Hintergrund:
Zum 1. Januar 2018 hätte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten sollen, in der die verpflichtende Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) umgesetzt werden sollte, den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten zu definieren.
Hierin sollten die drei parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – zusammengeführt und der Niedrigstenergie-Standard für öffentliche Gebäude ab 2019 eingeführt werden. Für private Neubauten sollte eine künftige Gesetzesnovelle den Niedrigstenergie-Standard ab 2021 vorschreiben.
Dieses Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch in der zurückliegenden Legislaturperiode gescheitert. Um die Planungssicherheit für alle Marktakteure zu gewährleisten, fordert der GIH die Verabschiedung des GEG zu Beginn der neuen Legislaturperiode.
Fragen von EnEV-online an GIH-Experten Jürgen Leppig:
1. Welche Aspekte finden Sie im Referentenentwurf für das GEG gut gelöst?
Der GIH begrüßt ausdrücklich die Zusammenfassung von EnEG, EnEV und EEWärmeG und den damit verbundenen Vereinfachungen. Ein einfaches Regelwerk und Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer sind wichtig. Der GIH hat in der Anhörung am 31. Januar im Bundeswirtschaftsministerium seine Positionen vertreten und am 1. Februar seine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.
Gut gelöst ist z.B. der Punkt, dass laut Entwurf auch Techniker/Handwerksmeister bei entsprechender Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Begrenzung auf Wohngebäude nicht sinnvoll ist. Es ist zudem die logische Konsequenz aus der Abschaffung der DIN V 4701ff – aus unserer Sicht ein weiterer positiver Aspekt des Entwurfs – als Berechnungsgrundlage für Energieausweise und stellt eine Harmonisierung mit den im EDL-G gestellten Anforderungen an Energieauditoren dar.
2. Welche Regelungen würden Sie anders gestalten?
Die Vorgabe, dass der Austeller von Energieausweisen vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Unbedingt zu streichen ist jedoch die Alternativmöglichkeit, dass die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht.
Die Festlegung des Anforderungsniveaus für Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand (KfW-Effizienzhausstandard 55) ist richtig. Der GIH fordert darüber hinaus jetzt schon die Festlegung eines ähnlichen Niedrigstenergiestandards auch für private Bauten, der ab 2021 vorgeschrieben ist.
Der GIH sieht hier die Entbindung finanzschwacher Kommunen von ihrer Vorbildfunktion jedoch sehr kritisch, insbesondere vor dem Sachverhalt, dass laut Ministerium die Erhöhung der Errichtungskosten nur „durchschnittlich etwa 2,5 Prozent“ betragen. Diese sind bei zu erwartenden steigenden Energie-kosten in wenigen Jahren schnell amortisiert. Die den Kommunen langfristig entstehenden hohen Energiekosten und CO2-Emissionen verschärfen deren Finanzsituation weiter. Richtiger und sinnvoller wäre hier, diese Kommunen finanziell zu fördern, anstatt sie von der Vorbildfunktion zu entbinden. Diese Ausnahmeregelung besteht auch nicht für private Investoren.
3. Welche Aspekte finden Sie noch sehr wichtig in diesem Kontext?
Wichtig ist für den GIH eine schnelle Umsetzung nach der Bundestagswahl. Ein weiteres Scheitern bzw. Verzögern dieses bedeutsamen Gesetzgebungsverfahren muss in jedem Falle vermieden werden.
Die im Referentenentwurf enthaltenen positiven Aspekte dürfen auf keinen Fall – so wie es jetzt im Wahlkampf von einigen Parteien z.B. mit dem Absenken der Niedrigstenergiestandards gefordert wird – rückgängig gemacht oder abgeschwächt werden. Vielmehr sind von der Politik wie auch von der Gesellschaft im GEG und darüber hinaus weitere Anstrengungen notwendig, um die energie-politische Zielsetzung zu erreichen.
Komplettes EnEV-online Dossier: GEG – Zankapfel oder Chance?