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Energieberatung im Mittelstand – Erleichterte Verwaltungspraxis

2. April 2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möchte es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Zeiten von Corona erleichtern, geförderte Energieberatungen in Anspruch zu nehmen: ab sofort kann die Zuschusszahlung unmittelbar an das Beratungsunternehmen gezahlt und der Bewilligungszeitraum bzw. die Vorlagefrist unbürokratisch verlängert werden.

1.) Zuschusszahlung an das Beratungsunternehmen

Abweichend von der Förderrichtlinie wird daher bis auf Weiteres die Möglichkeit eröffnet, den Zuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen auszuzahlen. Der Vorteil für das beratene Unternehmen: Es muss nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall das beratene Unternehmen, das auch den Zuschussantrag stellt).

Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:

  • Das neue Formular „Ermächtigung” ist vom KMU vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen (hinterlegt auf der Internetseite www.bafa.de/ebm unter „Formulare”).
  • Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom beratenen Unternehmen zu tragenden Eigenanteil ausweist. Rechnungsbeispiele finden sich im Merkblatt „Energieberatung von Kommunen – Merkblatt zum Antragsverfahren und zum Beratungsbericht” des Förderprogramms „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen” (dort Seite 8, Nr. 4.2). Das Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de/ebk (Publikationen).

2.) Bewilligungszeitraum/Vorlagefrist

Der Bewilligungszeitraum wie auch die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweisunterlagen kann bis auf Weiteres ohne Angabe von Gründen unbürokratisch verlängert werden. Hierfür genügt ein formloser, über das Upload-Portal oder per E-Mail einzureichender Antrag.

Der GIH bedankt sich für diese, jüngst auch vom GIH geforderten Erleichterungen. Der Verband wünscht sich eine ähnliche Regelung auch für die Programme für Wohngebäude. Auch hier sind Fristverlängerungen für Hauseigentümer wegen der Corona-Pandemie sinnvoll, da auch viele Handwerker ihre Tätigkeiten eingestellt haben. Der GIH wünscht allen Beteiligten erfolgreiche Energieberatungen.

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