten durch Vorlage der Unternehmererklärungen ist zu streichen, da in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden sein könnten, so dass der ursprüngliche Zustand nicht mehr besteht, z.B. die Dämmung der Rohrleitungen. Somit bleibt das Vieraugenprinzip bei der Umsetzung erhalten.

 

Zu § 97 Registriernummer

Die Daten der ausgestellten Energieausweise sollten in einer Datenbank erfasst werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren könnte ein genauer Überblick über den Gebäudebestand erlangt werden. Zudem könnten Eigentümer über den energetischen Stand ihres Gebäudes im Vergleich zum vergleichbaren (Branchen-)Durchschnitt informiert werden (Benchmark). Dies muss streng nach Datenschutzrichtlinien erfolgen. Personenbezogene Daten sind nicht zu übergeben. Die anonymisierten Daten sollten der Öffentlichkeit in einem Portal zumindest für einfache Statistiken zugänglich sein.

 

Zu § 98 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

Eine Qualitätsüberprüfung von Energieausweisen ist sinnvoll. Da der Aufwand insb. ab Stufe 2 teilweise sehr hoch sein kann, sollte der Aussteller für den Zusatzaufwand angemessen entschädigt werden. Die Kriterien für eine inhaltliche Überprüfung sollten bundesweit geregelt werden.

Es gelten in dem Zusammenhang ebenfalls die allgemeinen Anmerkungen zu §78.

 

Zu § 100 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

Absatz 4: Der GIH fordert eine Veröffentlichung der Berichtspflicht hinsichtlich typisch auftretender Fehler bei der Erstellung von Energieausweisen und Inspektionsberichten, um den kontinuierlichen Verbesserungsprozess voranzutreiben. Zudem wird so ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess auch in der Gesetzgebung erzielt.

 

Zu § 101 Befreiungen

Wir empfehlen einen einheitlichen Nachweis für Ausnahmen im Falle § 25 wegen Unwirtschaftlichkeit festzulegen, um den Vollzug für alle Beteiligten deutlich zu vereinfachen. Hier wird auf den Vorschlag des Landes Hessen verwiesen[2]

 

Zu  § 102 Innovationsklausel

Grundsätzlich ist ein Quartiersansatz für eine ganzheitliche Sanierung sinnvoll. Aber der GIH wehrt sich grundsätzlich dagegen, dass effiziente Gebäude nicht gedämmte Gebäude „greenwashen“ sollen dürfen. (Dies ist positiver Weise im aktuellen GEG-Entwurf nicht mehr erhalten und darf in Zukunft nicht wieder ergänzt werden.) Zudem macht es keinen Sinn, dies nur zur Erfüllung eines Minimalstandards einzuführen. Die Innovationsklausel ermöglicht nun durch eine fehlende konkrete Definition von Gebäuden, „die in räumlichem Zusammenhang stehen“, das beliebige Zurechtschneiden von Quartieren zur Umgehung bestehender Anforderungen. Jedes geänderte Gebäude muss lediglich eine Mindestqualität der Gebäudehülle einhalten. Eine Regelung zur Mindestanforderung des Jahresprimärenergiebedarfs fehlt jedoch. (§ 50, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Dieser ist unbedingt aufzunehmen, bzw. die Klausel ist komplett zu streichen, da sie ziemlich überflüssig ist und wohl keine Anwender findet. Sie bringt in dieser Form keinen Mehrwert.

Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass die Mieter in weniger sanierten Gebäuden in einem Quartier durch Kostensteigerungen, z.B. durch die Umstellung auf Nahwärme, nicht schlechter gestellt werden.

 

Zu § 105 Gemischt genutzte Gebäude

Hier sollte der Klarheit halber der juristisch unbestimmte Begriff „nicht unerheblicher Teil“ klar definiert werden, wie z.B. durch Festlegung einer eindeutigen Bagatellgrenze.

 

Zu § 106 Wärmeversorgung im Quartier

Eine rechtssichere Bestimmung des Quartiersbegriffs fehlt und ist zu ergänzen.

 

Zu § 107 Bußgeldvorschriften

Der GIH begrüßt die lang geforderte Aufnahme von konkreten Geldbußen.

 

Zu Anlage 4 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Erfreulich ist die Übernahme der GIH-Forderung, dass der U-Wert nun auch beim Anbringen von Dämmschichten eingehalten werden muss.

 

Zu Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Der GIH begrüßt eindeutig, dass die völlig drastische Abschwächungen in der Anlage 6, Fußnote 1b bzw. 5 zu den gesenkten U-Wert-Schwellen von 0,9 für die Wand und 0,7 W/(m²K) für Dächer wieder entfernt wurden.

 

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Sprachformen verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

[2] Lützkendorf, Unholzer, Spars, Obadovic, Voss „Baukosten von energetisch optimierten Büro-Neubauten“, 2014
http://www.enob.info/de/publikationen/publikation/details/baukosten-von-energetisch-optimierten-buero-neubauten/

 

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