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Heizungsprüfung und effiziente Heizungspumpen bald vorgeschrieben

18. August 2022

Durch die Besorgnis um Gasknappheit im Winter sind zwei Verordnungen zur kurz- und mittelfristigen Energieeinsparung konkret geplant. In den Verordnungen sind auch Energieberatende für bestimmte Tätigkeiten als Fachkundige explizit genannt. Der GIH hat dazu eine Stellungnahme verfasst.

Die Verordnungen sind beschlossen worden. Den Artikel mit aktualisierten Informationen finden Sie hier.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereitet zwei Referentenentwürfe zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen vor. Dafür hat das BMWK sehr kurzfristig für Donnerstag eine Online-Verbände-Anhörung angesetzt, an der der GIH teilnehmen wird. Eine Stellungnahme des GIH folgt unten.

Inhalt der Entwürfe

„Kurzfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSikuV)

Soll am 1. September 2022 in Kraft treten und sechs Monate lang gelten. Eine Eventuelle Verlängerung der Maßnahmen wird dann im nächsten Jahr überprüft. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht notwendig.

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten:
    • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindesttemperaturklauseln in Mietverträgen
    • Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
    • Höchsttemperatur für öffentliche Arbeitsstätten
    • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen
    • Einführung einer Pflicht zur Information über Preissteigerungen für Versorger und Vermieter
    • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
    • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
  • Befristet auf sechs Monate (Heizperiode 2022/23)

„Mittelfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSimiV)

Wird voraussichtlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und ist befristet auf zwei Jahre. Der Bundesrat muss zustimmen.

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
    • Effiziente Einstellung der Heizungsanlage mit Nachweis durch eine Heizungsprüfung und ggfls. erfolgte nicht investive Nachbesserungs-Maßnahmen
    • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung in großen Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungssystemen
    • Pumpentausch
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
    • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
  • GIH-Forderungen wie verbindlicher Heizungscheck, Heizungsoptimierungen wie hydraulischer Abgleich (Verfahren B), Pumpentausch und Heizlastberechnungen bei Gasheizngen (Ölheizungen werden leider nicht erwähnt) für Wohn- und Nichtwohngebäude sind enthalten. Wobei kleine Gebäude davon ausgenommen sind.
  • Die Umsetzungsfristen sind unterschiedlich.
  • Für die Heizungsprüfung sind neben Schornsteinfeger und SHK-Betrieben auch explizit Energieberater genannt.

Entwurf „Kurzfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSikuV) (Stand 15.8.22)

Entwurf „Mittelfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSimiV) (Stand 15.8.22)

 

Stellungnahme des GIH

Der GIH hat dazu eine Stellungnahme verfasst, die an das BMWK geschickt wurde. Grundsätzlich trägt der GIH alle sinnvollen Maßnahmen zur Energieeinsparung und somit auch die aktuellen Regierungspläne zur Abwendung einer durch den russischen Angriff auf die Ukraine drohenden Gasmangellage in Deutschland mit, weist aber auf Schwächen der Verordnungen hin:

„Kurzfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSikuV)

  • Temperaturabsenkungen können zu Feuchteschäden führen
  • Informationspflichten müssen präzisiert werden und dürfen nicht zur Mehrbelastung führen
  • Vermeidung von Wärmeeintrag durch gebäudetechnische Systeme
  • Es fehlen verpflichtende Informationen zum Energiesparen
  • Es fehlt das Verbot weiterer „Luxus-Energie-Verbraucher“
  • Ausweitung des Verbotes des Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen erforderlich

„Mittelfristenergiesicherungsverordnung“ (EnSimiV)

  • Der Begriff Energieberater muss ersetzt werden
  • Ausweitung der Heizungsprüfung auf das ganze Gebäude
  • Ausweitung der Pflicht zum hydraulischen Abgleich auf Ölheizungen und kleinere Gebäude
  • Präzisierung zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Hinblick auf digitale Systeme
  • Erweiterung der Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffi-zienzmaßnahmen in Unternehmen
  • Nachschulungsoffensive
  • Mehr Energieeinsparen durch weitere Maßnahmen
  • Vollzug der schon bestehenden GEG-Vorschriften

Stellungnahme Energieberaterverband GIH zu den Verordnungsentwürfen EnSikuV und EnSimiV (18.8.2022)

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